{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10a. Zivilsenat","decided":"2010-06-24","aktenzeichen":"Xa ZR 76/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXa ZR 76/08 Verkündet am:\n24. Juni 2010\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche\nVerhandlung vom 24. Juni 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck\nund Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Bacher\nund Hoffmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 1. April 2008 verkündete Urteil\ndes 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts\nwird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Beklagte ist Inhaber des deutschen Patents 195 14 923 (Streitpatents), das am 22. April 1995 angemeldet worden ist. Es betrifft ein Verfahren zur Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch- und Wärmebelastung und umfasst sechs Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet:\n\n\"Verfahren zur Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch-,\nWärme- und Schadstoffbelastung aus Räumen mit langen\nFluchtwegen, wie z.B. unterirdischen Räumen, Verkehrsanlagen, großen Gebäuden, Kaufhäusern u.ä., gegebenenfalls in\nVerbindung mit einer Feuerbekämpfung, unter Verwendung von\neinen Nebel erzeugenden Löschmittelaustrittsvorrichtungen, gekennzeichnet dadurch, dass in dem Raum ein Wassernebel\n\nniedriger Austritts- und/oder Ausbreitungsgeschwindigkeit erzeugt wird, dessen Teilchendichte die für die Rauch-, Wärmeund Schadstoffbindung erforderliche Konzentration besitzt, dass\ndie Teilchengröße des Wassernebels so eingestellt ist, dass die\nWasserteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt absinken, ohne jedoch die Sicht in dem Raum zu beeinträchtigen.\"\n\n2 Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift\nverwiesen.\n\n3 Unter dem 7. August 2002 schlossen die Parteien einen \"ausschließlichen Lizenz- und Know-how-Vertrag\". In der Präambel des Vertrags heißt es, der Beklagte habe ein Verfahren sowie eine Anordnung zur\nRauch- und Wärmebindung in unterirdischen Anlagen (Tunneln) entwickelt\nund hierzu Patente angemeldet. Nach § 2 dieses Vertrags erteilte der Beklagte der Klägerin die ausschließliche und räumlich und sachlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der Vertragsschutzrechte und Herstellung\nder entsprechenden Produkte unter Verwendung der Vertragsschutzrechte und des Vertrags-Know-how (Vertragsprodukte) sowie zum Vertrieb der\nVertragsprodukte. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2004 erklärte die Klägerin die Kündigung des Lizenzvertrags; über die Wirksamkeit der Kündigung streiten die Parteien.\n\n4 Am 11. März 2005 erstattete der Beklagte bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen Geschäftsführer und leitende Angestellte der\nKlägerin Strafanzeige wegen Patentverletzung. Die Staatsanwaltschaft\ngab dem Beklagten anheim, Klage wegen Patentverletzung zu erheben.\nDie hierauf erhobene Klage ist beim Landgericht Düsseldorf anhängig.\n\n5 Das Patentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß wegen mangelnder Patentfähigkeit seines Gegenstands für nichtig erklärt.\n\n6 Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der die Klägerin\nentgegentritt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.\n\n8 I. Zu Recht hat das Patentgericht die Klage für zulässig gehalten.\n\n9 Es hat - mit Rücksicht auf das im Zeitpunkt seiner Entscheidung\nnoch nicht abgeschlossene Verfahren über die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einzahlung der Jahresgebühr - ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Erhebung der Nichtigkeitsklage im Hinblick auf das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren\nbejaht. Der Lizenzvertrag stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen,\nweil er durch die fristlose Kündigung wirksam beendet worden sei; der\nhiergegen gerichtete Widerspruch des Beklagten sei unbeachtlich.\n\n10 Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung haben keinen Erfolg.\n\n11 Jedenfalls nachdem der Geschäftsführer der Klägerin mit schriftlicher Erklärung vom 26. Juni 2009 die bis zu diesem Zeitpunkt durch ihren\nProzessbevollmächtigten vorgenommene Prozessführung genehmigt hat,\nbestehen keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Vertretung der\nKlägerin (§ 89 Abs. 2 ZPO; § 99 PatG).\n\n12 Eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses bedarf es für die Klage nicht (mehr), nachdem der Beklagte in die versäumte Frist zur Zahlung\nder Jahresgebühr wiedereingesetzt worden ist und das Streitpatent in\nKraft steht.\n\n13 Das Patentgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen,\ndass der zwischen den Parteien abgeschlossene Lizenzvertrag die Klageerhebung nicht als treuwidrig erscheinen lässt und somit der Zulässigkeit\nder Klage nicht entgegensteht.\n\n14 Dabei kann dahinstehen, ob der Vertrag durch die von der Klägerin\nerklärte Kündigung beendet worden ist. Die Klägerin ist jedenfalls deshalb\nnicht an der Erhebung der Nichtigkeitsklage gehindert, weil der Beklagte\nihr die Verletzung des Streitpatents vorwirft und deshalb sowohl Klage erhoben als auch Strafanzeige gegen ihren Geschäftsführer erstattet hat.\n\n15 Dabei ist der Einwand des Beklagten unerheblich, der Vorwurf der\n(vorsätzlichen) Patentverletzung beziehe sich nur auf Handlungen, zu denen die Klägerin nach dem Lizenzvertrag nicht berechtigt sei, der nur den\nEinsatz der Erfindung in Tunneln betreffe. Auch wenn dies der Fall sein\nsollte, kann es der Klägerin - wie jedem anderen (vermeintlichen) Patentverletzer - nicht verwehrt werden, sich gegen den Vorwurf der Patentverletzung mit einem Angriff gegen das Streitpatent zur Wehr zu setzen.\n\n16 Unerheblich ist auch, dass der Beklagte mit der beim Landgericht\nDüsseldorf anhängigen Klage keine Ansprüche aus dem Streitpatent gegen die Klägerin geltend macht und sich die Strafanzeige nicht gegen die\nKlägerin, sondern gegen ihren Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter\nrichtet. Denn in der Berufungsbegründung hat der Beklagte angekündigt,\n\n\"Ansprüche aus patentverletzenden Handlungen der Mitarbeiter\" (scil. der\nKlägerin) würden \"demnächst über die Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB\ni.V. mit § 263 Abs. 1 StGB … gegen die Berufungsbeklagte geltend gemacht\". Die Mitarbeiter der Klägerin sollen die ihnen vorgeworfenen patentverletzenden Handlungen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin\nvorgenommen haben. Damit wirft der Beklagte aber auch der Klägerin eine Patentverletzung vor, denn diese kann nur durch ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Mitarbeiter handeln und muss sich im Rahmen von deren\nTätigkeit für die Klägerin begangene Schutzrechtsverletzungen als eigene\nzurechnen lassen.\n\n17 II. Auch in der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.\n\n18 1. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, der Gegenstand des\nPatentanspruchs 1 des Streitpatents sei mangels Neuheit nicht patentfähig, wie folgt begründet: Aus der US-Patentschrift 5 353 879 (D1) sei ein\nVerfahren zur Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch-, Wärmeund Schadstoffbelastung aus Räumen mit langen Fluchtwegen (Sp. 11\nZ. 11 \"building passages\") bekannt. Dabei werde ein Wassernebel verwendet (Sp. 12 Z. 6-8 \"the avarage particle diameter of most of the water\ndroplets falls within the range of 0,01 to 1 mm\"), der von Löschmittelaustrittsvorrichtungen (\"nozzles\") versprüht werde. Der erzeugte Wassernebel\nhabe zwangsläufig aufgrund seiner Konsistenz eine niedrige Ausbreitungsgeschwindigkeit, und seine Teilchendichte besitze selbstverständlich\ndie für die Rauch-, Wärme- und Schadstoffbindung (Sp. 11 Z. 10-13 und\nSp. 11 Z. 53-57) erforderliche Konzentration. Außerdem sei die Teilchengröße des Wassernebels mit 0,01 bis 1 mm so eingestellt, dass die Wasserteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt absänken, ohne die Sicht in\nden Raum zu beeinträchtigen.\n\n19 Dies greift die Berufung jedenfalls im Ergebnis ohne Erfolg an.\n\n20 2. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Sicherung der Flucht\nund Rettung unter Rauch-, Wärme- und Schadstoffbelastung aus Räumen\nmit langen Fluchtwegen, wie z.B. aus unterirdischen Räumen.\n\n21 a) Die Streitpatentschrift beschreibt eingangs die Schwierigkeiten,\ndie im Fall von Bränden wegen der starken Rauch- und Wärmebelastung\nbei der Rettung aus Räumen mit langen Fluchtwegen auftreten. Es seien\nbesondere Sicherheitsvorkehrungen, wie Schleusen und Schutzräume zur\nAufnahme von Personen, sowie Entrauchungsanlagen erforderlich. Letztere seien allerdings bereits bei mittleren Bränden derart überlastet, dass die\nRauchentwicklung jegliche Sicht sowohl für die zu rettenden Menschen als\nauch für die Rettungsmannschaften unmöglich mache. Im Stand der\nTechnik seien drei technische Lösungen bekannt, nämlich der Einsatz von\nautark agierenden Spezialfahrzeugen, die Bildung eines Fluchtkanals aus\nmehreren Einzelteilen aus schlauchartigem, querschnittsstabilem feuerfesten Material und die Verbringung des Rettungspersonals zum Unfallort in\nSchutzhüllen mit abgeschlossener Luftversorgung. Diese drei Lösungen\nhätten alle den gemeinsamen Nachteil, dass sie bei starker Rauchentwicklung keine Möglichkeiten zur Verbesserung der Sicht böten. Außerdem\nseien die Belastungen für das Rettungspersonal relativ hoch und die Rettungschancen für die Betroffenen noch zu gering.\n\n22 b) Vor diesem Hintergrund gibt die Streitpatentschrift ein Verfahren an, das bei deutlich reduziertem Aufwand auch unter Rauch-, Wärmeund Schadstoffbelastung eine sichere Flucht sowie wirkungsvolle Rettung\nermöglicht und gleichzeitig die Einsatzbelastungen für das Rettungsper-\n\nsonal wesentlich verringert. Das in Patentanspruch 1 vorgeschlagene Verfahren lässt sich wie folgt gliedern:\n\n(1) Das Verfahren ist zur Sicherung der Flucht und Rettung\nunter Rauch-, Wärme- und Schadstoffbelastung aus\nRäumen mit langen Fluchtwegen (wie z.B. unterirdischen Räumen, Verkehrsanlagen, großen Gebäuden,\nKaufhäusern u.ä.) geeignet.\n(2) Es sind Löschmittelaustrittsvorrichtungen vorgesehen.\n(3) Mittels der Löschmittelaustrittsvorrichtungen wird in dem\nRaum ein Wassernebel erzeugt, der\n(a) eine niedrige Austritts- und/Ausbreitungsgeschwindigkeit aufweist,\n(b) dessen Teilchengröße so eingestellt ist, dass die\nWasserteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt\nabsinken, ohne die Sicht in dem Raum zu beeinträchtigen und\n(c) dessen Teilchendichte die für die Rauch-, Wärmeund Schadstoffbindung erforderliche Konzentration\nbesitzt.\n\n23 Zu dem Wassernebel gibt die Streitpatentschrift an, dass er in bekannter Weise mittels Wassernebeldüsen erzeugt werde. Die Wassernebeldüsen könnten sich entweder in Verbindung mit detektierenden Sensoren bereits als Sicherheitseinrichtung in dem Raum befinden oder von den\nRettungsmannschaften einschließlich der Versorgungsleitungen mitgeführt\nwerden. Bei einer festen Installation seien die Wassernebeldüsen ähnlich\nwie Sprinkleranlagen vorzugsweise im oberen Bereich des bzw. der Räume angeordnet. Der Austritt des Wassernebels könne zwischen paralleler\nund senkrechter Richtung zur Decke des Raums oder Tunnels variieren.\nUm eine möglichst große Überdeckung der Wirkungsbereiche der einzel-\n\nnen Wassernebeldüsen zu erreichen, sollen Wassernebeldüsen mit großem Austrittswinkel verwendet werden.\n\n24 Gemäß Merkmal 1 soll das erfindungsgemäße Verfahren es ermöglichen, lange Fluchtwege begehbar zu halten, indem die Rauch-, Wärmeund Schadstoffbelastung dieser Fluchtwege so vermindert wird, dass insbesondere die Sicht für zu evakuierende Personen und das Rettungspersonal erhalten bleibt. Das Verfahren muss daher so geführt werden, dass\nes auch auf langen Fluchtwegen eine entsprechende Wirkung erzielt.\nDeswegen ist das Verfahren aber nicht auf lange Fluchtwege beschränkt.\nZum einen ist \"lang\" ein relativer Begriff, der auch durch die beispielhafte\nAufzählung von Gebäuden mit langen Fluchtwegen keine klare Kontur\nerhält, weil die Fluchtwege im Einzelfall auch bei unterirdischen Räumen,\nVerkehrsanlagen und großen Gebäuden unterschiedlich lang sein können.\nZum anderen - und entscheidend - lässt sich die Länge des Fluchtweges\nnach dem Gesamtinhalt der Streitpatentschrift nicht als Verfahrensmerkmal erfassen. Das erfindungsgemäße Verfahren ist vielmehr allein durch\ndie Erzeugung des durch die Merkmale 3a bis 3c näher gekennzeichneten\nWassernebels mittels der Löschmittelaustrittsvorrichtungen gekennzeichnet, der bewirken soll, dass an dem Ort, an dem das Verfahren angewendet wird, der jeweilige Fluchtweg benutzbar bleibt. Es müssen so viele\nLöschmittelaustrittsvorrichtungen (Merkmal 2) vorgesehen werden und\ndiese müssen so angeordnet werden, dass der Fluchtweg für denjenigen\nBereich begehbar gehalten wird, der im Anwendungsfall mit den Mitteln\nder Erfindung gesichert werden soll. Wie lang dieser Fluchtweg ist, ist erfindungsgemäß nicht vorgegeben und richtet sich nach den Bedürfnissen\ndes einzelnen Anwendungsfalls.\n\n25 Der erfindungsgemäß zu erzeugende Wassernebel wird im Patentanspruch durch Teilchengröße (Merkmal 3b), Teilchendichte (Merkmal 3c)\nund Ausbreitungsgeschwindigkeit der Wasserteilchen (Merkmal 3a) charakterisiert. Die Teilchengröße des Wassernebels ist dabei nur durch die\nWirkung näher definiert, dass die Wasserteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt absinken, ohne die Sicht in dem Raum zu beeinträchtigen. In\nder Beschreibung (Sp. 3 Z. 13 ff.) wird dazu angegeben, dass ein optimaler Tröpfchendurchmesser, bei dem der Nebel immer noch durchsichtig\nbleibe, im Bereich zwischen 10 bis 100 µm liege; dies schließt weder eine\nUnterschreitung noch eine Überschreitung dieses Bereichs aus. Auch die\nAustritts- und/oder Ausbreitungsgeschwindigkeit ist nicht genau bestimmt;\nsie soll nach Merkmal 3a \"niedrig\" sein. Dabei ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass es auf die Ausbreitungsgeschwindigkeit ankommt. Sie\nkann entweder durch eine niedrige Austrittsgeschwindigkeit erreicht werden oder aber dadurch, dass durch eine entsprechende Gestaltung der\nLöschmittelaustrittsvorrichtungen trotz hoher Austrittsgeschwindigkeit eine\nniedrige Aussbreitungsgeschwindigkeit ermöglicht wird, die - wie der Beklagte selbst vorgetragen hat - wiederum im Wesentlichen durch die (geringe) Teilchengröße bestimmt wird. Schließlich wird die Teilchendichte\n(Merkmal 3c) durch die für die Rauch-, Wärme- und Schadstoffbindung\nerforderliche Konzentration definiert; in der Beschreibung heißt es, die\nTeilchendichte sei \"bei den vorliegenden Verhältnissen\" auf 2l/m3 . mineingestellt worden (Sp. 3 Z. 15-18). Da Patentanspruch 1 nicht dahin verstanden werden kann, die Teilchendichte müsse eine vollständige Rauchgasbindung ermöglichen und im Übrigen auch nicht zuverlässig abschätzbar ist, welche Konzentrationen im Einzelfall entstehen, enthält Merkmal\n3c damit nur die Anweisung an den Fachmann, die Teilchendichte so zu\nwählen, dass eine möglichst weitgehende Rauch-, Wärme- und Schadstoffbindung möglich ist. Durch die Einstellung der Teilchendichte und\nTeilchengröße soll mithin einerseits die Rauch- und Schadstoffbindung\n\nerreicht werden, und andererseits soll beim Absinken der Wassertröpfchen die Sicht im Raum nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden;\ndies beschreibt die Streitpatentschrift in Spalte 2 Zeilen 38 bis 64.\n\n26 3. Diese Lehre des Streitpatents war dem Fachmann durch die\nEntgegenhaltung D1 jedenfalls nahegelegt.\n\n27 Die Entgegenhaltung beschreibt eine Feuerschutztür mit einer Einrichtung zur \"Rauchreduzierung\". Bei der Beschreibung des Standes der\nTechnik wird darauf hingewiesen, dass die Opfer von Gebäudebränden\nzumeist durch Rauchentwicklung ums Leben kämen, weil sie die Sicht\nverlören und in rauchgefüllten Räumen kaum atmen könnten (Sp. 1 Z. 35-\n39, 51-53). Durch die vorgeschlagene Wasserschauereinrichtung sollen\ndaher Mikropartikel im Rauchgas niedergeschlagen werden. Dabei werden Löschmittelaustrittsvorrichtungen (nozzles 41) verwendet, die Wassertröpfchen versprühen. Die Wassertröpfchen, die zur Verbesserung der\nRauchgasbindung ionisiert werden sollen, sollen bevorzugt einen Durchmesser zwischen 0,01 bis 5 mm (10 bis 5.000 µm) aufweisen. Es wird\ndarauf hingewiesen, dass ein höherer durchschnittlicher Durchmesser einer ausreichenden Rauchgasreduzierung entgegenstehe und ein durchschnittlicher Durchmesser unterhalb der Bereichsgrenze wegen der verminderten Fallgeschwindigkeit ebenfalls für die Rauchgasbindung ungünstig sei (\"When the average particle diameter is greater than the upper limit,\nthe descendability and the de-smokability cannot be improved sufficiently\n… When the average particle diameter is less than the lower limit, the descending velocities of the water droplets decrease to deteriorate the descendability and the de-smokability\", Sp. 2 Z. 27-34). Bei dem durch Figur\n20 erläuterten siebten bevorzugten Ausführungsbeispiel (Sp. 11/12) wird\nbeschrieben, dass der Rauch durch die herabfallenden Wassertröpfchen\n\nreduziert wird, die Rauchpartikel binden. Der durchschnittliche Durchmesser der Wassertröpfchen hänge vom Sprühdruck und der Düsenkonfiguration ab, bevorzugt liege jedoch der Durchschnittsdurchmesser der meisten\nTröpfchen in einem Bereich von 0,01 bis 1 mm (10 bis 1.000 µm).\n\n28 Damit ist eine Teilchengröße offenbart, die innerhalb des Bereichs\nliegt, den auch das Streitpatent als bevorzugt bezeichnet und die daher\nMerkmal 3b entspricht. Aus dem Umstand, dass Rauchgaspartikel gebunden werden sollen, hat das Patentgericht zu Recht geschlossen, dass der\nFachmann, ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über\nErfahrungen mit der Entwicklung von Brandbekämpfungsanlagen verfügt,\ndurch die Entgegenhaltung die Anweisung erhält, für eine Teilchendichte\nzu sorgen, die soweit wie möglich Rauchgase und Schadstoffe bindet und\nabkühlt (Merkmal 3c); weitergehende Vorgaben sind, wie ausgeführt, auch\ndem Streitpatent nicht zu entnehmen. Aus der geringen Teilchengröße,\ndie sich ergibt, wenn der Durchmesser der meisten Tröpfchen in dem\nauch vom Streitpatent bevorzugten Bereich liegt, und dem Hinweis, dass\neine noch geringere Tröpfchengröße zu einer zu niedrigen Fallgeschwindigkeit führen kann, ergibt sich auch, dass die Wassertröpfchen sich mit\nrelativ geringer Geschwindigkeit ausbreiten sollen (Merkmal 3a). Insgesamt folgt hieraus, dass von den Düsen ein Wassernebel im Sinne des\nStreitpatents jedenfalls erzeugt werden kann (Merkmale 2 und 3), mag\nauch die Entgegenhaltung, wie der Beklagte geltend macht, auch die Möglichkeit umfassen, mit einem Wasserschauer zu arbeiten, der nicht mehr\nals Wassernebel im Sinne des Streitpatents qualifiziert werden kann.\n\n29 Damit konnte der Fachmann der D1 jedenfalls alle Angaben entnehmen, die zur Verwirklichung der Lehre des Streitpatents erforderlich\nwaren; die genaue Einstellung des erfindungsgemäßen Wassernebels war\n\ndanach für ihn ein mit Hilfe seines fachlichen Könnens zu bewältigendes\nOptimierungsproblem. Dabei überlässt es die D1 wie das Streitpatent dem\nFachmann, sich innerhalb der angegebenen Größen zu bewegen, zeigt\nihm jedoch auf, dass der Zusammenhang zwischen der Partikelgröße und\nder Fallgeschwindigkeit zu beachten ist, weil einerseits eine zu geringe\nPartikelgröße zu einer geringen Fallgeschwindigkeit und damit zu Sichtbehinderung führt und andererseits ein zu großer Partikeldurchmesser\neiner ausreichenden Rauchgasbindung entgegenstehen kann. Auch das\nZiel, die Sicht zu verbessern, wird in der D1 ausdrücklich angesprochen.\nDie in der D1 gelehrte Verfahrensweise ist schließlich auch für lange\nFluchtwege geeignet, denn hierfür ist es lediglich erforderlich, den Wassernebel überall dort zu versprühen, wo er benötigt wird. Dass die Entgegenhaltung selbst das Verfahren offenbar in erster Linie im Bereich der\nFeuerschutztür vorsieht, ist ohne Belang.\n\n30 4. Der Zusatz von Adsorptionsmitteln, wie er Gegenstand der Patentansprüche 2 und 3 ist, ist in der Entgegenhaltung D1 bereits offenbart\nund ergibt daher gleichfalls keinen patentfähigen Gegenstand. Die Unteransprüche 4 bis 6 betreffen dem Fachmann ohne weiteres zur Verfügung\nstehende Ausbildungen des erfindungsgemäßen Verfahrens, die die Patentfähigkeit ebenfalls nicht begründen können; der Beklagte macht hierfür\nauch nichts geltend.\n\n31 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Keukenschrijver Mühlens\n\nBacher Richter am Bundesgerichtshof\nHoffmann kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben.\nMeier-Beck\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 01.04.2008 - 4 Ni 8/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-24/xa-zr-76-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-24/xa-zr-76-08","retrieved":"2026-10-24 08:01:45.101705+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-06-24/xa-zr-76-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10a. 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