{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-08-10","aktenzeichen":"4 StR 254/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 254/10\nvom\n10. August 2010\nin der Rehabilitierungssache\ndes\n\nwegen Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer\n\nhier: Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. Mai\n2010\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. August 2010 beschlossen:\n\nDie besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG ist auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zuständige Verwaltungsbehörde folgenden Monat auszuzahlen,\nwenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskräftige gerichtliche Rehabilitierungsentscheidung vorliegt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Im Oktober 2007 beantragte der Betroffene beim Landkreis Aurich die\nGewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG\nwegen auf Verurteilungen durch das Kreisgericht Quedlinburg beruhender Freiheitsentziehungen.\n\n2 Nachdem er im Januar 2008 von der Behörde auf die Notwendigkeit der\nDurchführung eines gerichtlichen Rehabilitierungsverfahrens aufmerksam gemacht worden war, stellte er am 11. Februar 2008 bei dem Landgericht Halle\nden Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung. Mit Beschluss vom\n17. September 2008 wurde das Urteil des Kreisgerichts Quedlinburg vom\n6. April 1983 für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Zugleich stellte das\nLandgericht fest, dass der Betroffene in der Zeit vom 10. November 1982 bis\nzum 11. Mai 1983 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.\n\n3 Nach Abgabe des behördlichen Verfahrens an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt im Oktober 2008 gewährte dieses dem Betroffenen mit\n\nBescheid vom 30. Juni 2009 die besondere Zuwendung für Haftopfer in Höhe\nvon monatlich 250 € ab dem 1. Oktober 2008. Gegen diesen Bescheid beantragte der Betroffene am 30. Juli 2009 gerichtliche Entscheidung. Er vertritt die\nAnsicht, die Zahlung der besonderen Zuwendung für Haftopfer ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beanspruchen zu können.\n\n4 Das Landgericht Halle wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit\nBeschluss vom 6. November 2009 mit der Begründung zurück, der Anspruch\nauf Opferpension setze die rechtskräftige Rehabilitierung voraus, so dass erst\nmit der Rehabilitierung ein zulässiger, die Folgen des § 17a Abs. 4 Satz 1\nStrRehaG auslösender Antrag gestellt werden könne. Hiergegen wendet sich\nder Betroffene mit seiner zulässigen Beschwerde.\n\nII.\n\n5 Das Oberlandesgericht Naumburg ist - in Abkehr von seiner früheren\nEntscheidung vom 29. Januar 2009 - 1 Ws Reh 45/09 - (OLGSt StrRehaG\n§ 17a Nr. 3) - der Auffassung, dass für den Beginn der Zahlung der besonderen\nZuwendung gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG der Zeitpunkt der Antragstellung auch dann maßgebend ist, wenn noch keine Rehabilitierungsentscheidung\nvorliegt, und möchte der Beschwerde insoweit stattgeben, als dem Betroffenen\ndie Zahlung der besonderen Zuwendung für Haftopfer für den Zeitraum von November 2007 bis September 2008 verwehrt worden ist. Hieran sieht es sich\ndurch die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom\n12. März 2009 - 2 Ws (Reha) 62/08 - gehindert. In dieser Entscheidung hat das\nBrandenburgische Oberlandesgericht - entscheidungstragend - die Ansicht vertreten, dass in Fällen, in denen der Antrag auf Zuwendungen gemäß § 17a\nStrRehaG gestellt wird, bevor eine Rehabilitierungsentscheidung vorliegt, die\n\nLeistungen erst für die Zeit ab dem auf die Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung folgenden Monat zu zahlen sind.\n\n6 Das Oberlandesgericht Naumburg hat daher mit Beschluss vom 5. Mai\n2010 die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 4, § 13\nAbs. 4 StrRehaG dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung folgender Frage\nvorgelegt:\n\n\"Ist für den Beginn der Zahlung der monatlichen besonderen\nZuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG unabhängig\nvom Zeitpunkt der Rehabilitierung allein die Antragstellung\nmaßgebend (§ 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG)?\"\n\n7 Der Generalbundesanwalt hat sich der Rechtsansicht des vorlegenden\nOberlandesgerichts angeschlossen und beantragt zu beschließen:\n\n\"Für den Beginn der Zahlung der monatlichen besonderen\nZuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG ist unabhängig vom Zeitpunkt der Rehabilitierung die Antragstellung maßgebend (§ 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG).\"\n\n8 Einer Anregung des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat die\nVorlegungsfrage mit Blick auf die der Sache zu Grunde liegenden Verfahrenskonstellation, für welche das vorlegende Oberlandesgericht die Auslegung der\nVorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 StrRehaG geklärt wissen will, wie folgt präzisiert und neu gefasst:\n\n\"Ist die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a\nStrRehaG auch dann ab dem auf die Antragstellung an die\nzuständige Verwaltungsbehörde folgenden Monat auszuzahlen, wenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskräftige\n\ngerichtliche Rehabilitierungsentscheidung nach § 12 StrRehaG vorliegt?\"\n\nIII.\n\n9 Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 25\nAbs. 1 Satz 4, § 13 Abs. 4 StrRehaG sind erfüllt. Die Vorlegungsfrage betrifft\ndie - hier entscheidungserhebliche - Auslegung der Regelung des § 17a Abs. 4\nSatz 1 StrRehaG zum Beginn der Zuwendungsauszahlung, mithin eine Rechtsfrage, die bereits durch ein anderes Oberlandesgericht beantwortet worden ist.\nDas Oberlandesgericht Naumburg kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts abzuweichen. Zwischenzeitlich hat das Kammergericht mit Beschluss vom 22. Februar\n2010 - 2 Ws 86/10 Reha - (ZOV 2010, 140) ebenfalls entschieden, dass bei\nvorangegangener Antragstellung erst ab Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung ein Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen nach § 17a StrRehaG\nbestehe. Auch diese Entscheidung steht der vom Oberlandesgericht Naumburg\nbeabsichtigten stattgebenden Beschwerdeentscheidung entgegen.\n\n10 An der Entscheidungserheblichkeit der Vorlegungsfrage würde es allerdings fehlen, wenn nicht die Stellung des Antrags auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer beim Landkreis Aurich im Oktober 2007, sondern\nerst der Eingang des Antrags bei dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt\nim Oktober 2008 als nach § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG maßgebliche Antragstellung anzusehen wäre. Die Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts, wonach bei Anwendung des § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG auf den Antragseingang beim Landkreis Aurich abzustellen ist, weil der Landkreis jedenfalls gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 StrRehaG i.V.m. § 10 Abs. 2 HHG und § 2 Nr. 6\nder Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise\n\nzur Ausführung von Bundesrecht des Landes Niedersachsen vom\n14. Dezember 2004 zur Entgegennahme und Prüfung des Antrags auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer berufen war, ist aber zumindest\nvertretbar und damit für das Vorlageverfahren bindend.\n\nIV.\n\n11 Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. Zur Begründung wird auf die Gründe der Senatsentscheidung\nvom heutigen Tage in der Vorlegungssache 4 StR 646/09 Bezug genommen.\n\n12 Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nErnemann Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-10/4-str-254-10","cited_norms":[{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":14},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"HHG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-10/4-str-254-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:55.133724+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-08-10/4-str-254-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2010-08-10","dockets":["4 StR 254/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.08.2010 – 4 StR 254/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-10/4-str-254-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG ist auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zuständige Verwaltungsbehörde folgenden Monat auszuzahlen,\nwenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskräftige gerichtliche Rehabilitierungsentscheidung vorliegt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StrRehaG/17a","law":"StrRehaG","abbreviation":"StrRehaG","ref":"17a","label":"§ 17a StrRehaG","mentions":14},{"id":"StrRehaG/13","law":"StrRehaG","abbreviation":"StrRehaG","ref":"13","label":"§ 13 StrRehaG","mentions":2},{"id":"GVG/121","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"121","label":"§ 121 GVG","mentions":2},{"id":"StrRehaG/12","law":"StrRehaG","abbreviation":"StrRehaG","ref":"12","label":"§ 12 StrRehaG","mentions":1},{"id":"StrRehaG/17","law":"StrRehaG","abbreviation":"StrRehaG","ref":"17","label":"§ 17 StrRehaG","mentions":1},{"id":"HHG/10","law":"HHG","abbreviation":"HHG","ref":"10","label":"§ 10 HHG","mentions":1},{"id":"StrRehaG/25","law":"StrRehaG","abbreviation":"StrRehaG","ref":"25","label":"§ 25 StrRehaG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:55.133724+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}