{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2010-07-27","aktenzeichen":"VI ZR 154/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZR 154/08\n\nvom\n\n27. Juli 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2010 durch den\nVorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner sowie die Richterinnen\nDiederichsen und von Pentz\n\nbeschlossen:\n\nDie Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des\nRechtsstreits und der Streithelferin zu tragen.\n\nStreitwert: bis zur Rücknahme der Revision der Beklagten\n948,46 €; danach 579,47 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien haben um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe\nvon 948,46 € nach einem Verkehrsunfall gestritten. Das Amtsgericht hat die\nKlage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht ihm\n368,99 € zuerkannt. Beide Parteien haben dagegen die vom Berufungsgericht\nzugelassene Revision eingelegt. Die Beklagten haben ihre Revision mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 zurückgenommen. Der beklagte Versicherer hat\nwährend des noch anhängigen Revisionsverfahrens die noch streitige Hauptforderung nebst Zinsen und Nebenforderungen beglichen. Mit Schriftsatz vom\n2. März 2010 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine dahin gehende Einigung der Parteien mitgeteilt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben mit Schriftsatz vom 5. März 2010 dem Senat mitgeteilt, dass die\n\nnoch im Streit stehenden Mietwagenkosten nebst Zinsen und vorgerichtlichen\nKosten überwiesen seien und der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden könne.\nDer Kläger hat sodann mit Schriftsatz vom 6. April 2010 den Zahlungseingang\nbestätigt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,\nden Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom\n15. Juli 2010 haben die Beklagten mitgeteilt, dass Einverständnis mit der Erledigungserklärung seitens des Klägers bestehe.\n\nII.\n\n2 Die Kosten des Rechtsstreits haben insgesamt die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.\n\n3 Soweit das Berufungsgericht der Klage teilweise stattgegeben hat, ist\nsein Urteil mit der Zurücknahme der Revision der Beklagten rechtskräftig geworden. Für die Tatsacheninstanzen ergibt sich die Pflicht der Beklagten, die\nKosten zu tragen, aus § 91 Abs. 1 ZPO; für die Revisionsinstanz folgt sie aus\nden §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 565 ZPO.\n\n4 Im Übrigen entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstands billigem Ermessen im Sinne des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, die\nKosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen.\n\n5 Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden\nFalls schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Zahlung des vom Berufungsgericht nicht zuerkannten Betrags freiwillig in die Rolle\ndes Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Versicherer den\nmit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits\n\nzu übernehmen (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 -\nDAR 2004, 344). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der\nRechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird. Die Beklagten\nhaben sich der Erledigungserklärung angeschlossen, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen und sind auf ihre Ausführungen in der Revisionserwiderung, nach denen die Klage zu Recht teilweise abgewiesen worden sei, auch\nnicht mehr zurückgekommen.\n\n6 Die Kostenentscheidung bezüglich der Streithelferin des Klägers ergibt\nsich aus § 101 Abs. 1 ZPO.\n\n7 Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt aus § 115 Abs. 1\nSatz 4 VVG, § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.\n\nGalke Zoll Wellner\n\nDiederichsen von Pentz\n\nVorinstanzen:\nAG Altenburg, Entscheidung vom 10.08.2007 - 5 C 284/07 -\nLG Gera, Entscheidung vom 30.04.2008 - 1 S 342/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-27/vi-zr-154-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-27/vi-zr-154-08","retrieved":"2026-10-24 07:59:31.104935+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-07-27/vi-zr-154-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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