{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2010-08-10","aktenzeichen":"3 StR 229/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 229/10\nvom\n10. August 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2010 gemäß\n§ 356a StPO beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss\nvom 13. Juli 2010 wird verworfen.\n\nDer Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2010 mit Beschluss vom 13. Juli 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, nachdem der darauf gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2010 den Verteidigern\ndes Verurteilten zugestellt worden war und die Gegenerklärung vom 25. Juni\n2010 vorlag. Mit einem beim Bundesgerichtshof am 26. Juli 2010 eingegangenen Schreiben erhebt der Verurteilte eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO\nund trägt hierzu vor, der Senatsbeschluss berücksichtige nicht das Revisionsvorbringen, im angefochtenen Urteil sei zu Unrecht eine Strafrahmenmilderung\nnach § 31 BtMG in zumindest analoger Anwendung nicht gewährt worden, wozu auch der Generalbundesanwalt keine Stellung genommen habe.\n\n2 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonst den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.\n\n3 Der Senat hat mit der Formulierung \"nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet\" auf den nach dieser Vorschrift vorausgesetzten begründeten Antrag des\nGeneralbundesanwalts vom 11. Juni 2010 Bezug genommen. Die maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den\nEntscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des\nGeneralbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (BGH, Beschluss vom\n9. Mai 2007 - 2 StR 530/06 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02,\nBGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7).\n\n4 Dabei ist es unschädlich, dass der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zu dem Vorbringen der Revision, eine Strafrahmenmilderung hätte zumindest nach § 31 BtMG analog gewährt werden müssen, nicht ausführlich\nStellung genommen hat. Ebenso wenig wie der Verwerfungsbeschluss des Senats muss die Zuschrift des Generalbundesanwalts zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in allen Einzelheiten auf jeden von der\nVerteidigung angesprochenen Punkt eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom\n20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 Rn. 22; Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR\n1225/01 Rn. 9 und 10; Urteil vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86 Rn. 3; BGH,\nBeschluss vom 2. Dezember 2009 - 1 StR 478/09 Rn. 3; Beschluss vom\n11. August 2009 - 3 StR 131/09 Rn. 4). Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie\nhier - um rechtlich eher fernliegende Erwägungen handelt.\n\n5 Die Nichtanwendung des § 31 BtMG wurde im angefochtenen Urteil\nebenso ausdrücklich erörtert wie die als strafmildernd berücksichtigten Angaben\ndes Verurteilten zu seinen Taten wie auch zu weiteren Tatbeteiligten. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift unter ausdrücklicher Erwähnung\nder strafmildernd gewerteten Aufklärungsbemühungen die aus seiner Sicht\nmaßgeblichen Gesichtspunkte, weshalb das Urteil keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Verurteilten enthält, dargelegt. Das war hier ausreichend.\n\nBecker Pfister von Lienen\n\nHubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-10/3-str-229-10","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-10/3-str-229-10","retrieved":"2026-10-24 07:53:46.985592+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-08-10/3-str-229-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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