{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2010-07-20","aktenzeichen":"X ZR 17/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nVerkündet am:\nX ZR 17/07 20. Juli 2010\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen, den Richter\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning und\nDr. Grabinski\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 10. Oktober 2006 verkündete Urteil\ndes 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird\nauf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 42 35 038\n(Streitpatents), das am 17. Oktober 1992 angemeldet und am 23. Februar 1995\nerteilt wurde. Das Streitpatent betrifft eine Anlage zum Erwärmen von Brauchwasser und zum Abtöten von Legionellen in dem Brauchwasser. Es umfasst\n26 Patentansprüche.\n\n2 Patentanspruch 1 lautet wie folgt:\n\n\"Anlage zum Erwärmen von Brauchwasser und zum Abtöten von\nLegionellen in diesem Brauchwasser mit einer Kaltwasserzuleitung\n(18) zu einem ersten Wärmeüberträger (10) zum Vorwärmen des\nzugeführten Kaltwassers und zum Abkühlen des Brauchwassers,\ndas über eine Brauchwasser-Abgangsleitung (9) aus einem auf\nDesinfektionstemperatur erhitzten Desinfektionswasser-Kreislauf (1)\nund über eine Brauchwasser-Verteilungsleitung (11) zu den Zapfstellen (12) herangeführt wird, wobei der Desinfektionswasser-Kreislauf (1) aus einem Wasserwärmer (3), einer Ladepumpe (4),\neinem Brauchwasser-Speicher (7) und einem Puffer (6) besteht, der\nin Förderrichtung des Brauchwassers über die Brauchwasser-Abgangsleitung (9) mit dem ersten Wärmeüberträger (10) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Brauchwasser-Verteilungsleitung (11) zu den Zapfstellen (12), über eine Zirkulationsleitung (13), eine Zirkulationspumpe (14), eine Brauchwasser-Sammelleitung (15), über einen Rückflussverhinderer (16), einen\nWassermengenbegrenzer (17), die Kaltwasserzuleitung (18) sowie\n\nüber eine Zugangsleitung (23) mit der Ladepumpe (4) über den\nWassererwärmer (3) und dem Puffer (6) zu einem Gesamtkreislauf\n(1, 2) verbunden ist.\"\n\n3 Der Beklagte ist zudem Inhaber des europäischen Patents 0 594 020,\nwelches die Priorität des Streitpatents in Anspruch nimmt, dessen Erteilungshinweis am 27. November 1996 veröffentlicht wurde und das Wirkung auch für\ndie Bundesrepublik Deutschland hat.\n\n4 Der Beklagte hat die Klägerin aus dem Streitpatent wegen Patentverletzung vor dem Landgericht Düsseldorf verklagt. Gegen dessen klageabweisendes Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, über die das Oberlandesgericht\nDüsseldorf noch nicht entschieden hat.\n\n5 Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 1 mit\neiner Nichtigkeitsklage angegriffen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass\ndas Streitpatent zwar im Umfang des Patentanspruchs 1 nach Art. II § 8\nIntPatÜbkG keine Wirkung mehr habe, weil der Schutzbereich des Anspruchs 1\nvollständig in dem Schutzbereich des europäischen Patents 0 594 020 enthalten sei. Dieses Ende der Wirkung des Streitpatents lasse jedoch nicht ihr\nRechtsschutzbedürfnis entfallen, weil sie wegen Verletzung des Streitpatents in\nAnspruch genommen worden sei. In der Sache hat die Klägerin geltend gemacht, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen\nTätigkeit beruhe, und sich dabei insbesondere auf die deutsche Offenlegungsschrift 38 13 288 (Anlage K 16) gestützt.\n\n6 Das Patentgericht hat das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs\n1 für nichtig erklärt. Es hat die Klage auch im Hinblick auf das Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis der Klägerin als zulässig angesehen und zur Begründetheit im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf\ndie deutsche Offenlegungsschrift 38 13 288 und das allgemeine Wissen und\nKönnen des Durchschnittsfachmanns am Tag der Anmeldung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.\n\n7 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er vertritt die Ansicht, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 des\nStreitpatents erfinderische Qualität habe.\n\n8 Demgegenüber beantragt die Klägerin, die Berufung zurückzuweisen.\n\n9 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. W. aus H.\nein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10 Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n11 I. Die Nichtigkeitsklage ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es für die Nichtigkeitsklage gegen ein deutsches Patent auch dann\nkeines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses, wenn das Patent wegen des\nDoppelschutzverbots nach Art. II § 8 Abs. 1 IntPatÜbkG im Hinblick auf die bestandskräftige Erteilung eines europäischen Patents keine Wirkung mehr hat.\nDenn das Schutzrecht bleibt als solches auch nach Eintritt der Wirkungslosig-\n\nkeit bestehen, so dass ein Interesse der Allgemeinheit am Widerruf eines rechtlich (weiter) bestehenden Patents nicht verneint werden kann, wenn es ungerechtfertigt erteilt worden ist, jedenfalls wenn der Kläger aus dem Patent in Anspruch genommen wird (vgl. für das Nichtigkeitsverfahren: Sen.Urt. v.\n12.11.2002 - X ZR 118/99, Schulte-Kartei PatG 81-85 Nr. 310; Urt. v. 8.9.2009\n- X ZR 15/07; vgl. auch für das Einspruchsverfahren: Beschl. v. 30.10.2007\n- X ZB 18/06, GRUR 2008, 279 Tz. 15 - Kornfeinung). Dafür spricht auch, dass\ndie Frage, in welchem Umfang das europäische Patent i.S. von Art. II § 8 Abs. 1\nIntPatÜbkG dieselbe Erfindung schützt wie das deutsche, erst das Ergebnis\neiner Sachprüfung ist, deren Beantwortung im Hinblick auf Ausführungen, welche die in den Patentansprüchen vorgeschlagenen Lösungsmerkmale nicht\nwortsinngemäß verwirklichen, nicht abstrakt, sondern nur im Verletzungsverfahren unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung dieser Ausführungen\nbeurteilt werden kann (vgl. BPatG 44, 133, 135; Benkard/Scharen, PatG,\n10. Aufl., § 14 PatG Rdn. 100 m.w.N.), so dass sich deren Beantwortung im\nRahmen der Zulässigkeitsprüfung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren\nverbietet.\n\n12 II. Das Streitpatent betrifft eine Anlage zum Erwärmen von Brauchwasser\nund zum Abtöten von Legionellen in diesem Brauchwasser\n\n1. mit einer Kaltwasserzuleitung (18) zu einem ersten Wärmeüberträger (10) zum Vorwärmen des zugeführten Kaltwassers\nund zum Abkühlen des Brauchwassers,\n\n2. das über eine Brauchwasser-Abgangsleitung (9) aus einem auf\nDesinfektionstemperatur erhitzten Desinfektionswasser-Kreislauf (1),\n\n2.1 und über eine Brauchwasser-Verteilungsleitung (11) zu den\nZapfstellen (12) herangeführt wird,\n\n3. wobei der Desinfektionswasser-Kreislauf (1)\n3.1 aus einem Wasserwärmer (3),\n3.2 einer Ladepumpe (4),\n3.3 einem Brauchwasser-Speicher (7)\n3.4 und einem Puffer (6) besteht,\n\n4. der in Förderrichtung des Brauchwassers über die Brauchwasser-Abgangsleitung (9) mit dem ersten Wärmeüberträger (10)\nverbunden ist.\n\n13 Derartige Anlagen sind insbesondere aus Figur 4 der deutschen Patentschrift 38 40 516 bekannt, auf die in der Streitpatentschrift hingewiesen und die\nnachfolgend wiedergegeben wird:\n\n14 Die in Figur 4 gezeigte Anlage besteht aus einem Brauchwasser-Erwärmungskreislauf (2) und einem Brauchwasser-Verteilerkreis (3). In dem\nBrauchwasser-Erwärmungskreislauf wird das Kaltwasser über die Leitung (18)\nzu einem ersten Wärmeüberträger (10) geführt und dort vorgewärmt. Das vorgewärmte Wasser wird in einen Desinfektionskreislauf weitergeleitet, der aus\neiner Ladepumpe (14), einem zusätzlichen Wärmeüberträger (32), einem Wasserwärmer (23), einem Puffer (29) und einem Brauchwasserspeicher (22) be-\n\nsteht. Aus dem Desinfektionskreislauf wird das Heißwasser während eines\nZapfvorgangs über die Leitung (28), den Wärmeüberträger (19), der das Wasser wieder auf Gebrauchstemperatur abkühlt, und die Leitung (18/7) zum\nBrauchwasser-Verteilerkreis (3) mit den Zapfstellen (21) weitergeleitet.\n\n15 Wenngleich in derartigen Anlagen Legionellen abgetötet werden und ein\nenergiewirtschaftlicher Betrieb ermöglicht wird, ist nach den weiteren Ausführungen in der Streitpatentschrift durch Untersuchungen festgestellt worden,\ndass sich Legionellen im Zirkulationswasser-Kreislauf, der vor allem aus der\nBrauchwasser-Verteilungsleitung zu den Zapfstellen, einer Zirkulationspumpe\nund einer Brauchwasser-Sammelleitung besteht, nicht vermeiden lassen. Die\nUrsache für die Bildung der Legionellen besteht den Untersuchungen zufolge\ntrotz Beschickung des Zirkulationswasser-Kreislaufs mit bereits desinfiziertem\nWasser im Wesentlichen darin, dass bei der Erstbefüllung der Anlage mit Kaltwasser Legionellen in den Zirkulationswasser-Kreislauf eingeschleust werden,\naus welchem sie sich insbesondere bei großen Anlagen, wie sie etwa in Krankenhäusern, Altenheimen, Hotels oder Kasernen vorhanden sind, mit den üblichen Mitteln thermischer Desinfektion nicht mehr beseitigen lassen.\n\n16 Das Streitpatent geht danach von dem Problem aus, eine Anlage zu\nschaffen, mit welcher bei weiterhin energiewirtschaftlichem Betrieb auch die in\nden Zirkulationswasser-Kreislauf gelangten Legionellen abgetötet oder zumindest erheblich reduziert werden können.\n\n17 Das soll nach Patentanspruch 1 des Streitpatents durch eine Anlage erreicht werden, bei welcher die einleitend genannten Merkmale mit folgenden\nweiteren Merkmalen kombiniert werden:\n\n5. Die Brauchwasser-Verteilungsleitung (11) zu den Zapfstellen\n(12) ist\n5.1 über eine Zirkulationsleitung (13),\n5.2 eine Zirkulationspumpe (14),\n5.3 eine Brauchwasser-Sammelleitung (15),\n5.4 über einen Rückflussverhinderer (16),\n5.5 einen Wassermengenbegrenzer (17),\n5.6 die Kaltwasserzuleitung (18)\n5.7 sowie über eine Zugangsleitung (23),\n\n6. mit der Ladepumpe (4),\n6.1 über den Wasserwärmer (3),\n6.2 und dem Puffer (6)\n6.3 zu einem Gesamtkreislauf (1, 2) verbunden.\n\n18 Die erfindungsgemäße Anlage zum Erwärmen von Brauchwasser und\nzum Abtöten von Legionellen in diesem Brauchwasser weist zunächst eine\nKaltwasserleitung (18) zu einem ersten Wärmeüberträger (10) auf. Der Wärmeüberträger (10) dient dem Vorwärmen des Kaltwassers und der Abkühlung des\nBrauchwassers, welches über eine Brauchwasser-Abgangsleitung (9) aus einem auf Desinfektionstemperatur erhitzten Desinfektionswasser-Kreislauf (1)\nstammt (Merkmal 1.1), wie aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 des\nStreitpatents hervorgeht, welche die Lehre aus Patentanspruch 1 beispielhaft\nveranschaulicht:\n\n19 Der Desinfektionswasser-Kreislauf (1) besteht aus einem Wasserwärmer\n(3), einer Ladepumpe (4), einem Brauchwasser-Speicher (7) und einem Puffer\n(6) (Merkmalsgruppe 3). Die Ladepumpe ist vorgesehen, um das Wasser im\nDesinfektionswasser-Kreislauf (1) umzuwälzen. Mit dem Wasserwärmer (3)\nkann das im Desinfektionswasser-Kreislauf (1) umgewälzte Wasser auf eine\nTemperatur erhitzt werden, die eine thermische Desinfektion ermöglicht. Der\nPuffer (6) dient als Reaktionsort zur Durchführung der Legionellen-Desinfektion\n(Streitpatentschrift, Sp. 3, Z. 16 ff.). In dem Desinfektionswasser-Kreislauf (1)\nkann das Abtöten der Legionellen im zugeführten Brauchwasser mithin dadurch\nsichergestellt werden, dass der Wasserwärmer (3) das von der Ladepumpe (6)\numgewälzte Wasser auf Desinfektionstemperatur erhitzt (Merkmal 2) und die\n\nGröße des Puffers (6) so ausgelegt ist, dass die erforderliche Reaktionszeit\neingehalten wird. Beispielsweise erfordert nach den Angaben der Streitpatentschrift eine Desinfektionstemperatur von 65° C eine Reaktionszeit von mindestens 15 Minuten und eine Desinfektionstemperatur von 70° C eine Reaktionszeit von mindestens 4 Minuten (Streitpatentschrift, Sp. 3, Z. 65 ff.).\n\n20 Der Desinfektionskreislauf ist in Förderrichtung des Brauchwassers über\ndie Brauchwasser-Abgangsleitung (9) mit dem ersten Wärmeüberträger (10)\nverbunden (Merkmal 4), so dass das auf Desinfektionstemperatur erhitzte, desinfizierte Brauchwasser auf Brauchtemperatur abgekühlt werden kann, während\ngleichzeitig das Kaltwasser vorgewärmt werden kann (Merkmal 1). Das derart\nauf Brauchwassertemperatur eingestellte Brauchwasser kann sodann über die\nBrauchwasser-Verteilungsleitung (11) zu den Zapfstellen herangeführt werden\n(Merkmal 2.1).\n\n21 Die Verbindung der Brauchwasser-Verteilungsleitung (11) über eine Zirkulationsleitung (13), eine Zirkulationspumpe (14), eine Brauchwasser-Sammelleitung (15), einen Rückflussverhinderer (16), einen Wassermengenbegrenzer (17), die Kaltwasserzuleitung (18) und eine Zugangsleitung (23) mit\nder Ladepumpe (4) über den Wasserwärmer (3) und den Puffer (6) zu einem\nGesamtkreislauf (Merkmalsgruppen 5 und 6) ermöglicht es bei hinreichender\nDauer der Zapfruhe, dass das im Gesamtkreislauf (1, 2) befindliche Brauchwasser dem Wasserwärmer (3) durch die Ladepumpe (4) zur Erwärmung auf\nDesinfektionstemperatur zugeführt wird und im Puffer (6) solange verbleibt,\ndass die Reaktion erfolgen kann, die zur Abtötung von im Brauchwasser befindlichen Legionellen erforderlich ist (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 4 ff.). Zudem\nhat eine solche Anordnung den Vorteil, dass die zur Desinfektion erforderlichen\n\nhohen Temperaturen auf einen örtlich sehr begrenzten Bereich beschränkt\nwerden können (Streitpatentschrift, Sp. 1, Z. 65 ff.).\n\n22 Der Desinfektionswasser-Kreislauf (1) der in Patentanspruch 1 geschützten Anlage weist aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsfachmanns, bei\ndem es sich um einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Versorgungstechnik, Verfahrenstechnik oder Maschinenbau mit Erfahrung im Bereich der\ntechnischen Gebäudeausrüstung, Schwerpunkt Heizungs- und Sanitärtechnik\n(vgl. Urteil des Patentgerichts, S. 13; Sachverständigengutachten, S. 4) handelt,\nnicht zwingend eine Verbindungsleitung (30) auf, die das Speichervolumen (7)\nmit der Ladepumpe (4) verbindet, so dass bei Zapfruhe die über die Förderleistung der Zirkulationspumpe (4) hinausgehende Förderleistung der Ladepumpe\n(4) das im Brauchwasser-Speicher (5) befindliche Speichervolumen (7) ansaugen kann, mit der Folge, dass dieses wieder im Desinfektionswasser-Kreislauf\n(1) auf Desinfektionstemperatur erhitzt werden kann. Eine solche Ausgestaltung\nist zwar in der oben wiedergegebenen Figur 1 des Streitpatents gezeigt und\nwird in der Beschreibung erläutert (Streitpatentschrift, Sp. 8, Z. 22 ff.). Dabei\nhandelt es sich jedoch lediglich um eine \"vorteilhafte Weiterbildung der Erfindung\" (Streitpatentschrift, aaO), welche in der genannten Anordnung erst Gegenstand des Patentanspruchs 3 ist, der seinerseits unter anderem auf Patentanspruch 1 zurückverweist. Für die Lehre aus Patentanspruch 1 ergibt sich daraus, dass es zwar eine Verbindungsleitung zwischen dem Brauchwasser-Speicher bzw. dem Puffer und der Ladepumpe bzw. dem Wasserwärmer geben\nmuss, weil es sich sonst nicht um einen Desinfektionswasser-\"Kreislauf\" handeln würde, die Ausgestaltung der Verbindungsleitung ansonsten aber nicht\nweiter bestimmt ist.\n\n23 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten,\nden Merkmalen 2 und 5.6 im Rahmen der Gesamtlehre aus Patentanspruch 1\ndes Streitpatents sei zu entnehmen, dass bei Zapfruhe das von der Brauchwasser-Verteilungsleitung über die Brauchwasser-Sammelleitung herangeführte\nBrauchwasser über die Kaltwasserleitung geleitet werde, damit es weiter zum\nersten Wärmeüberträger gelangen könne. Dadurch stelle sich der positive Effekt ein, dass das auf dem Weg durch die Brauchwasser-Verteilungsleitung\nbzw. die Brauchwasser-Sammelleitung teilweise erkaltete Wasser im ersten\nWärmeüberträger das über die Brauchwasser-Abgangsleitung herangeführte,\nvon dem Wasserwärmer auf Desinfektionstemperatur erhitzte Brauchwasser\nabkühlen könne und gleichzeitig vorgewärmt werde.\n\n24 Der Auslegung des Beklagten kann nicht beigetreten werden. Die Merkmalsgruppen 5 und 6, insbesondere Merkmal 5.6, sehen allein vor, dass die\nBrauchwasser-Verteilungsleitung zu den Zapfstellen bzw. die Brauchwasser-Sammelleitung über die Kaltwasserzuleitung mit der Ladepumpe über den\nWasserwärmer und den Puffer zu einem Gesamtkreislauf verbunden ist. Den\nMerkmalen ist hingegen nicht zu entnehmen, dass das Brauchwasser, welches\nbei Zapfruhe von den Zapfstellen über die Brauchwasser-Sammelleitung herangeführt wird, weiter durch die Kaltwasserzuleitung zum ersten Wärmeüberträger\nströmen soll, damit es dort das über die Brauchwasser-Abgangsleitung dem\nWärmüberträger zugeführte Brauchwasser abkühlen und sich gleichzeitig vorwärmen kann. Auch aus Merkmal 1 ergibt sich für den Fachmann lediglich,\ndass die Kaltwasserzuleitung mit dem ersten Wärmeüberträger verbunden ist,\ndamit - im Verbrauchsfall - zugeführtes Kaltwasser vorgewärmt und vom Puffer\nkommendes Brauchwasser auf Brauchtemperatur abgekühlt wird. Hingegen\nverhält sich das Merkmal nicht zum Zustand bei Zapfruhe, wenn kein Kaltwas-\n\nser in den Gesamtkreislauf gelangt und ausschließlich Brauchwasser im Gesamtkreislauf zirkuliert.\n\n25 Dieses Verständnis verfestigt sich, wenn Patentanspruch 8 und das in\nFigur 1 gezeigte Ausführungsbeispiel mit zur Auslegung herangezogen werden.\nDenn darin ist eine Anlage beschrieben bzw. wiedergegeben, bei der aufgrund\nder Anordnung eines Kaltwassermengen-Regelventils (20) in der Kaltwasserzuleitung (18) das über die Brauchwasser-Sammelleitung (15) von den Zapfstellen\n(12) herangeführte Brauchwasser auch an dem Wärmeüberträger (10) vorbei\nzur Zugangsleitung weitergeleitet werden kann. Das ergibt sich daraus, dass\ndas Kaltwassermengen-Regelventil (20) als Dreiwegeventil ausgebildet ist, dessen erster Weg (20a) mit dem Zufluss der Kaltwasserleitung (18), dessen zweiter Weg (20b) über eine Zwischenleitung (21) mit dem ersten Wärmeüberträger\n(10) und aus diesem (10) heraus über eine Verbindungsleitung (22) wie der dritte Weg (20c) mit der Zugangsleitung (23) zum Brauchwasser-Speicher (5) verbunden ist. Das von den Zapfstellen (12) über die Brauchwasser-Sammelleitung (15) herangeführte Brauchwasser muss also bei Zapfruhe nicht\nnotwendigerweise über den ersten und den zweiten Weg (20a und 20b) geführt\nwerden, sondern kann alternativ auch über den ersten und den dritten Weg\n(20a und 20c) an dem Wärmeüberträger (10) vorbei geleitet werden. Da sich\nPatentanspruch 8 u.a. auf Patentanspruch 1 zurückbezieht, bestätigt sich somit,\ndass Patentanspruch 1 nicht entnommen werden kann, dass bei Zapfruhe das\nüber die Brauchwasser-Sammelleitung herangeführte Wasser durch die Kaltwasserzuleitung strömt, damit es zu dem ersten Wärmeüberträger gelangen\nund dort zur Abkühlung des über die Brauchwasser-Abgangsleitung herangeführten Brauchwassers verwendet werden kann.\n\n26 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das in Figur 1 gezeigte\nKaltwassermengen-Regelventil (20) von einem Temperaturfühler (24) regelbar\nist, der in der Brauchwasser-Verteilungsleitung (11) zu den Zapfstellen (12) angeordnet ist (Streitpatentschrift, Sp. 8, Z. 5 ff.). Denn zum einen ist ein solcher\nTemperaturfühler nicht mehr Gegenstand von Patentanspruch 8, sondern wird\nerst in Patentanspruch 9 beschrieben, so dass die vorstehende, sich auf Patentanspruch 8 beziehende Argumentation davon unberührt bleibt. Zum anderen ist auch weder in Patentanspruch 9 noch in der Beschreibung des in Figur 1\ngezeigten Ausführungsbeispiels beschrieben, dass das Kaltwasser-Regelventil\n(20) auch bei Zapfruhe über den Temperaturfühler (24) geregelt wird.\n\n27 Auch sonst wird an keiner Stelle der Streitpatentschrift erwähnt oder in\neiner der zahlreichen Figuren gezeigt, dass die Kaltwasserzuleitung Bestandteil\ndes Gesamtkreislaufs ist, damit bei Zapfruhe über die Brauchwasser-Sammelleitung kommendes Brauchwasser im ersten Wärmeüberträger das über die\nBrauchwasser-Abgangsleitung herangeführte Brauchwasser abkühlen kann.\nWie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt\nhat, ergibt sich ein solches Verständnis schließlich nicht aus Überlegungen, die\nauf dem allgemeinen Wissen und Können des Fachmanns am Anmeldetag beruhen.\n\n28 Im Ergebnis ist daher dem Patentgericht zuzustimmen, welches die Verbindung der Brauchwasser-Sammelleitung mit der Kaltwasserzuleitung als im\nHinblick auf das der Erfindung zugrunde liegende Problem beliebige und demnach in das Ermessen des Fachmanns gestellte Maßnahme angesehen hat\n(vgl. Urt. v. 10.10.2006, Umdruck, S. 13), was im Übrigen von dem gerichtlichen\nSachverständigen auch in seinem Gutachten ausgeführt (Gutachten, S. 25) und\nin seiner Anhörung bestätigt worden ist.\n\n29 Der Wassermengenbegrenzer (17), welcher Teil der Brauchwasser-Verteilungsleitung (11) zu den Zapfstellen (12) ist, dient der Steuerung der Zirkulations-Wassermenge, die aus der Brauchwasser-Sammelleitung dem Desinfektionswasserkreislauf zugeführt wird, so dass eine konstante Desinfektionstemperatur durch die Ladepumpe und den Wasserwärmer sichergestellt werden\nkann (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 41 ff.). Der gleichfalls als Bestandteil der\nBrauchwasser-Verteilungsleitung (11) vorgesehene Rückflussverhinderer (16)\nsoll im Gesamtkreislauf eine eindeutige Strömungsrichtung gewährleisten\n(Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 55 f.).\n\n30 III. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG).\n\n31 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu (§ 3 PatG).\n\n32 Die deutsche Offenlegungsschrift 38 13 288 (Anlage K 16), aus dem die\nnachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt:\n\noffenbart gemäß Merkmal 1 eine Warmwasserbereitungsanlage, mit einer Kaltwasserzuleitung (Kaltwasserzufluss 6) zu einem ersten Wärmeüberträger (zweiter Wärmetauscher 1) zum Vorwärmen des zugeführten Kaltwassers und zum\nAbkühlen des (über den Wassereinlass 10) zugeführten (\"auf etwa 70° C erwärmten\") Brauchwassers (Anlage K 16, Sp. 2, Z. 18 ff.). Das Brauchwasser\nwird auch entsprechend den Merkmalen 2 und 2.1 über eine Brauchwasser-Abgangsleitung aus dem Verweilbehälter (4) und über eine Brauchwasser-Verteilungsleitung der Mischbatterie (5) zu den Zapfstellen herangeführt (vgl.\nAnlage K 16, Sp. 2, Z. 43 ff.).\n\n33 Der obere Bereich des Verweilbehälters (4) ist ein Puffer im Sinne des\nMerkmals 3.4. Denn in der Entgegenhaltung wird erläutert, dass das Speichervolumen oberhalb des Thermostaten (15) so groß ist, dass auch bei einer maximalen Warmwasser-Entnahme die Verweildauer des auf die bestimmte Temperatur erwärmten Warmwassers zum Abtöten der Legionellen gewährleistet ist\n(Anlage K 16, Sp. 4, Z. 29 ff.). Der Bereich oberhalb des Thermostaten (15) im\nVerweilbehälter (4) dient also als Reaktionsort zur Durchführung der Legionel-\n\nlen-Desinfektion und erfüllt damit die Aufgabe des erfindungsgemäßen Puffers.\nDer Teil unterhalb des Thermostaten (15) dient demgegenüber als Brauchwasserspeicher gemäß Merkmal 3.3. Schließlich weist die gezeigte Anlage, wie in\nden Merkmalen 3.1 und 3.2 vorgesehen, einen Wasserwärmer (erster Wärmetauscher 2) auf, welcher das Wasser auf Desinfektionstemperatur (Anlage K 16,\nSp. 2, Z. 28 ff.: \"etwa 65° bis 70° C\") erhitzt, und verfügt über eine Ladepumpe\n(Warmwasser-Ladepumpe 13).\n\n34 Der Wasserwärmer, die Ladepumpe, der Brauchwasserspeicher und der\nPuffer der offenbarten Anlage sind auch Bestandteile eines Desinfektions-Kreislaufes im Sinne der Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents. Denn\ndas von dem ersten Wärmeüberträger (zweiter Wärmetauscher 1) vorgewärmte\nKaltwasser und das über die Mischbatterie zirkulierende Brauchwasser werden\nüber eine Zugangsleitung von der Ladepumpe (Wärme-Ladepumpe 13) zunächst zum Wasserwärmer (erster Wärmetauscher 2) gefördert, der das Wasser auf Desinfektionstemperatur erhitzt. Anschließend wird das Wasser zum\nPuffer (oberer Bereich des Verweilbehälters 4) weitergeleitet, in dem es so lange verweilt, dass die Desinfektionsreaktion zur Abtötung der Legionellen erfolgen kann.\n\n35 Damit ist ein Desinfektionskreislauf im Sinne der Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents offenbart. Wie der gerichtliche Sachverständige bei\nseiner Anhörung erläutert hat, stellt sich die weitere Zirkulation des Wassers\nnach seiner Desinfektion im Puffer (oberer Bereich des Verweilbehälters 4) bei\nWasser-Entnahme in einer Menge unterhalb der Förderkapazität der Ladepumpe (Wärme-Ladepumpe 13) wie folgt dar: Ein Teil des desinfizierten Wassers\nwird über die Brauchwasser-Verteilungsleitung (12) der Mischbatterie bzw. den\nZapfstellen zugeführt, während ein anderer Teil des desinfizierten Wassers\n\n- wie auch von dem Stromrichtungspfeil unterhalb des Verweilbehälters (4) in\nFigur 2 der Entgegenhaltung angedeutet wird - von der Ladepumpe (13) angesogen und von dieser zusammen mit dem über der Zugangsleitung herangeführten Wasser wieder zum Wasserwärmer (erster Wärmetauscher 2) gefördert\nwird. Damit ist ein erfindungsgemäßer Desinfektionswasser-Kreislauf offenbart,\nwie er gleichermaßen auch bei der in Figur 1 des Streitpatents gezeigten Anlage vorhanden ist, bei der sich der Strom des im Puffer (6) desinfizierten Brauchwasser gleichfalls in zwei Teilströme unterteilen kann. Während der eine Teilstrom vom Puffer (6) zu den Zapfstellen weitergeführt wird, wird der zweite Teilstrom - wie auch in Figur 1 des Streitpatents von dem Stromrichtungspfeil bei\nder Verbindungsleitung (30) angezeigt wird - aus dem Brauchwasser-Speicher\nüber die Verbindungsleitung (30) von der Ladepumpe (4) angesaugt und von\ndieser zusammen mit dem über die Zugangsleitung (23) angesaugten Wasser\nwieder dem Wasserwärmer (3) zugeführt.\n\n36 Dem steht nicht entgegen, dass nach den weiteren Erläuterungen des\ngerichtlichen Sachverständigen in einem Betriebszustand, in dem so viel Wasser nachgefragt wird, dass es die Ladepumpe (13) in der Entgegenhaltung nicht\nmehr schafft, Wasser über die am unteren Teil des Verweilbehälters (4) angeordnete Verbindungsleitung anzusaugen (vgl. Anlage 4, der von dem Sachverständigen im Termin überreichten Anlagen), das über die Zugangsleitung herangeführte Wasser sich in zwei Teilströme aufteilt und zwar in einen Teilstrom,\nder von der Ladepumpe (13) angesaugt wird, und einen zweiten Teilstrom, der\n- wie sich auch durch den Strömungsrichtungspfeil unterhalb des Verweilbehälters (4) in Figur 2 der Entgegenhaltung andeutet - unmittelbar durch den Verweilbehälter (4) einschließlich des darin im oberen Bereich angeordneten Puffers gefördert wird.\n\n37 Die Möglichkeit, dass ein solcher Betriebszustand bei der Anlage aus der\nEntgegenhaltung entstehen kann, hindert die Offenbarung eines Desinfektionskreislaufs im Sinne der Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents jedoch\nschon deshalb nicht, weil dies gleichermaßen auch bei der in Figur 1 des Streitpatents gezeigten Anlage eintreten kann. Denn, wie gleichfalls erläutert worden\nist, spaltet sich auch bei dieser Anlage in der Streitpatentschrift ausdrücklich als\n\"Ausführungsbeispiel nach der Erfindung\" bezeichneten Anlage (Streitpatentschrift, Sp. 6, Z. 20 ff.) der von der Zugangsleitung (23) kommende Wasserstrom in dem Falle, dass bei den Zapfstellen so viel Wasser nachgefragt wird,\ndass die Ladepumpe (4) kein Wasser mehr über die Verbindungsleitung (30)\nansaugen kann, in einen ersten Teilstrom, der von der Ladepumpe (4) angesaugt und zum Wasserwärmer (3) gefördert wird, und in einen zweiten Teilstrom, der - wie sich auch in Figur 1 des Streitpatents durch den Stromrichtungspfeil bei der Verbindungsleitung (30) andeutet - unmittelbar durch den\nBrauchwasser-Speicher und dann zusammen mit dem vom Puffer (6) kommenden Teilstrom über die Brauchwasser-Verteilungsleitung (11) weiter geführt\nwird.\n\n38 In der Beschreibung des Streitpatents wird überdies an mehreren Stellen\nausgeführt, dass die in Figur 1 des Streitpatents gezeigte Anlage - wie alle in\nder Streitpatentschrift beschriebenen Ausführungsbeispiele - einen erfindungsgemäßen Desinfektionswasser-Kreislauf aufweisen, woraus sich für den Fachmann ohne weiteres ergibt, dass auch die in Figur 2 der Entgegenhaltung offenbarte Anlage einen solchen aufweist. Schließlich hat auch der gerichtliche\nSachverständige bei seiner Anhörung die Anordnungen in den Figuren 2 der\nEntgegenhaltung und 1 des Streitpatents als hinsichtlich des Vorhandenseins\neines Desinfektionswasser-Kreislaufs identisch angesehen und insoweit seinen\nVermerk \"Fall 2: ohne Desinfektionskreislauf\", der sich im Übrigen sowohl auf\n\ndie ausschnittsweise gezeigte Figur 2 der Entgegenhaltung als auch auf die\nFigur 1 des Streitpatents bezogen hat, relativiert.\n\n39 Die Brauchwasser-Verteilungsleitung der in der Entgegenhaltung offenbarten Warmwasserbereitungsanlage ist weiterhin über eine Zirkulationsleitung\n(Leitung vor der Zirkulationspumpe 17), eine Zirkulationspumpe (17), eine\nBrauchwassersammelleitung (Leitung nach der Zirkulationspumpe 17) sowie\neine Zugangsleitung mit der Ladepumpe (Warmwasser-Ladepumpe 13) über\nden Wasserwärmer (Wärmetauscher 2) und dem Puffer (oberer Bereich des\nVerweilbehälters 4) zu einem Gesamtkreislauf verbunden, wie in den Merkmalen 5 bis 5.3 und 5.7 bis 6.3 vorgesehen. Dem steht nicht entgegen, dass bei\nder Warmwasserbereitungsanlage hinter der Zirkulationspumpe (17) ein Magnetventil (19) angeordnet ist, das von einem am Auslass der Mischbatterie (5)\nvorgesehenen Temperaturfühler gesteuert wird und sich nur dann öffnet, wenn\ndie Warmwasser-Temperatur unter 45° C bis 50° C sinkt, so dass das Wasser\nauch nur unter dieser Voraussetzung über die Ladepumpe (Warmwasser-Ladepumpe 13), den Wasserwärmer (Wärmetauscher 2) und den Puffer (oberer\nBereich des Verweilbehälters 4) in dem Gesamtkreislauf zirkulieren kann (vgl.\nAnlage K 16, Sp. 3, Z. 20 ff.). Denn, wie bereits das Patentgericht zutreffend\nausgeführt hat (Urteil, S. 12) und von dem gerichtlichen Sachverständigen bestätigt wurde (Sachverständigengutachten, S. 25 f.), schließt die Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents die Anordnung eines temperaturgeregelten\nSchaltventils nicht aus. Für einen solchen Ausschluss findet sich nicht nur im\nWortlaut des Anspruchs kein Hinweis. Hinzu kommt, dass in dem in Figur 3 des\nStreitpatents gezeigten und in der Beschreibung sowie in Unteranspruch 11\nerläuterten Ausführungsbeispiel in der Brauchwasser-Sammelleitung (15) in\nStrömungsrichtung ein Zirkulationswasser-Verteilventil (33) vorgesehen ist, das\ndie Verbindung von der Zirkulationspumpe (14) zum ersten Wärmeüberträger\n\n(10) nur in Abhängigkeit von einer Zeitschaltuhr (36) oder der Desinfektionstemperatur im Desinfektionswasser-Kreislauf (1) ganz oder teilweise öffnet, so\ndass das Wasser ansonsten lediglich ganz oder teilweise über die erste Bypass-Leitung (34) in der Brauchwasser-Verteilungsleitung (11) zirkuliert (vgl.\nStreitpatentschrift, Sp. 9, Z. 4 ff.; Unteranspruch 11).\n\n40 Die in der deutschen Offenlegungsschrift 38 13 288 (Anlage K 16) beschriebene Warmwasserbereitungsanlage weist allerdings weder einen\nRückflussverhinderer noch einen Wassermengenbegrenzer nach den Merkmalen 5.4 und 5.5 auf. Außerdem ist die Kaltwasserzuleitung nicht Teil des Gesamtzirkulationswasser-Kreislaufs, wie es in Merkmal 5.6 vorgesehen ist.\n\n41 Die weiteren Entgegenhaltungen liegen weiter weg vom Gegenstand des\nPatentanspruchs 1 des Streitpatents, was von den Parteien in der mündlichen\nVerhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt worden ist, so dass sich eine\nErörterung insoweit erübrigt.\n\n42 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ergibt sich aber für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 PatG).\n\n43 Wie bereits das Patentgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil, S. 13 ff.),\nvon dem gerichtlichen Sachverständigen bestätigt (Sachverständigengutachten,\nS. 27) und von dem Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen worden ist, lag es\nfür den Fachmann aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen als fachübliche\nMaßnahme nahe, in der Zirkulationsleitung der aus der deutschen Offenlegungsschrift 38 13 288 bekannten Warmwasserbereitungsanlage einen\nRückflussverhinderer zur eindeutigen Bestimmung der Strömungsrichtung und\n\neinen Wassermengenbegrenzer zur Sicherstellung einer konstanten Desinfektionstemperatur entsprechend der Merkmale 5.4 und 5.5 vorzusehen.\n\n44 Gleiches gilt für das Merkmal 5.6, wonach die Kaltwasserleitung Teil des\nGesamtkreislaufs ist. Wie oben dargelegt, ist der Lehre aus Patentanspruch 1\ndes Streitpatents auch bei Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen nicht zu entnehmen, dass bei Zapfruhe das von der Brauchwasser-Verteilungsleitung über die Brauchwasser-Sammelleitung herangeführte\nBrauchwasser über die Kaltwasserzuleitung geführt wird, damit es zu dem ersten Wärmeüberträger gelangen und dort das von der Brauchwasser-Abgangsleitung herangeführte, auf Desinfektionstemperatur erhitzte Brauchwasser abkühlen und sich gleichzeitig vorwärmen kann. Die Vorgabe, dass die\nKaltwasserleitung Teil des Gesamtkreislaufes sein soll, stellt sich daher als für\nden Erfolg der erfindungsgemäßen Lehre unwesentliche und damit beliebige\nMaßnahme dar, die eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen vermag.\n\n45 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m.\n§§ 92, 97 ZPO.\n\nScharen Keukenschrijver Mühlens\n\nGröning Grabinski\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 10.10.2006 - 1 Ni 11/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-20/x-zr-17-07","cited_norms":[{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 8","ref_norm":"ii-8","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-20/x-zr-17-07","retrieved":"2026-10-24 08:01:12.252555+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-07-20/x-zr-17-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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