{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2010-08-19","aktenzeichen":"3 StR 221/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 221/10\nvom\n19. August 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Betruges\n\nhier: Revision des Angeklagten U.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n19. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten U. wird das Urteil des\nLandgerichts Wuppertal vom 18. November 2009, auch soweit\nes die Angeklagte E. betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten des Betruges in 408 tateinheitlichen Fällen schuldig sind.\n\nDie gegen die Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen\nwerden als Einzelstrafen aufrechterhalten. Von diesen Strafen\ngelten jeweils drei Monate als vollstreckt. Die Vollstreckung der\ngegen die Angeklagte E. ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten des Betruges in 408 Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten U. hat es zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren, die nicht revidierende Mitangeklagte E. zu einer solchen\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Weiter hat es ausgesprochen,\n\ndass jeweils drei Monate dieser Strafen als vollstreckt gelten. Die Vollstreckung\nder gegen die Mitangeklagte E. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe hat es\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\n2 Die Revision des Angeklagten U. hat mit der Sachrüge den aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; insoweit ist die Entscheidung auf die\nMitangeklagte E. zu erstrecken, da das Urteil, soweit es sie betrifft, an\ndemselben sachlich-rechtlichen Mangel leidet (§ 357 StPO). Das weitergehende\nRechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Die Schuldsprüche wegen 408 tatmehrheitlicher Fälle des Betruges\nhaben keinen Bestand. Nach den Feststellungen zogen die Angeklagten \"in den\nmeisten Fällen\" Mitarbeiter und Bekannte heran, welche die an die Mobilfunkunternehmen gerichteten Anträge nach den Vorgaben des Angeklagten U.\nunter Verwendung fiktiver Personalien herstellten, unterschrieben und mittels\nTelefax zur Absendung brachten; die Mitangeklagte E. stellte für die Abwicklung der auf die Erlangung ungerechtfertigter Provisionen gerichteten Geschäfte absprachegemäß das von ihr betriebene Unternehmen zur Verfügung.\nIn welchen Fällen die Angeklagten selbst mit der Herstellung oder der Absendung der Anträge befasst waren, konnte das Landgericht nicht feststellen. Danach ist zugunsten der Angeklagten anzunehmen, dass sie jeweils (nur) einen\neinheitlichen Tatbeitrag erbrachten, der sich auf die Gesamtheit der von den\nMitarbeitern und Bekannten begangenen einzelnen Straftaten erstreckte. Wie\nder Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, sind ihnen diese Einzeltaten\ndeshalb als tateinheitlich begangen zuzurechnen (BGH, Urteil vom 17. Juni\n2004 - 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840; Beschluss vom 29. April 2008\n- 4 StR 125/08, NStZ-RR 2008, 275). Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend ab.\n\n4 2. Die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen kann der Senat als Einzelstrafen aufrechterhalten. Er schließt aus, dass das Landgericht, hätte es Tateinheit\nangenommen, auf mildere Strafen erkannt hätte.\n\nVRiBGH Becker und RiBGH von Lienen Sost-Scheible\nbefinden sich im Urlaub und sind deshalb\ngehindert zu unterschreiben.\nSost-Scheible\n\nHubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-19/3-str-221-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-19/3-str-221-10","retrieved":"2026-10-24 07:53:47.121961+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-08-19/3-str-221-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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