{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2010-08-05","aktenzeichen":"3 StR 285/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 285/10\n\nvom\n5. August 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nZur Maßregelanordnung nach § 64 StGB weist der Senat auf Folgendes\nhin:\n\nDie Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB hat das Landgericht u.a.\ndarauf gestützt, dass aus näher ausgeführten Gründen beim Angeklagten eine\nEntziehungskur nicht als \"aussichtslos\" angesehen werden könne. Diese Auslegung hat das Bundesverfassungsgericht in einer zu § 64 StGB aF ergangenen Entscheidung bereits im Jahr 1994 für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE\n91, 1 ff.). Der Bundesgerichtshof hat in der Folgezeit in einer Vielzahl von Entscheidungen zur früheren Fassung des § 64 StGB darauf hingewiesen, dass\ndas Abstellen auf das Fehlen der \"Aussichtslosigkeit\" rechtsfehlerhaft ist und\ndie Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung die Feststellung einer konkreten Erfolgsaussicht der Maßregel voraussetzt. Am 20. Juli 2007 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die dieser Auslegung Rechnung trägt (§ 64\nSatz 2 StGB). Es ist daher nicht verständlich, dass Tatrichter - mittlerweile ent-\n\ngegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift - der Anwendung des § 64\nStGB eine Auslegung zu Grunde legen, die seit über 15 Jahren überholt ist.\n\nDieser Rechtsfehler führt hier indes nicht zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Der Senat kann angesichts der weiteren Begründung zur Therapiewilligkeit des bislang unbehandelten Angeklagten ausschließen, dass die\nMaßregelanordnung auf der rechtsfehlerhaften Auslegung des § 64 StGB beruht.\n\nEr weist ferner darauf hin, dass bei der Bemessung des vor der Maßregel zu vollziehenden Teils der Strafe (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB) die Zeit der bis\nzum Ende der Hauptverhandlung verbüßten Untersuchungshaft nicht in Abzug\nzu bringen ist; denn die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft ist im\nRahmen der Strafvollstreckung auf die Dauer des vor der Unterbringung zu\nvollziehenden Teils anzurechnen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2010 - 3 StR 558/09 mwN). Im vorliegenden Fall hätte daher der Vorwegvollzug von einem Monat Freiheitsstrafe angeordnet werden müssen. Da sich\n\nauch dieser Rechtsfehler hier nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt,\nsieht der Senat davon ab, den Rechtsfolgenausspruch entsprechend zu ergänzen.\n\nBecker von Lienen Sost-Scheible\n\nHubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-05/3-str-285-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-05/3-str-285-10","retrieved":"2026-10-24 07:53:46.953136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-08-05/3-str-285-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2010-08-05","dockets":["3 StR 285/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.08.2010 – 3 StR 285/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-05/3-str-285-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":7},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/67","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67","label":"§ 67 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:46.953136+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}