{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-08-03","aktenzeichen":"4 StR 157/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 157/10\n\nvom\n3. August 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. August 2010 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. Dezember\n2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Untreue in 85 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.\n\nDie Einzelstrafen für die Taten 2b, 4b, 6b, 14d, 16b, 17b,\n17c, 18b bis 18h, 19b, 28b bis 28e, 29b bis 29d, 30b,\n30c, 31c, 32b, 32c, 33b, 34b, 35b, 41b bis 41f, 45b, 46b,\n46c, 47b, 47c, 48b, 49b, 50b und 51 der Urteilsgründe\nentfallen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue „im besonders\nschweren Fall“ in 129 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen\nRechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im\nÜbrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die Fälle 51 und 52\nnicht in Realkonkurrenz.\n\n3 Nach den Feststellungen rief der Angeklagte im Januar 2007 die Zeugin\nK. an und bat sie, die Bestellung von – tatsächlich für den Weiterverkauf auf\neigene Rechnung vorgesehenen – Heizthermen für Wohnungen in der\nB. (Fall 51) sowie in der F. und der E. (Fall\n52) in L. zu veranlassen, was diese im Folgenden auch tat. Danach\nliegt Tateinheit vor, weil der Angeklagte die Bestellungen – auch wenn diese\nspäter nicht gemeinsam ausgeführt wurden – durch dieselbe Handlung veranlasste (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 1993 – 1 StR 505/93, BGHR StGB\n§ 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26).\n\n4 2. Ebenso hält die Annahme 77 selbständiger Taten in den Fällen der Erteilung von Montageaufträgen rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n5 a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen erteilte der Angeklagte\ndem Mitangeklagten im Namen seiner Arbeitgeberin für insgesamt 77 der bestellten Heizthermen Aufträge zur Montage, die dieser verabredungsgemäß\nnicht durchführte, aber in Rechnung stellte. Dabei vergab der Angeklagte an\nmanchen Tagen Aufträge für mehrere Thermen, die er von Schreibkräften fertigen ließ und dann entweder unterschrieb oder über ein Online-Portal freigab\n(Fälle 2a und 2b, 4a und 4b, 6a und 6b, 14c und 14d, 16a und 16b, 17a bis 17c,\n18a bis 18h, 19a und 19b, 28a bis 28e, 29a bis 29d, 30a bis 30c, 31a und 31c,\n32a bis 32c, 33a und 33b, 34a und 34b, 35a und 35b, 41a bis 41f, 45a und 45b,\n46a bis 46c, 47a bis 47c, 48a und 48b, 49a und 49b sowie 50a und 50b).\n\n6 b) Die jeweils am selben Tag erteilten Montageaufträge stehen jedenfalls\nin natürlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer\nMehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer\nräumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln\ndes Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges\nTun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 1. September\n1994 – 4 StR 259/94, NStZ 1995, 46 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier\ngegeben. Die Montageaufträge wurden in den aufgeführten Fällen jeweils am\nselben Tag demselben Auftragnehmer zum Nachteil derselben Geschädigten\nhinsichtlich solcher Heizthermen erteilt, deren Bestellungen auch das Landgericht als jeweils einheitlichen Vorgang gewertet hat. Es liegt daher nahe, dass\nder Angeklagte die jeweilige Vergabe der Aufträge zusammen erledigte und\nnicht auf Grund eines neuen Tatentschlusses handelte.\n\n7 3. § 265 StPO steht einer Umstellung des Schuldspruchs nicht entgegen;\ndenn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht\nwirksamer als geschehen verteidigen können.\n\n8 4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall derjenigen Einzelstrafen, die von der Strafkammer neben der höchsten Einzelstrafe für die an\njeweils demselben Tag begangenen Taten verhängt wurden. Einer Aufhebung\ndes Ausspruchs über die Gesamtstrafe bedarf es dagegen nicht. Denn durch\ndie Zusammenfassung mehrerer Taten zu jeweils einer einzigen Tat ändert sich\nderen Schuldgehalt nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2010 – 4 StR\n592/09 m.w.N.). Der Senat schließt daher – auch im Hinblick auf den unverändert gebliebenen Gesamtschaden von annähernd 300.000 EUR – aus, dass die\n\nverhängte Gesamtstrafe bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses niedriger ausgefallen wäre.\n\n9 5. Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels\nzu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nErnemann Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-03/4-str-157-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-03/4-str-157-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:55.024448+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-08-03/4-str-157-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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