{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2010-08-20","aktenzeichen":"AnwZ (B) 99/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (B) 99/09\nvom\n\n20. August 2010\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Dr. Ganter, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas\n\nam 20. August 2010\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom\n24. September 2009 aufgehoben.\n\nGebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Der Antragsteller\nhat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n1 Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Mitglied der Antragsgegnerin. Mit\nBescheid vom 8. Juli 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides angeordnet. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid ist\ndem Antragsteller am 9. Juli 2009 zugestellt worden.\n\n2 Am 29. Juli 2009 ging bei der Antragsgegnerin ein Telefax seiner jetzigen\nVerfahrensbevollmächtigten ein, die sich für den Antragsteller legitimierten,\n\"Widerspruch\" gegen den Bescheid vom 8. Juli 2009 einlegten und Akteneinsicht in ihrer Kanzlei beantragten. Außerdem baten sie unter Bezugnahme auf\nein Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2009 um Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Bestellung eines Vertreters bis zum 10. August 2009;\neine Vertreterbestellung sei nicht erforderlich, weil der Antragsteller keine Mandate mehr bearbeite. Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 30. Juli\n2009 eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der aus ihrer\nSicht eilbedürftigen Vertreterbestellung ab. Die Akten würden nicht übersandt,\nsondern könnten in den Räumen der Antragsgegnerin eingesehen werden; weder hinsichtlich der Vertreterbestellung noch zur Begründung des Rechtsmittels\nsei im Übrigen Akteneinsicht erforderlich.\n\n3 Mit Schreiben vom 12. August 2009 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, er sei mit Wirkung vom 11. August 2009 aus dem bei ihr geführten Rechtsanwaltsverzeichnis gelöscht worden.\n\n4 Am 19. August 2009 stellte der Antragsteller, weiterhin vertreten durch\nseine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er beanstandete, dass die Antragsgegnerin ihn weder darauf hingewiesen habe,\ndass der Widerspruch nicht das richtige Rechtsmittel sei, noch seinen Schriftsatz an den Anwaltsgerichtshof weitergeleitet habe. Kenntnis von ihrem Fehler\nhätten seine Verfahrensbevollmächtigten erst durch die Mitteilung der Antragsgegnerin über seine Löschung aus dem Rechtsanwaltsverzeichnis erhalten.\n\n5 Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Anwaltsgerichtshof dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Hiergegen hat die\nAntragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Am 24. März 2010 ist die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Antragstellers angeordnet\nworden. Mit Schreiben vom 6. April 2010 hat der Antragsteller gegenüber der\nAntragsgegnerin auf seine Zulassung verzichtet. Der Antragsteller hat das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat keine entsprechende Erklärung abgegeben und auch nicht (erneut) die Zulassung des Antragstellers widerrufen. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Zulassung des\nAntragstellers durch den Bescheid vom 8. Juli 2009 bestandskräftig widerrufen\nworden ist.\n\nII.\n\n6 Das gerichtliche Verfahren richtet sich dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht (§ 215 Abs. 3 BRAO). Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 42\nAbs. 6 Satz 3 BRAO a.F., § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.\n\n7 1. Der Antragsteller war nicht ohne Verschulden gehindert, die Frist des\n§ 16 Abs. 5 BRAO a.F. für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung einzuhalten (§ 22 FGG). Er muss sich das Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen, die nicht den statthaften Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Anwaltsgerichtshof gestellt, sondern einen unstatthaften Widerspruch bei der Antragsgegnerin eingelegt haben (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2\nFGG).\n\n8 2. Dieses Verschulden ist nicht deshalb unbeachtlich, weil die Antragsgegnerin den Schriftsatz nicht innerhalb der noch laufenden Frist an den Anwaltsgerichtshof weitergeleitet hat. Vergeblich beruft sich der Antragsteller insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen die Rechtsmittelschrift an ein unzuständiges\nGericht gerichtet war. Nach dieser Rechtsprechung hat ein Gericht, das erstinstanzlich mit der Sache befasst war, einen bei ihm eingereichten fristgebundenen Schriftsatz für das Rechtsmittelverfahren aufgrund seiner aus Art. 2 Abs. 1\nGG und dem Rechtsstaatprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Pflicht zu einer fairen Verfahrensgestaltung im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an\ndas zuständige Gericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so zeitig bei dem\nAusgangsgericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige\nGericht im üblichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf\ndie Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Ein Verschulden der Partei oder ihres Bevollmächtigten wirkt\nsich dann nicht mehr aus (BVerfGE 93, 99, 115 f.; BVerfG, NJW 2005, 2137,\n2138; BGH, Beschl. v. 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 44). Diese\nGrundsätze gelten auch, wenn eine leicht und einwandfrei als fehlgeleitet erkennbare Rechtsbehelfsschrift bei einem bisher nicht befasst gewesenen Gericht eingeht und dessen Unzuständigkeit deshalb offensichtlich ist (BVerfG,\nNJW 2006, 1579).\n\n9 Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die Verfahrensbevollmächtigten\ndes Antragstellers haben nicht den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelf - den\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung - bei einem dafür offensichtlich unzuständigen Gericht eingereicht. Sie haben vielmehr Widerspruch gemäß § 112c\nAbs. 1 Satz 1 BRAO in der vom 1. September 2009 an geltenden Fassung,\n§ 68 VwGO bei der Antragsgegnerin als der für ein Widerspruchsverfahren zu-\n\nständigen Behörde eingelegt, ohne zu beachten, dass die Neufassung der\nBundesrechtsanwaltsordnung erst am 1. September 2009 in Kraft trat und die\nÜbergangsregelung des § 215 BRAO für laufende Verfahren die Anwendung\ndes bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts anordnete. Die Antragsgegnerin\nkonnte den Schriftsatz überdies nicht einfach an den Anwaltsgerichtshof weiterleiten. Der Schriftsatz enthielt neben dem unstatthaften Widerspruch gegen den\nWiderrufsbescheid auch einen Antrag auf Akteneinsicht und befasste sich mit\nder Frage der Bestellung eines amtlichen Vertreters. Jedenfalls insoweit war er\nvon der Antragsgegnerin zu bescheiden, nicht vom Anwaltsgerichtshof.\n\n10 3. Dass die Antragsgegnerin den Antragsteller und seine Verfahrensbevollmächtigten nicht nochmals darauf hingewiesen hat, dass statthafter Rechtsbehelf gegen den Widerrufsbescheid im vorliegenden Fall noch der beim Anwaltsgerichtshof anzubringende Antrag auf gerichtliche Entscheidung war, ändert im Ergebnis schließlich ebenfalls nichts. Die Antragsgegnerin hatte dem\nAntragsteller eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, die der Widerrufsverfügung beigefügt worden war. Es würde eine Überspannung der Anforderungen an die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin bedeuten, wenn ihren\nMitgliedern und deren Verfahrensbevollmächtigten die Verantwortung für die\nEinhaltung der Formalien eines Rechtsbehelfs nach der Erteilung einer zutreffenden und inhaltlich ohne weiteres verständlichen Rechtsbehelfsbelehrung\nvollständig abgenommen werden würde. Die Gerichte sind regelmäßig nicht\nverpflichtet, die Partei oder ihren Bevollmächtigten telefonisch oder per Telefax\ndavon zu unterrichten, dass ein fristgebundener Schriftsatz beim unzuständigen\nGericht eingereicht wurde (BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 138/05, AnwBl. 2006, 213; v. 15. Dezember 2005 - VI ZB\n15/05, AnwBl. 2006, 212). Für die Antragsgegnerin kann nichts anderes gelten.\n\nEiner Wiederholung der Rechtsbehelfsbelehrung bedurfte es nicht, zumal der\nAntragsteller - selbst Rechtsanwalt - anwaltlich vertreten war.\n\n11 Anlass zu Bedenken gibt allenfalls, dass die Antragsgegnerin in ihrem\nAntwortschreiben vom 30. Juli 2009 nicht nur auf den Antrag auf Akteneinsicht\nsowie die Bitte um Einräumung einer Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der\nBestellung eines Vertreters beschieden hat, sondern auch die Frage der Begründung \"des Rechtsmittels\" angesprochen hat. Dies hat sich im konkreten\nFall jedoch nicht ausgewirkt. Der Antragsteller hat nicht behauptet, seine Verfahrensbevollmächtigten seien durch den Inhalt des Schreibens der Antragsgegnerin davon abgehalten worden, ihr Vorgehen zu überprüfen. Er hat vielmehr die Ansicht vertreten, die Antragsgegnerin hätte von sich aus dafür Sorge\ntragen müssen, dass sein \"Widerspruch\" rechtzeitig beim Anwaltsgerichtshof\neinging, indem sie entweder den Schriftsatz weiterleitete oder einen erneuten\nrechtlichen Hinweis erteilte. Dies trifft indes nicht zu.\n\nGanter Lohmann Fetzer\nMartini Quaas\n\nVorinstanz:\nAGH Dresden, Entscheidung vom 24.09.2009 - AGH 11/09 (I) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-20/anwz-b-99-09","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-20/anwz-b-99-09","retrieved":"2026-10-24 07:50:38.508651+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-08-20/anwz-b-99-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2010-08-20","dockets":["AnwZ (B) 99/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.08.2010 – AnwZ (B) 99/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-20/anwz-b-99-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 1. 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