{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2010-08-18","aktenzeichen":"2 StR 242/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 242/10\nvom\n18. August 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2010\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. September 2009 aufgehoben\n\na) mit den Feststellungen im Fall 1 (II. 1. d. bb. der Urteilsgründe)\n\nb) in den Adhäsionsaussprüchen betreffend die Nebenkläger\nD. und S. ; von einer Adhäsionsentscheidung hinsichtlich des Nebenklägers S. wird\nabgesehen.\n\n2. Die Sache wird, soweit sie die Aufhebung des Schuldspruchs\nim Fall 1 und den Adhäsionsausspruch zugunsten des Nebenklägers D. betrifft, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren untersagt, als Erzieher Kinder männlichen Geschlechts zu betreuen. Außerdem\nhat es die Verpflichtung des Angeklagten ausgesprochen, den Nebenklägern\nD. und S. jeweils ein Schmerzensgeld zu zahlen sowie\ndem Nebenkläger D. seine materiellen Schäden zu ersetzen.\n\n2 Die auf die Rüge materiellen Rechts und auf Verfahrensrügen gestützte\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n3 1. a) Das Landgericht hat zu Fall 1 festgestellt, dass der Angeklagte zu\neinem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 1. Februar\n2007 und September 2007 mit dem damals zehn Jahre alten Nebenkläger\nD. , den er als Erziehungsbeistand betreute, im Schlafzimmer seines Hauses so genannte \"Grusel-Videos\" fertigte, bei denen er in der Dunkelheit sich und den Nebenkläger filmte. Bei jedenfalls einer dieser Gelegenheiten\nführte der Angeklagte an dem Penis des Geschädigten Onanierbewegungen\naus.\n\n4 b) Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft im Fall 1\nausschließlich aus der Inaugenscheinnahme eines vom Nebenkläger mit seinem Handy heimlich gefertigten Mitschnitts eines Gespräches gewonnen, das\ner mit dem Angeklagten am 7. April 2008 in dessen Pkw führte. Der Nebenklä-\n\nger hatte um dieses Gespräch gebeten und es ohne Wissen des Angeklagten\naufgenommen, um ihn des sexuellen Missbrauchs zu überführen.\n\n5 An der Verwertung der durch den Nebenkläger im Ermittlungsverfahren\nund in der Hauptverhandlung gemachten, den Angeklagten belastenden Angaben hat sich das Landgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des aussagepsychologischen Sachverständigen insgesamt gehindert gesehen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dem Nebenkläger fehle die Aussagetüchtigkeit. Er habe nach seinen Angaben sowohl in der Exploration als auch in der\nZeit der Hauptverhandlung unter starken Albträumen gelitten. Es sei daher nicht\nauszuschließen, dass die Regulationsmechanismen der Wirklichkeitskontrolle\nund Realitätsüberwachung bei dem Zeugen destabilisiert und beschädigt worden seien. Infolge vor seinem inneren Auge ablaufender, sich verändernder\nBilder sei ihm eine sichere Unterscheidung zwischen extern erlebten und intern\ngenerierten Wahrnehmungsinhalten nicht mehr zuverlässig möglich.\n\n6 Im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen hat die Kammer\nauch die ersten Angaben des Nebenklägers gegenüber Zeugen aus seinem\nprivaten Umfeld sowie bei seinen ersten polizeilichen Vernehmungen nicht für\nverwertbar erachtet, da er über die gutachterliche Stellungnahme hinaus bereits\nzu diesem Zeitpunkt unter massiven Albträumen und sich aufdrängenden inneren Bildern gelitten habe. Außerdem hat sie den Angeklagten aus tatsächlichen\nGründen freigesprochen, soweit ihm vorgeworfen worden war, vom Ende des\nJahres 2004 bis September 2007 bei weiteren sieben Gelegenheiten am Penis\ndes Nebenklägers D. gegen dessen körperlichen Widerstand Onanierbewegungen ausgeführt und in zwei weiteren Fällen derartige Handlungen\ngemeinschaftlich mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter verübt zu haben.\n\n7 c) Das Urteil begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken,\nsoweit das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten im Fall 1 allein auf\nden Inhalt des aufgenommenen Gespräches gestützt hat. Allerdings rügt die\nRevision insoweit ohne Erfolg, dass die heimliche Aufnahme wegen eines Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 1 Abs. 1 GG bereits unverwertbar sei. Das Landgericht hat sich in seinem\nBeschluss vom 30. April 2009, in dem es die Anordnung der Inaugenscheinnahme durch den Vorsitzenden bestätigte, an den vom Bundesverfassungsgericht für Eingriffe in das Recht am gesprochenen Wort entwickelten und vom\nBundesgerichtshof übernommenen Maßstäben und Kriterien orientiert (vgl.\nBVerfGE 34, 238 = NJW 1973, 891 sowie BGHSt 36, 167 = NJW 1989, 202).\nSeine dabei vorgenommene Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ist aus den\nGründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts, auf die der Senat Bezug\nnimmt, nicht zu beanstanden.\n\n8 Jedoch tragen der in den Urteilsgründen auszugsweise (UA 21-25) mitgeteilte Gesprächsinhalt und die dazu von der Kammer in der Beweiswürdigung\ngemachten Ausführungen die Feststellungen zu Fall 1 nicht. An keiner Stelle ist\nvon Seiten des Angeklagten ausdrücklich die Rede davon, dass er im Tatzeitraum am Glied des Nebenklägers Onanierbewegungen ausgeführt hat. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann die festgestellte Tathandlung auch aus\ndem Gesprächskontext, soweit er sich aus den Urteilsgründen erschließen\nlässt, nicht mit für eine Verurteilung ausreichender Sicherheit abgeleitet werden.\nSich vom Wortlaut entfernenden Interpretationen der Äußerungen des Angeklagten sind ohnehin enge Grenzen gesetzt, da sich das Landgericht - wie ausgeführt - gehindert gesehen hat, auf außerhalb des Gesprächs liegende Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Nebenklägers, zurückzugreifen, die\nunter Umständen als Referenzpunkte für eine solche Auslegung hätten dienen\nkönnen. Dass das Gespräch zweifelsfrei \"sexuelle Themen\" wie Masturbation,\n\nErektion und Orgasmus zum Gegenstand hatte (UA 54), reicht für den Schluss\nder Kammer auf die konkret abgeurteilte sexuelle Handlung des Angeklagten\nnicht aus, zumal der Nebenkläger den Angeklagten bewusst auf solche sexuellen Themen angesprochen hatte. Auch daraus, dass der Angeklagte den Nebenkläger auf dessen Bemerkung, dass es sich für ihn komisch anfühle, wenn\n\"man dran spiele\", gefragt hat, \"oder Idee, dass ich daran spiele oder so?\", ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht, dass der Angeklagte tatsächlich entsprechend den Feststellungen im angenommenen Tatzeitraum O-\nnanierbewegungen am Glied des Nebenklägers vorgenommen hat. Schließlich\nvermag der Senat dem vom Landgericht für wesentlich gehaltenen Umstand,\ndass in der Aufnahme noch von \"anderen Filmen\" (als Gruselfilmen) die Rede\nist, keine maßgebliche Bedeutung beizumessen. Denn auch dies lässt unter\nalleiniger Zuhilfenahme des mitgeteilten Gesprächsinhalts keinen Schluss auf\ndie abgeurteilte Tat zu, die im Übrigen nach den Feststellungen der Kammer im\nZusammenhang mit der Fertigung so genannter \"Gruselvideos\" und gerade\nnicht bei der Herstellung anderer Filme begangen worden sein soll.\n\n9 2. Aufgrund der Aufhebung im Fall 1 kann auch der daran anknüpfende\nAdhäsionsausspruch zugunsten des Nebenklägers D. keinen Bestand haben. Dies gilt gleichermaßen für den Adhäsionsausspruch zugunsten des Nebenklägers S. , da der Adhäsionsantrag erst nach dem Schlussvortrag der\nStaatsanwaltschaft und damit verspätet gestellt wurde (§ 404 Satz 1 StPO).\n\nDamit fehlt es - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - an einer\nvon Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzung (vgl. Senat, Beschluss\nvom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04). Insoweit war von einer Entscheidung zur Höhe\ndes Anspruchs abzusehen (siehe § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO; Senat, Urteil vom\n17. März 2004 - 2 StR 474/03).\n\nRissing-van Saan Appl Schmitt\n\nKrehl Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-18/2-str-242-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-18/2-str-242-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:42.354008+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-08-18/2-str-242-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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