{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2010-08-05","aktenzeichen":"2 StR 254/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 254/10\nvom\n5. August 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Februar 2010\n\na) aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass hinsichtlich eines\nBetrages in Höhe von 110.820 € die Ansprüche Verletzter\nder Anordnung des Verfalls bzw. des Verfalls von Wertersatz\nentgegenstehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nb) im Urteilstenor dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten\nin dieser Sache in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung\nim Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet\nwird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die all-\n\ngemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Diese hat in dem aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Das angefochtene Urteil hält im Ausspruch, dass der bei der Tat erlangte Geldbetrag in Höhe von 110.820 € (dieser entspricht den bei der Tat erbeuteten Bargeldbeträgen) keiner Verfallsanordnung unterliegt, da Ansprüche\nVerletzter entgegenstehen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n3 Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass die\nKammer im Rahmen ihrer nicht näher begründeten Entscheidung nach § 111i\nAbs. 2 StPO die Härtevorschrift des § 73c StGB geprüft hat, obwohl dies nach\nden festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie den Feststellungen zum Nachtatgeschehen - der Angeklagte\nübergab den beiden gesondert Verfolgten einen Teil der Beute und sandte einen weiteren, der Höhe nach nicht festgestellten Anteil an seine Eltern in den\nIrak - geboten gewesen wäre. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Härtefallprüfung zu einem für den Angeklagten günstigerem Ergebnis führen wird.\n\n4 Da die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt sind, können sie bestehen bleiben. Der neue\nTatrichter kann weitere Feststellungen treffen, sofern sie den bestehenden nicht\nwidersprechen.\n\n5 2. Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung\nund des Anrechnungsmaßstabes der vom Angeklagten in dieser Sache in der\nSchweiz erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Dies muss in\nder Urteilsformel zum Ausdruck kommen (BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick\ndarauf, dass bei Freiheitsentziehung in der Schweiz nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Senat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.\n\nRissing-van Saan Fischer Schmitt\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-05/2-str-254-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-05/2-str-254-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:41.885233+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-08-05/2-str-254-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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