{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2010-07-12","aktenzeichen":"AnwZ (B) 88/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (B) 88/09\n\nvom\n\n12. Juli 2010\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Lohmann, den Richter\nDr. Schäfer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung\n\nam 12. Juli 2010\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom\n10. August 2009 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat\n\nden Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen\nBeschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen.\n\nII.\n\n2 Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne\nErfolg.\n\n3 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu\nwiderrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei\ndenn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.\nEin Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,\nschlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht\nordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.\nBeweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschl. v.\n14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts\neröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist (§ 14 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).\n\n4 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzungen erfüllt. Der Antragsteller hat am 23. November 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und war im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht\n\nF. eingetragen. Umstände, welche geeignet wären, die hieraus\nfolgende Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, hat der Antragsteller nicht dargetan. Im Gegenteil: Im Jahre 2007 haben weitere Gläubiger des\nAntragstellers ihre Forderungen titulieren lassen und die Zwangsvollstreckung\ngegen ihn betrieben.\n\n5 Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ließ sich ebenfalls\nnicht ausschließen. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen\nGefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit\nMandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (BGH,\nBeschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Im Falle des\nAntragstellers hatte sich die Gefahr bereits realisiert. Die Forderungen der\nGläubigerin S. betreffen nicht ausgekehrte Mandantengelder.\n\n6 3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht,\nwas bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357;\n84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.\n\n7 a) Der Antragsteller befindet sich nach wie vor im Vermögensverfall.\n\n8 (1) Der Rechtsanwalt ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ein\nVermögensverfall nicht mehr besteht (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007\n- AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 Rn. 8). Die Berücksichtigung nachträglich\neingetretener Veränderungen in der wirtschaftlichen Situation des Rechtsanwalts beruht auf der Überlegung, dass dieser anderenfalls nach Abschluss des\ngerichtlichen Verfahrens sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen\nwerden müsste. Erfolgte der Widerruf wegen Vermögensverfalls, besteht aber\nnur dann ein Anspruch auf Wiederzulassung, wenn geordnete Verhältnisse\n\nzweifelsfrei wiederhergestellt sind. Hierfür ist erforderlich, dass der betroffene\nRechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt. Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener\nForderungen vorlegen und im Einzelnen erläutern, wie er diese Forderungen zu\nerfüllen gedenkt (BGH, Beschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991,\n2083). Der Rechtsanwalt ist nach dem hier noch anzuwendenden § 36a Abs. 2\nBRAO a.F. (jetzt: § 32 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG) zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet.\n\n(2) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden.\nEr ist zwar nicht mehr im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Seine Ansicht, er\nsei nunmehr wie jeder andere Rechtsanwalt zu behandeln, der zur Finanzierung seiner Immobilie Kredite aufgenommen hat und diese auch bedient, trifft\njedoch nicht zu. Weil die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen Vermögensverfalles im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vorlagen, muss er nunmehr darlegen und beweisen, dass er seine wirtschaftlichen Verhältnisse in\nOrdnung gebracht hat. Für ihn gilt insoweit nichts anderes als für jeden anderen\nBetroffenen, der im gerichtlichen Verfahren eine nachträgliche Konsolidierung\nseiner Vermögensverhältnisse behauptet.\n\n9 aa) Der Antragsteller hat die gegen ihn erhobenen Forderungen nicht\numfassend dargelegt, sondern nur zu einzelnen Forderungen vorgetragen.\nSelbst diese Forderungen sind nicht durchweg durch Erfüllung, Stundung oder\neinen tatsächlich eingehaltenen Ratenzahlungs- oder Abgeltungsvergleich reguliert worden.\n\n• Die Forderung der D. Bank ist erledigt, wie sich aus einer Bescheinigung vom 29. Dezember 2009 ergibt.\n\n• Hinsichtlich der Forderung der A. GmbH, die\nzunächst etwa 350.000 € betragen hat, hat der Antragsteller ein Schreiben der Gläubigerin vom 1. Dezember 2009 vorgelegt, nach welchem er\ndie Forderung durch Zahlung eines Betrages von 15.000 € bis zum\n23. Dezember 2009 oder von 20.000 € bis zum 31. März 2010 hätte begleichen können. Beide Fristen hat er seinem eigenen Vorbringen nach\nnicht eingehalten. Im Termin hat er vorgetragen, ein privater Geldgeber\nhabe am 9. Juli 2010 für ihn 20.000 € an die Gläubigerin überwiesen, die\nnach wie vor an ihrem Angebot festhalte; einen Beleg hierfür ist er schuldig geblieben.\n\n• Die Steuerschulden sind der eigenen Darstellung des Antragstellers nach\nnicht vollständig beglichen. Der Antragsteller hat ein Schreiben vom 14.\nJuni 2010 vorgelegt, in dem sich das zuständige Finanzamt\nF. mit Ratenzahlungen in Höhe von 500 € einverstanden\nerklärt. Die vom Finanzamt vorgeschlagene Vereinbarung enthält jedoch\nunter anderem die Auflage, dass der Antragsteller die rückständigen Beträge für die Jahreserklärungen Einkommensteuer und Umsatzsteuer\neinschließlich der verwirkten Säumniszuschläge für die Jahre 2006 und\n2007, insgesamt 9.820,61 €, bis spätestens zum 30. September 2010\nbezahlt. Wie er diesen Betrag aufbringen will, hat der Antragsteller nicht\ndargetan.\n\n• Hinsichtlich der Gläubigerin S. nimmt der Antragsteller auf einen Vergleich Bezug. Es dürfte sich um die \"Teilzahlungsvereinbarung\" vom\n3. Juli 2008 handeln, welche der Antragsteller bereits im Verfahren vor\ndem Anwaltsgerichtshof zu den Akten gereicht hat. Darin hat sich der\nAntragsteller verpflichtet, an die Gläubigerin 29.283,28 € zuzüglich Zin-\n\nsen und Kosten zu zahlen, und zwar in Raten von 300 €. Die erste Rate\nwar am 15. Juli 2008 fällig, die folgenden ab August 2008, jeweils am\n3. Werktag jeden Monats. Der gesamte Restbetrag sollte auf einmal fällig\nwerden, wenn der Antragsteller mit einer Rate ganz oder teilweise mehr\nals 10 Tage in Rückstand geriet. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Vereinbarung nicht anerkannt, weil der Antragsteller weder die pünktliche\nAufnahme der Zahlungen am 15. Juli 2008 noch Zahlungen im Jahre\n2009 nachgewiesen habe. Nunmehr trägt der Antragsteller - ohne auf die\nFrage der rechtzeitigen Aufnahme der Zahlungen einzugehen - vor, er\nhabe die im Jahre 2009 fälligen Zahlungen von 3.600 € gezahlt. Eine\nvom Antragsteller selbst stammende Aufstellung der im Jahre 2009 geleisteten Zahlungen lässt jedoch erkennen, dass die Zahlungen nicht\npünktlich erfolgten. Zahlungen im Jahre 2010 hat der Antragsteller behauptet, aber nicht belegt.\n\n• Die Sparkasse M. soll nach durchgeführter Versteigerung das Darlehenskonto noch nicht abgerechnet haben. Der Nachweis,\ndass die Forderung dieser Gläubigerin beglichen worden ist, ist dem Antragsteller damit ebenfalls nicht gelungen. Dass der Antragsteller - wie er\nim Termin vorgetragen hat - für die Darlehensforderung aus dem von ihm\nselbst geschlossenen Vertrag nicht persönlich, sondern nur mit dem belasteten Grundstück haftete, hat er nicht belegt.\n\n10 bb) Vermögen, das er zur Begleichung der verbliebenen Verbindlichkeiten einsetzen könnte, hat der Antragsteller nicht. Die Immobilien, die ihm gehören oder gehörten, stehen unter Zwangsverwaltung oder wurden bereits\nzwangsversteigert. Seine Einnahmesituation erlaubt die Tilgung der bekannten\nVerbindlichkeiten ebenfalls nicht. Der Antragsteller hat eine vorläufige Einnah-\n\nme- und Überschussrechnung für das Jahr 2009 vorgelegt, nach welcher er\nmonatlich einen Betrag von 755,76 € zur Verfügung hat (Betriebsausgaben von\n119.259,12 €, Einnahmen von 128.328,30 €, Überschuss 9.069,18 €). Zusätzlich erhält er für seinen neunjährigen Sohn, der bei ihm lebt, Kindergeld von\nmonatlich 165 € und Unterhalt von 158 €. An festen Ausgaben hat er den Beitrag für seine Krankenversicherung von 270 € sowie Miete und Nebenkosten\nvon 400 € angegeben. Wie er in dieser Lage insbesondere die offenen Steuerforderungen begleichen wird, ist nicht ersichtlich.\n\n11 b) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) lässt\nsich nach wie vor nicht ausschließen. Hier hat sich nichts geändert.\n\nTolksdorf Lohmann Schäfer\n\nWüllrich Braeuer\n\nVorinstanz:\nAGH Brandenburg, Entscheidung vom 10.08.2009 - AGH I 5/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-12/anwz-b-88-09","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-12/anwz-b-88-09","retrieved":"2026-10-24 07:50:38.398224+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-07-12/anwz-b-88-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2010-07-12","dockets":["AnwZ (B) 88/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.07.2010 – AnwZ (B) 88/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-12/anwz-b-88-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes 1. 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