{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-08-12","aktenzeichen":"4 StR 147/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n4 StR 147/10\nvom\n\n12. August 2010\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: des Verdachts der Anstiftung zum versuchten Mord u. a.\nzu 2.: versuchten Mordes u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August\n2010, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann,\n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanović,\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nCierniak,\nBender\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten G. ,\n\nRechtsanwalt ,\nals Verteidiger des Angeklagten Gr. ,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter des Nebenklägers Albert V. ,\n\nder Nebenkläger Albert V. in Person,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Münster\nvom 26. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten G. betrifft.\n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die Revision des Angeklagten Gr. gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte Gr. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten Gr. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\nelf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten G.\nvon dem Vorwurf, den Angeklagten Gr. zu der Tat angestiftet zu haben,\naus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen den Freispruch wenden sich\n\ndie Staatsanwaltschaft, deren Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, und der Nebenkläger mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Diese Rechtsmittel haben Erfolg. Die Revision des Angeklagten Gr. ,\ndie ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist hingegen unbegründet.\n\nII.\n\n2 1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen betrieb der Angeklagte\nG. eine der größten Vieh- und Fleischhandelsfirmen in Deutschland, die\nJohannes G. KG in E. . Die Firma geriet spätestens im Sommer\n2006 in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ein Verkauf an den Nebenkläger, den Viehhändler Albert V , scheiterte. Die Firma V. warb der\nG. KG in der Folgezeit Mitarbeiter ab, was zu weiteren Umsatzeinbrüchen führte. Der Angeklagte G. glaubte, der Nebenkläger wolle ihn aus\ndem Geschäft drängen und hegte große Wut auf ihn. Er musste die G. KG\nim September 2007 faktisch an die R. Viehvermarktungs- und Verwaltungs GmbH verkaufen, die im Innenverhältnis alleinige Gesellschafterin der\nneu gegründeten G. GmbH wurde. Der Angeklagte G. war in der\nFolgezeit als angestellter Geschäftsführer der G. GmbH tätig.\n\n3 Der Angeklagte Gr. hatte 2006/2007 für den Angeklagten\nG. Inkassotätigkeiten durchgeführt; außerdem hatte er in dessen Auftrag Wohnhaus und Firma des Nebenklägers observiert. Ab April 2008 kam es\nzu erneuten Kontakten zwischen den Angeklagten. Ende September 2008 begann der Angeklagte Gr. wieder, Wohnhaus und Firma des Nebenklägers zu\nbeobachten. Dass er dies im Auftrag des Angeklagten G. oder gar in\nVorbereitung eines Tötungsauftrags getan hat, vermochte das Landgericht nicht\nfestzustellen.\n\n4 Am Dienstag, dem 11. November 2008, fuhr der Nebenkläger morgens\num 7.10 Uhr zu seiner Firma. Auf einem schmalen Wirtschaftsweg brachte ihn\nder Angeklagte Gr. zum Halten. Er trat an das Fahrzeug und fragte zum\nSchein nach dem Weg nach W. . Als der Nebenkläger anfing, ihm den Weg zu\nerklären, zog der Angeklagte Gr. eine durchgeladene Pistole vom Kaliber.22 aus der Manteltasche und schoss in schneller Abfolge zweimal gezielt\ndurch das geöffnete Fenster auf den Kopf des Nebenklägers, um diesen zu töten. Der Nebenkläger wurde von beiden Schüssen getroffen, war jedoch nicht\ntödlich verletzt. Eine weitere Schussabgabe war dem Angeklagten nicht möglich, wahrscheinlich hatte sich eine Patrone verklemmt. Er versuchte, die Waffe\nwieder schussfertig zu machen, sah sein Vorhaben jedoch als gescheitert an\nund flüchtete, als der Nebenkläger die Fensterscheibe hochfuhr.\n\n5 2. Das Landgericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte Gr.\nheimtückisch und aus Habgier auf den Nebenkläger geschossen hat; einen\nRücktritt hat es verneint, weil der Angeklagte Gr. nicht freiwillig von der\nweiteren Tatausführung Abstand genommen habe. Es hat sich aber nicht davon\nüberzeugen können, dass der die Tat bestreitende Angeklagte G. den\nAuftrag gegeben hat, den Nebenkläger zu töten. Möglicherweise habe der Angeklagte Gr. die Tat aus eigenem Antrieb begangen, um den Nebenkläger\nauszurauben.\n\n6 a) Hierbei hat es u. a. folgende Umstände als gewichtige Indizien für eine\nBeteiligung des Angeklagten G. angesehen: Gegen eine aus eigenem\nAntrieb begangene Raubtat des Angeklagten Gr. sprach, dass er dies im\nErmittlungsverfahren selbst nicht behauptet hatte, eine lohnende Beute nicht\nsicher zu erwarten war und er den Nebenkläger von vornherein mit Tötungsabsicht ansprach. Der Angeklagte Gr. hatte kein persönliches Motiv, den Ne-\n\nbenkläger zu töten. Vor und nach der Tat gab es zahlreiche Kontakte zwischen\nden Angeklagten. So rief der Angeklagte Gr. den Angeklagten G. am\nTattag um 8.24 Uhr an und kehrte am Folgetag aus Polen zurück, um den Angeklagten G. in Dortmund zu treffen.\n\n7 b) Die Strafkammer hat jedoch die gegen den Angeklagten G.\nsprechenden Indizien nach eingehender Abwägung weder für sich genommen\nnoch in ihrer Gesamtheit für geeignet angesehen, letzte vernünftige Zweifel an\nder Beteiligung des Angeklagten zu beseitigen. Hierbei hat sie insbesondere\nnicht ausschließen können, dass die Telefonkontakte und ein Treffen der Angeklagten im Vorfeld der Tat der Vermittlung von Fleischverkäufen nach Polen\noder Russland durch den Angeklagten Gr. gedient haben.\n\nIII.\n\n8 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers haben Erfolg. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n9 1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht\nin der Regel hinzunehmen. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97,\nBGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.). Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979\n– 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der\n\nTatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten\noder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine\nÜberlegungen einbezogen hat (BGH, Urteil vom 14. August 1996 – 3 StR\n183/96, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11). Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung auch dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind (BGH, Urteil vom 6. November\n1998 – 2 StR 636/97, BGHR § 261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.; BGH, Urteil\nvom 26. Juni 2003 – 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36). Es ist weder im Hinblick\nauf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von\nAnnahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni\n2003 – 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36; BGH, Urteil vom 17. März 2005\n– 4 StR 581/04, NStZ-RR 2005, 209; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008\n– 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90, jew. m.w.N.).\n\n10 2. Dem wird die Beweiswürdigung nicht gerecht. Die Erwägungen des\nLandgerichts zu den Umständen, die nach seiner Auffassung Zweifel an einer\nAuftragserteilung des Angeklagten G. an den Angeklagten Gr. begründen, lassen im Hinblick auf die den Angeklagten belastenden Beweisergebnisse besorgen, dass es überspannte Anforderungen an die zu einer Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Das Landgericht hat sich\nmehrfach nicht in der Lage gesehen, Feststellungen zu treffen, die es nach den\nGesamtumständen als sehr wahrscheinlich angesehen hat, weil es andere\nMöglichkeiten und Erklärungen der Angeklagten, die es selbst als „eher fern\nliegend“, „nicht völlig fern liegend“, „nicht sehr plausibel“, „wenig nachvollziehbar“ u. ä. angesehen hat, letztlich nicht auszuschließen vermochte.\n\n11 Dies gilt insbesondere für die Erwägungen, die das Landgericht zu den\nKontakten zwischen den Angeklagten vor und nach der Tat angestellt hat.\n\n12 Für die Annahme, die zahlreichen Kontakte zwischen beiden Angeklagten vor der Tat könnten der Vermittlung von Fleischgeschäften nach Polen oder\nRussland gedient haben, fehlen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte. Dies\nlässt besorgen, dass das Landgericht den Einlassungen der Angeklagten gefolgt ist, obwohl die festgestellten Umstände eher gegen eine Vermittlungstätigkeit des Angeklagten Gr. sprechen: der Angeklagte Gr. verstand vom Viehund Fleischhandel gar nichts (UA S. 45). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er\nKontakte zu Unternehmen der Fleischbranche in Polen oder Russland hatte,\nzumal er in den letzten Jahren in Deutschland gelebt und mit dem Betrieb einer\nDiskothek und eines Bordells Geld zu verdienen versucht hatte. Soweit sich in\nden Urteilsgründen die Feststellung findet, mindestens ein vom Angeklagten\nGr. vermittelter Fleischverkauf an die in Krakau ansässige Firma N. sei\nschließlich Anfang 2009 auch zustande gekommen (UA S. 17), ist eine vermittelnde Tätigkeit Gr. s in der Beweiswürdigung (UA S. 45) nicht belegt.\n\n13 Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht erkennbar\ngewürdigt, dass die insgesamt 30 Telefongespräche zwischen den Angeklagten\nvor der Tat nur jeweils maximal 171 Sekunden gedauert haben, was gegen eine\nErörterung von Fleischgeschäften sprechen könnte.\n\n14 Das Landgericht hat zwar durchaus gesehen, dass der Anruf des Angeklagten Gr. beim Angeklagten G. etwa eine Stunde nach der Tat, das\nTreffen am Nachmittag des Folgetages, zu dem der Angeklagte Gr. aus\nPolen zurückgekehrt war, und die weiteren telefonischen Kontakte am Tattag\nund in den Folgetagen in erheblichem Maße für eine Tatbeteiligung des Ange-\n\nklagten G. sprechen. Es hat aber auch insoweit die Einlassungen der\nAngeklagten als „nicht derart unplausibel und fern liegend“ angesehen, dass es\nsie für „gänzlich unwahrscheinlich“ gehalten hätte. Tragfähige tatsächliche Umstände, weshalb das Landgericht zu dieser Einschätzung gelangt ist, teilen die\nUrteilsgründe jedoch nicht mit, lediglich allgemeine Mutmaßungen.\n\n15 Der Angeklagte Gr. hatte sich dahin eingelassen, er habe bei den Telefonaten am Morgen und Abend des Tattages sowie am Vormittag des Folgetages auf ein Treffen gedrängt, weil er das für die beabsichtigte Flucht aus\nDeutschland benötigte Geld von dem Angeklagten G. , der nicht sein Auftraggeber gewesen sei, habe haben wollen, ohne G. dabei vom Zweck\ndes Treffens zu unterrichten. Obwohl das Landgericht diese Einlassung aus\nverschiedenen Gründen für „weniger plausibel“ hält und ausführt, dass ein anderer Grund als eine Übergabe des (Rest)Honorars für die Notwendigkeit des\nTreffens nicht ersichtlich sei (UA S. 46), hat es den von den Angeklagten geschilderten Ablauf mit verschiedenen Erwägungen zur Fraglichkeit einer Honorarzahlung für eine „misslungene Tat“ und dem Risiko der Beteiligten dennoch\nnicht ausgeschlossen. Diese Erwägungen sind jedoch schon deshalb lückenhaft, weil das Landgericht nicht erörtert hat, dass es dem Angeklagten Gr.\nauch ohne „Fluchtgeld“ bereits gelungen war, sich nach Polen abzusetzen, und\ner am Folgetag nur für das – für beide Seiten mit einem erheblichen Risiko verbundene – Treffen mit dem Angeklagten G. zurückkehrte. Im Übrigen\nwäre die Einlassung auch dann anders zu bewerten, wenn sich die zahlreichen\nKontakte zwischen den Angeklagten vor der Tat nicht auf die Vermittlung von\nFleischgeschäften bezogen, was das Landgericht mit nicht tragfähiger Begründung für möglich gehalten hat.\n\n16 Es ist nicht auszuschließen, dass der Freispruch auf den aufgezeigten\nRechtsfehlern beruht. Die Sache muss daher neu verhandelt und entschieden\nwerden.\n\nIV.\n\n17 Die Revision des Angeklagten Gr. , die sich insbesondere gegen die\nVerneinung eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch des Mordes wendet, ist\nunbegründet. Die von der Revision insoweit beanstandeten Formulierungen UA\nS. 38 unten/S. 39 oben begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Aus dem\nGesamtzusammenhang der zitierten Ausführungen mit den vorangegangenen\nErwägungen S. 37 und 38 folgt mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Landgericht keine realen Anknüpfungspunkte für eine Beseitigung des mit rechtsfehlerfreier Begründung bejahten Defekts der Waffe gefunden hat. Unter diesen\nUmständen gebot es der Zweifelssatz nicht, der Einlassung des Angeklagten\n\nzu folgen. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nErnemann Solin-Stojanović Roggenbuck\n\nCierniak RiBGH Bender befindet\nsich im Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben\n\nErnemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-12/4-str-147-10","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-12/4-str-147-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:55.241926+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-08-12/4-str-147-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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