{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2010-07-20","aktenzeichen":"3 StR 246/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 246/10\nvom\n20. Juli 2010\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 20. Juli 2010 beschlossen:\n\nDem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover\nvom 2. Februar 2010 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist zulässig, insbesondere wurden die\nzur Begründung des Antrages erforderlichen Tatsachen mit Anwaltsschriftsatz\nvom 22. April 2010, eingegangenen beim Landgericht Hannover am 23. April\n2010, rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgetragen und glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diese beginnt mit der\nKenntnis des Angeklagten vom Wegfall des Hindernisses, das der Einhaltung\nder nicht eingehaltenen Frist entgegenstand; auf die Kenntnis des Verteidigers\n\nkommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 StR 552/98,\nBGHR StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 Frist 2; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 45\nRn. 3). Ausweislich der Akten (Bd. XII AS. 38/39) wurde der Angeklagte erst mit\nSchreiben des Landgerichts vom 16. April 2010 über die verspätete Anbringung\nder Revisionsanträge durch seinen Verteidiger in Kenntnis gesetzt. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vom 22. April 2010 ergibt sich zudem, dass der Angeklagte über die Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger\nbereits am 12. März 2010 sowie die - für die verspätete Begründung der Revision ursächliche - fehlerhafte kanzleiinterne Aktenführung nicht informiert gewesen ist. Damit war die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO bei Eingang der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages noch nicht abgelaufen.\n\n2 2. Da der Angeklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur\nBegründung der Revision einzuhalten, war ihm auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 Satz 1 StPO).\n\n3 3. Nachdem der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n28. Juni 2010 noch keinen Sachantrag zur Revision des Angeklagten gestellt\nhat, sind ihm die Akten zur entsprechenden Antragstellung zurückzugeben.\n\nBecker von Lienen Sost-Scheible\n\nRiBGH Dr. Schäfer befindet sich Mayer\nim Urlaub und ist daher gehindert\nzu unterschreiben.\n\nBecker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-20/3-str-246-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-20/3-str-246-10","retrieved":"2026-10-24 07:53:46.681009+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-07-20/3-str-246-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2010-07-20","dockets":["3 StR 246/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.07.2010 – 3 StR 246/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-20/3-str-246-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover\nvom 2. Februar 2010 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/45","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"45","label":"§ 45 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/44","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"44","label":"§ 44 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:46.681009+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}