{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2010-06-24","aktenzeichen":"IX ZA 29/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIX ZA 29/09\n\nvom\n\n24. Juni 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nDr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter\nDr. Pape\n\nam 24. Juni 2010\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellungen der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2009 werden zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beklagte hat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken\nvom 10. Juni 2009 beantragt. Der Antrag ist mit Senatsbeschluss vom 5. November 2009 wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt worden. Gegen diesen ihr am 23. November 2009 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit\nSchriftsatz vom 30. November 2009, eingegangen am selben Tage, \"Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO und Gegenvorstellung\" erhoben. Sie beanstandet eine\nVerletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör sowie weiterer Verfahrensgrundrechte und meint insbesondere, vor einer ablehnenden Entscheidung hätte der Große Senat für Zivilsachen angerufen werden müssen. Mit Schriftsatz\nvom 5. Dezember 2009, eingegangen am selben Tage, rügt sie zusätzlich, dass\nnicht der Einzelrichter des Berufungsgerichts entschieden habe, obwohl sich\n\nkeine Entscheidung in der Akte über die Übertragung des Rechtsstreits auf den\nSenat finde.\n\nII.\n\n2 Der Rechtsbehelf ist als Gegenvorstellung statthaft, bleibt jedoch ohne\nErfolg.\n\n3 1. Das Berufungsgericht hat nicht unter Verstoß gegen das Grundrecht\nder Beklagten auf den gesetzlichen Richter entschieden. Gemäß § 526 Abs. 1\nZPO kann das Berufungsgericht durch Beschluss unter bestimmten Voraussetzungen einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\nIm vorliegenden Fall ist kein entsprechender Beschluss ergangen. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein\nRechtsmittel nicht gestützt werden (§ 526 Abs. 3 ZPO).\n\n4 2. Das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1\nGG) schützt auch das Vertrauen der in erster Instanz siegreichen Partei darauf,\nvom Berufungsgericht rechtzeitig (§ 139 Abs. 4 ZPO) einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Vorinstanz nicht\nfolgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des\nSachvortrages erforderlich sein kann. Sonst gebotene Hinweise können jedoch\nje nach Lage des Falles entfallen, wenn die betroffene Partei von der Gegenseite die nötige Unterrichtung erhalten hat (vgl. etwa das Urteil des VIII. Zivilsenats\nvom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67, 75 Rn. 19). So lag der\nFall hier. Der Kläger hatte seine Klage von Anfang an - erstmals auf Seite drei\nder Klageschrift - auch auf eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung (§ 133\n\nInsO) gestützt. Die dagegen jetzt vertieft vorgebrachten Einwände verfangen\nnicht. Die Schadenshöhe war ebenfalls bereits in erster Instanz im Streit.\n\nKayser Raebel Vill\n\nLohmann Pape\n\nVorinstanzen:\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.01.2008 - 16 O 534/05 -\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.06.2009 - 8 U 102/08-29- -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-24/ix-za-29-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-24/ix-za-29-09","retrieved":"2026-10-24 08:00:27.656582+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-06-24/ix-za-29-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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