{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-08-12","aktenzeichen":"4 StR 293/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 293/10\n\nvom\n\n12. August 2010\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Münster vom 17. Dezember 2009 aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass der Verfall des Wertersatzes wegen entgegenstehender Rechte der verletzten\nD. und W. (Fälle B.I.1. bis 4. der Urteilsgründe) unterbleibt sowie der Umfang des aus diesen Taten\nErlangten bezeichnet ist und soweit festgestellt ist, inwieweit die verletzten D. und W. im Wege der\nArrestvollziehung bereits verfügt haben. Diese Feststellungen entfallen.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen\nund versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und\nsechs Monaten verurteilt sowie Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO und\nAdhäsionsentscheidungen getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der\n\nSachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Das angefochtene Urteil hält bezüglich der Feststellung, dass der Angeklagte aus den vier Taten zum Nachteil der Zeugen D. und W. (B. I.1.\nbis 4. der Urteilsgründe) einen Geldbetrag von insgesamt 165.000 € erlangt hat\nund dieser Geldbetrag keiner Verfallsanordnung unterliegt, da Ansprüche Verletzter entgegenstehen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Feststellung, inwieweit die verletzten D. und\nW. im Wege der Arrestvollziehung bereits verfügt haben.\n\n3 § 111i Abs. 2 StPO ist durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober\n2006 (BGBl. I S. 2350) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Seiner Anwendung auf bereits zuvor beendete Taten steht § 2 Abs. 5 i.\nV. m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt (BGH,\nUrteil vom 7. Februar 2008 – 4 StR 502/07 Rn. 11 ff., NJW 2008, 1093 f.; BGH,\nBeschlüsse vom 23. Oktober 2008 – 1 StR 535/08 und vom 18. Dezember 2008\n– 3 StR 460/08). Danach kommt hier ein Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO\nhinsichtlich des bei den ersten vier Taten (Fälle B.I.1. bis 4. der Urteilsgründe)\ninsgesamt vom Angeklagten erlangten Geldbetrages von 165.000 € nicht in Betracht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wurden diese Taten\nim Zeitraum vom Februar 2004 bis August 2004 begangen und vor dem\n1. Januar 2007 beendet.\n\n4 Die Überprüfung der weiteren Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO\n- diese betreffen die Fälle B.II.1. bis 3. der Urteilsgründe und die Nichtanordnung des erweiterten Verfalls von Wertersatz aufgrund der Ansprüche noch\n\nunbekannter Verletzter - hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Insbesondere waren angesichts der festgestellten persönlichen und\nfinanziellen Verhältnisse des Angeklagten (UA 7, 14) Ausführungen zu § 73c\nStGB nicht geboten.\n\n5 2. Die Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 22. Juni 2010 dargelegten Erwägungen unbegründet. Der Senat teilt die dort gegen die Zulässigkeit der Befangenheitsrüge erhobenen Bedenken jedoch nicht.\n\n6 3. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.\n\nErnemann Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer RiBGH Bender befindet\nsich im Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\n\nErnemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-12/4-str-293-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-12/4-str-293-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:55.307958+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-08-12/4-str-293-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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