{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2010-07-01","aktenzeichen":"IX ZA 20/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZA 20/10\n\nvom\n\n1. Juli 2010\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nDr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp\n\nam 1. Juli 2010\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen\nden Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom\n15. April 2010 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 In dem im Februar 2002 auf Antrag eines Gläubigers eröffneten Insolvenzverfahren, hatte der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt. Ihm waren\ndie Verfahrenskosten gestundet worden. Die Anträge auf Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung nahm der Schuldner mit zwei Schreiben\nvom März und Mai 2004 zurück. Ungeachtet dieser Erklärungen lief das Verfahren zunächst weiter, bis das Insolvenzgericht im August 2008 Schlusstermin\nanberaumte und Termin zur Entscheidung nach § 207 InsO anordnete. Der\nSchuldner beantragte daraufhin die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Diese hat\ndas Insolvenzgericht mit Beschluss vom 9. September 2008 abgelehnt. Der\nSchuldner beantragte sodann am 8. Oktober 2008 erneut Restschuldbefreiung.\nDiesen Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2008\n\nals unzulässig verworfen. Weiterhin hat es das Verfahren mit Beschluss vom\n14. Oktober 2008 gemäß § 207 InsO mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse eingestellt. Die gegen die drei genannten Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden des Schuldners hat das Beschwerdegericht mit\nBeschluss vom 15. April 2010 zurückgewiesen. Hiergegen möchte sich der\nSchuldner nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Rechtsbeschwerde\nwenden.\n\nII.\n\n2 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen; die\nRechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).\n\n3 Die statthafte Rechtsbeschwerde (§§ 6, 7 Abs. 1, § 4d Abs. 1, § 289\nAbs. 2 Satz 1, § 216 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) wäre unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die\nFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\nerfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2\nZPO).\n\n4 1. Der mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 in dem im Februar 2002 eröffneten Insolvenzverfahren erneut gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung ist\nunzulässig. Er scheitert an der Ausschlussfrist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO.\nDie Frist wird zwar nur durch eine vollständige Belehrung in Gang gesetzt\n(MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 287 Rn. 15; HK-InsO/Landfermann,\n5. Aufl. § 287 Rn. 7), die nach Auffassung des Beschwerdegerichts hier fehlte.\nDarauf kommt es aber nicht an, weil der Schuldner mit seinem vom Insolvenz-\n\ngericht als zulässig behandelten Antrag die Frist gewahrt hatte, diesen jedoch\nspäter aus Gründen, die mit dem Inhalt der gerichtlichen Belehrung nichts zu\ntun hatten, zurückgenommen hat. Eine Beeinträchtigung seiner Rechte durch\neinen fehlerhaften Hinweis des Insolvenzgerichts ist nicht festzustellen.\n\n5 2. Aufgrund des Fehlens eines zulässigen Antrags auf Restschuldbefreiung kommt eine weitere Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a Abs. 1\nSatz 1 InsO nicht in Betracht. Dem Schuldner kann damit auch kein Rechtsanwalt im Rahmen der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a Abs. 2 Satz 1\nInsO mehr beigeordnet werden.\n\n6 3. Eine erneute Verfahrenskostenstundung (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni\n2009 - IX ZA 10/09, NZI 2009, 615) kommt vorliegend schon wegen des fehlenden zulässigen Antrags auf Restschuldbefreiung nicht mehr in Betracht. Die\n\nBeschwerde des Schuldners gegen die Einstellung des Verfahrens nach § 207\nAbs. 1 Satz 1 InsO kann deshalb auch keinen Erfolg haben.\n\nGanter Raebel Kayser\n\nPape Grupp\n\nVorinstanzen:\nAG Dresden, Entscheidung vom 09.09.2008 - 554 IN 1495/01 -\nLG Dresden, Entscheidung vom 15.04.2010 - 5 T 950/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-01/ix-za-20-10","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-01/ix-za-20-10","retrieved":"2026-10-24 08:00:27.872211+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-07-01/ix-za-20-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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