{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2010-07-06","aktenzeichen":"3 StR 12/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 12/10\nvom\n6. Juli 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nalias:\n\nwegen Beihilfe zum Computerbetrug\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juli 2010 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nKrefeld vom 17. August 2009, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Computerbetrug in 158 Fällen und zum versuchten Computerbetrug in 22 Fällen zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung\nausgesetzt hat. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten hat Erfolg.\n\n2 1. Zu den zur Aufhebung führenden Rechtsfehlern hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Computerbetrug nicht. Das Hilfeleisten im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB\nbraucht für den Taterfolg zwar nicht ursächlich zu sein, es muss jedoch\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Tathand-\n\nlung des Haupttäters oder den Erfolgseintritt erleichtern oder fördern\n(BGHSt 46, 107, 109; 48, 301, 302; Fischer StGB 57. Aufl. § 27 Rdn. 14\nm.w.N.). Dies gilt auch für den vorliegend vom Landgericht offenbar angenommenen Fall der psychischen Beihilfe (BGH NStZ 1995, 490 f.;\n1996, 564). Die Strafkammer konnte keine Überzeugung davon gewinnen, dass der Angeklagte selber falsche Kartendaten an dem POS-Terminal eingegeben hat und hat lediglich festgestellt, dass 'der Angeklagte S. von den Plänen und Taten der Mitangeklagten\nK. und G. (wusste), die er billigte (UA S. 22)'. Dies genügt\nfür die Annahme einer Beihilfe zu den Haupttaten der Angeklagten\nK. und G. nicht, denn die Billigung der Tat ist nur dann ein\nals Hilfeleisten zu wertendes Handeln, wenn sie gegenüber dem Täter\nzum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss\noder in seiner Bereitschaft ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird (BGHR\nStGB § 27 Abs. 1 Hilfeleistung 17). Letzteres ist jedoch weder den Feststellungen noch den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit zu entnehmen.\n\nUnbeschadet dessen bedarf es bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art\nfür die Annahme einer psychischen Beihilfe durch positives Tun - hier\nfehlender - sorgfältiger und genauer Feststellungen, dass die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert\nwurde (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12, 13, 14, 17, 18 m.w.N.),\ndie wiederum auf entsprechende Anhaltspunkte gestützt werden müssen\n(BGH NStZ 1996, 563 f.).\n\nEine strafbare Beihilfe zum Computerbetrug durch Unterlassen kann den\nUrteilsfeststellungen nicht entnommen werden. Weder aus der formalen\nPosition des Angeklagten als 'Secretary' der L. Ltd. noch aus\n\nseiner Einbindung in den Hotelbetrieb lässt sich vorwiegend die notwendige Garantenstellung herleiten.\n\nEin weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass die Urteilsgründe die Einlassung des Angeklagten S. zur Sache nicht genügend wiedergeben. Die knappen und nur indirekten Ausführungen UA S. 85, zweiter\nAbsatz, genügen nicht.\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\n4 2. Der Senat hebt das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, insgesamt auf, mithin auch hinsichtlich der Haupttaten der Mitangeklagten, um dem\nneuen Tatrichter zu ermöglichen, umfassend neue Feststellungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten zu treffen. Für den Fall einer erneuten Verurteilung des\nAngeklagten wird zu prüfen sein, ob die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts\nKrefeld vom 17. Dezember 2008 im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähig ist. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass für die Beurteilung des\nVollstreckungsstands der Vorverurteilung auf die Sachlage zum Zeitpunkt der\nersten Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren abzustellen wäre (BGH,\nNStZ-RR 2008, 72).\n\nBecker von Lienen Sost-Scheible\n\nSchäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-06/3-str-12-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-06/3-str-12-10","retrieved":"2026-10-24 07:53:46.467119+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-07-06/3-str-12-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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