{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2010-08-24","aktenzeichen":"1 StR 169/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 169/10\n\nvom\n24. August 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2010 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom\n30. April 2010 wird als unzulässig zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Oktober 2009 mit Beschluss vom\n30. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\n2 Ausweislich der Stellungnahme des Angeklagten in seinem Schreiben\nvom 22. Mai 2010 wurde ihm dieser Beschluss am 5. Mai 2010 zugestellt. Seine gegen diese Entscheidung gerichtete Rüge der Verletzung des rechtlichen\nGehörs gemäß § 356a StPO datiert vom 22. Mai 2010 und ist beim Bundesgerichtshof am 27. Mai 2010 eingegangen. Die Wochenfrist gemäß § 356a Satz 2\nStPO war daher bereits bei der Abfassung seines Rügeschreibens verstrichen.\nDarauf, ob der Eingang beim Bundesgerichtshof eventuell infolge seiner Haftsituation verzögert gewesen sein könnte, kommt es daher nicht an.\n\n3 Die beantragte Wiedereinsetzung konnte nicht gewährt werden, weil die\nFristversäumung nicht unverschuldet war. Der Angeklagte trägt insoweit vor, er\nhabe bei Erhalt des Verwerfungsbeschlusses nicht feststellen können, ob das\nRevisionsvorbringen berücksichtigt worden sei und habe deshalb die Rücksendung von Revisionsunterlagen abwarten müssen, welche bei einer im Maßregelvollzug befindlichen Bezugsperson zum Kopieren gewesen seien. Erst nach\n\nRückerhalt dieser Schriftsätze am 21. Mai 2010 habe \"damit die 'Gehörsrüge'\nauch untermauert werden\" können.\n\n4 Diese Angaben begründen nicht die Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wochenfrist. Der Senat hat die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO\nals offensichtlich unbegründet verworfen. Insoweit bedurfte es keines Vergleichs mit Revisionsschriftsätzen oder anderen prozessualen Unterlagen, weil\nder Verwerfungsbeschluss keine nähere Begründung enthält. Daher hätte der\nAngeklagte auch beim Vorliegen der zum Kopieren weggegebenen Unterlagen\nin Verbindung mit dem Verwerfungsbeschluss keine weiteren Rückschlüsse\ndahingehend ziehen können, ob eine Gehörsverletzung vorlag oder nicht. Vielmehr kann sich diese nur aus anderen Umständen ergeben, welche aber dem\nAngeklagten spätestens mit dem Revisionsantrag des Generalbundesanwalts\nbekannt waren. Daher hätte einer fristgerechten Erhebung der Gehörsrüge\nnichts im Weg gestanden. Eine zusätzliche Begründung hätte danach ohne weiteres nach Rückerhalt der Unterlagen nachgeliefert werden können. Die Fristversäumung ist daher nicht unverschuldet, so dass der Wiedereinsetzungsantrag ohne Erfolg bleiben musste (§ 44 Satz 1 StPO).\n\n5 Im Übrigen wäre die Gehörsrüge auch unbegründet gewesen, weil der\nSenat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers einschließlich der Erwiderungen der Revision vom 13. April\n2010 sowie vom 28. April 2010 auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts berücksichtigt hat. Auch das Schreiben des Angeklagten selbst vom 15.\nApril 2010 lag dem Senat vor. Das gesamte Revisionsvorbringen war Gegenstand der Beratungen des Senats. Dass der hierauf ergangene Beschluss\n\ndes Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des\nGeneralbundesanwalts erfolgt ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur\ndes Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNack Wahl Graf\n\nJäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-24/1-str-169-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-24/1-str-169-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:00.944111+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-08-24/1-str-169-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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