{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2010-08-10","aktenzeichen":"3 StR 286/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 286/10\n\nvom\n10. August 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2010\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im\nFall II.6. der Urteilsgründe schuldig ist der Beleidigung in\nTateinheit mit Bedrohung,\n\nsowie\n\nb) aufgehoben, soweit die im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. Juni 2009 angeordnete Einziehung aufrechterhalten worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen\n\n- Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung und mit Bedrohung,\n- vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger\nGefährdung des Straßenverkehrs,\n- unerlaubten Entfernens vom Unfallort,\n\n- vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,\n- Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung,\n- Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung und mit Verwenden von\nKennzeichen verfassungswidriger Organisationen und\n- Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\nunter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Tiergarten in Berlin vom 2. Juni 2009 zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf und die im Urteil\nvom 2. Juni 2009 ausgesprochene Einziehung eines Schlagstockes aufrechterhalten bleibt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der\nVerletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.\n\n2 1. Im Fall II.6. der Urteilsgründe war der Schuldspruch dahingehend zu\nändern, dass der Angeklagte der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig ist. Auf der Grundlage der Feststellungen hat er sich in Tateinheit zu diesen\nDelikten nicht wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht. Zwar hat er im Polizeigewahrsam gegenüber mehreren Polizeibeamten u. a. gesagt \"Sieg Heil, Heil Hitler, Ihr Nazischweine, ich\nwerde Euch alle vergasen, ich mache Euch Nazischweine kalt\" und damit ein\nnationalsozialistisches Kennzeichen verwendet. Dies geschah jedoch nicht öffentlich, weil die Äußerung nur gegenüber wenigen Polizeibeamten abgegeben\nwurde. Ein öffentliches Verwenden liegt nur vor, wenn eine nicht überschaubare\n\nAnzahl von Personen den Symbolgehalt des Kennzeichens zur Kenntnis nehmen kann (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 86a Rn. 15 mwN).\n\n3 Die für diese Tat verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten kann trotz\nder Änderung des Schuldspruchs aufrecht erhalten bleiben. Das Landgericht\nhat die moderate Strafe dem unteren Bereich des gemäß § 21, § 49 Abs. 1\nStGB gemilderten Strafrahmens des § 86a Abs. 1 StGB entnommen. Der Senat\nkann daher ausschließen, dass es angesichts der festgestellten massiven Beleidigungen und Bedrohungen bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine noch\ngeringere Strafe verhängt hätte.\n\n4 2. Die aufrechterhaltene Einziehung war aufzuheben, weil mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten das Eigentum an dem Schlagstock\nauf den Staat übergegangen ist (§ 74e StGB) und die Maßregel sich deswegen\nerledigt hat (BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55\nAbs. 2 Aufrechterhalten 8; BGH, Beschluss vom 21. April 2005\n- 3 StR 112/05, NStZ 2006, 173).\n\n5 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nBecker Pfister von Lienen\n\nHubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-10/3-str-286-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74e","ref_norm":"74e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-10/3-str-286-10","retrieved":"2026-10-24 07:53:47.083803+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-08-10/3-str-286-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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