{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2010-06-24","aktenzeichen":"III ZB 63/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZB 63/09\n\nvom\n\n24. Juni 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 durch den\nVizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und\nSeiters\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des\n10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. März 2009 - 10 U\n220/08 - wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu\ntragen.\n\nGegenstandswert: 5.950 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger macht einen Anspruch auf Maklerlohn geltend. Das Landgericht hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der geforderten Summe\ngerichtete Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des\nKlägers am 14. November 2008 zugestellt worden. Mit an das Berufungsgericht\nadressiertem Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 haben sie Berufung gegen\ndas landgerichtliche Urteil eingelegt. In der Adresszeile des Schriftsatzes war\nder Vermerk enthalten \"Per Telefax vorab! 030/9023-2223\". Bei der angegebe-\n\nnen Nummer handelt es sich um diejenige des erstinstanzlichen Gerichts. Dort\nging der Schriftsatz per Fax am Montagnachmittag, den 15. Dezember 2008 ein\nund wurde einen Tag später von dort an das Berufungsgericht weitergeleitet.\nMit am 14. Januar 2009 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Berufung begründet.\n\n2 Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 - den Bevollmächtigten des Klägers\nam 4. Februar 2009 zugegangen - hat der Vorsitzende des Berufungssenats\ndarauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt worden\nsein dürfte, da der Berufungsschriftsatz am 15. Dezember 2008 nicht beim\nKammergericht sondern bei den Justizbehörden Mitte (Landgericht) eingegangen sei. Mit am 9. Februar 2009 eingegangenem Schriftsatz vom 6. Februar\n2009 haben die Klägervertreter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, ihr Faxgerät sei so eingestellt, dass automatisch ein Sendebericht ausdruckt werde, aus dem sich ergebe, ob die Übertragung erfolgreich gewesen\nsei. Die Kanzleimitarbeiter seien angewiesen, eine Frist im Fristenkalender erst\ndann zu streichen, wenn eine Kontrolle des Sendeberichts ergeben habe, dass\ndie Sendung erfolgreich abgeschlossen worden sei. Die Kanzleiangestellte\nS. , die die Berufungsschrift in der irrigen Annahme versandt habe, die aus\ndem Schriftsatz übernommene Nummer des angewählten Empfangsgeräts sei\ndiejenige des Berufungsgerichts, habe die abschließende Kontrolle der angegebenen Daten unterlassen.\n\n3 Mit Verfügung vom 9. März 2009 - den Klägervertretern am 12. März\n2009 zugegangen - hat der Vorsitzende des Berufungssenats darauf hingewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag nach vorläufiger Bewertung keine Aussicht auf Erfolg habe. Dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, wer die\n\nunzutreffende Faxnummer herausgesucht und worauf der Irrtum beruht habe.\nDass und gegebenenfalls welche Organisationsanweisungen in der Kanzlei der\nKlägervertreter bestanden hätten, um eine Versendung an die zutreffende Faxnummer zu gewährleisten und wie diese gegebenenfalls kontrolliert worden seien, sei nicht vorgetragen. Es bestehe Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen zehn Tagen.\n\n4 Hierauf haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz\nvom 23. März 2009 mitgeteilt, die unzutreffende Faxnummer habe die Kanzleimitarbeiterin S. herausgesucht und in den Berufungsschriftsatz eingesetzt.\nDie im Schriftsatz vom 6. Februar 2009 geschilderte Büroorganisation entspreche \"den höchstrichterlichen Vorgaben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom\n11.03.2004 - IX ZR 20/03, NJOZ 2004, 1427; BGH, Beschluss vom 24.04.2002\n- AnwZ 7/01, NJOZ 2002, 1832).\" Die Mitarbeiter seien angewiesen, bei Frist\nwahrenden Schriftsätzen insbesondere korrekte Faxnummern aus dem amtlichen Ortsverzeichnis herauszusuchen und dann einzusetzen, wobei der entsprechende Irrtum unterlaufen sei\n\n5 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen\nund die Berufung des Klägers verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich\ndie Rechtsbeschwerde des Klägers.\n\nII.\n\n6 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238\nAbs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend entschieden.\n\n7 1. Das Kammergericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen\nund infolge dessen die Berufung verworfen, weil die Versäumung der Rechtsmittelfrist auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden seiner Prozessbevollmächtigten beruhe. Der Kläger habe\nnicht vorgetragen, dass in der Kanzlei seiner Rechtsanwälte eine allgemeine\nBüroanweisung zur Ausgangskontrolle von per Fax zu übermittelnden Frist\nwahrenden Schriftsätzen bestehe, die auch - wie erforderlich - gewährleiste,\ndass die Übermittlung an die richtige Faxnummer des Empfängers erfolgt sei.\nDie Kontrolle des Faxsendeberichts dürfe sich nicht darauf beschränken, die\ndarin ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten zu\nvergleichen. Der Abgleich habe vielmehr anhand des zuvor verwendeten oder\neines anderen ebenso zuverlässigen Verzeichnisses zu erfolgen, um nicht nur\nFehler bei der Eingabe, sondern auch schon bei der Ermittlung der Faxnummer\noder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können.\n\n8 2. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen und entspricht insbesondere auch\nim zuletzt genannten Punkt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.\n\n9 a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die angefochtene\nEntscheidung nicht bereits deshalb aufzuheben, weil sie den maßgeblichen\nSachverhalt nicht erkennen ließe und daher unzureichend begründet wäre.\nZwar enthält der Beschluss keine einem Urteilstatbestand entsprechende, den\nEntscheidungsgründen im engeren Sinn vorangestellte geschlossene Darstellung des Sach- und Streitstandes, wie sie vielfach auch bei Entscheidungen der\nvorliegenden Art üblich ist. Gleichwohl lässt die Begründung des Beschlusses\nhinreichend deutlich erkennen, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Auch im Übrigen leidet die Verständlichkeit der Ausführungen nicht unter der von der Vorinstanz gewählten Art der\nDarstellung.\n\n10 b) Die angefochtene Entscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.\n\n11 (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss\nder Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per Telekopie durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen\nAusgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf\ndie Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um nicht nur\nFehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können (vgl. z.B.\nSenatsbeschluss vom 4. April 2007 - III ZB 109/06 - NJW-RR 2007, 1429, 1430\nRn. 8 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05 -\nNJW 2007, 996, 997 Rn. 8; 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - NJW 2006, 2412,\n2413 Rn. 12; 11. März 2004 - IX ZR 20/03 - BGHR ZPO § 233 Telekopie 3 und\nvom 24. April 2002 - AnwZ 7/01 - juris Rn. 5, 7; BVerwG NJW 2008, 932 Rn. 3).\n\nDabei genügt der Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten Faxnummer mit der in den Schriftsatz eingesetzten nicht. Dieser Abgleich ist nur\ngeeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Faxgerät aufzudecken, nicht aber sicherzustellen, dass die im Schriftsatz angegebene Faxnummer zutreffend ermittelt wurde. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist deshalb vielmehr anhand eines\naktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen,\naus dem beziehungsweise der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das\ndie Sendung bestimmt ist (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2006 aaO und\n10. Mai 2006 aaO Rn. 13; BVerwG aaO; vgl. auch Senat aaO Rn. 10 und BGH,\nBeschluss vom 24. April 2002 aaO Rn. 7).\n\n12 (2) Dass die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers\ndiesen, auch von der Rechtsbeschwerde letztlich nicht in Zweifel gezogenen\nMaßstäben an eine entsprechende Organisation der Ausgangskontrolle nachgekommen wären, ist der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags entgegen\nder Ansicht des Klägers nicht zu entnehmen.\n\n13 Die Angaben in dem innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eingereichten\nAntragsschriftsatz vom 6. Februar 2009 (§ 236 Abs. 2 ZPO) geben keinen Hinweis darauf, dass in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger eine\nAnweisung bestand, per Telefax versandte Schriftsätze auch darauf hin zu kontrollieren, ob die Faxnummer, an die sie gerichtet wurden, diejenige des Adressatgerichts ist. Weder ist dies ausdrücklich vorgetragen, noch ist dies - entgegen der Auffassung der Beschwerde - dem Schriftsatz implizit zu entnehmen.\nIn diesem ist lediglich ausgeführt, dass nach den Kanzleianweisungen eine\nKontrolle stattzufinden hatte, ob die Übertragung an die angewählte Faxnummer (technisch) erfolgreich war. Dass es weitere Anweisungen zur Prüfung per\n\nTelefax versandter Schriftsätze gegeben hat, mag zwar - allenfalls - mit der von\nder Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Wendung angedeutet sein, die\nKanzleiangestellte S. habe eine abschließende Kontrolle \"der angegebenen Daten\" unterlassen. Darüber, welcher Art diese Nachprüfung sein und auf\nwelche Daten sie sich beziehen sollte, gibt diese Formulierung keinen Aufschluss. Insbesondere ist ihr auch nicht ansatzweise zu entnehmen, dass eine\nAnweisung bestand, nicht nur die Übereinstimmung der auf dem Schriftsatz\nangegebenen Nummer mit der in dem Sendebericht ausgedruckten zu vergleichen, sondern auch den Abgleich zwischen der letztgenannten Nummer und\neinem Verzeichnis, aus dem die Telefaxnummer des Adressatgerichts hervorging, vorzunehmen. Von der Vorlage des im Schriftsatz erwähnten Kanzleihandbuchs, aus dem sich die Einzelheiten der Anweisungen möglicherweise\nhätten ergeben können, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesehen.\n\n14 Die Angaben im Schriftsatz vom 23. März 2009 vermögen nicht, den zuvor fehlenden Vortrag auszugleichen. Die Klägervertreter behaupten darin unter\nanderem, ihre Büroorganisation habe den von ihnen zitierten Beschlüssen des\nBundesgerichtshofs entsprochen. In diesen Entscheidungen wird zwar auch\neine Anweisung für erforderlich gehalten, bei mit Telefax versandten fristgebundenen Schriftsätzen einen Abgleich der Nummer auf dem Sendebericht mit der\naus einem zuverlässigen Verzeichnis ersichtlichen Faxnummer des Gerichts,\nfür das die Sendung bestimmt ist, vorzunehmen. Jedoch vermag der bloße\nHinweis auf einschlägige höchstrichterliche Entscheidungen substantiierten\nSachvortrag zur konkreten Organisation und Weisungslage in der Kanzlei des\nRechtsanwalts nicht zu ersetzen, der es dem Gericht ermöglicht nachzuvollziehen, ob die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen tatsächlich eingehalten sind. Dessen ungeachtet haben die Prozessbevollmächtigten des Klä-\n\ngers die ergänzende Angabe nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgenommen. Die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen müssen aber\ngemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich bereits im Wiedereinsetzungsantrag enthalten sein (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZB 3/08 - juris\nRn. 4). Jedenfalls sind sie innerhalb der für die Wiedereinsetzung geltenden\nZweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO vorzubringen (z.B. BGH, Beschlüsse\nvom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06 - NJW 2007, 3712 Rn. 8 und vom 5. Oktober\n1999 - VI ZR 22/99 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 12; Zöller/Greger,\nZPO, 28. Aufl., § 236 Rn. 6a). Sie können grundsätzlich nicht nachgeholt werden (z.B. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 aaO). Zulässig ist nur die Ergänzung von fristgerecht gemachten, aber erkennbar unklaren oder unvollständigen Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war (z.B. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2009, 13. Juni 2007 und vom 5. Oktober 1999 jew.\naaO m.w.N.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Dass\neine Kanzleianweisung bestand, nach der Absendung eines Telefaxes die\nNummer im Sendebericht mit der aus einem Verzeichnis ersichtlichen Faxnummer des Adressatgerichts abzugleichen, haben die Klägervertreter erstmals\n- zudem nur indirekt - in ihrem Schriftsatz vom 23. März 2009 geltend gemacht.\nDies war dem Wiedereinsetzungsantrag aus den oben genannten Gründen\nauch nicht andeutungsweise zu entnehmen, so dass die zusätzliche Angabe\nkeine bloße Präzisierung oder Klarstellung einer zuvor bereits vorgetragenen\nTatsache darstellte.\n\n15 Aus diesem Grunde kann auch das weitere Vorbringen in dem Schriftsatz vom 23. März 2009, die Mitarbeiter seien angewiesen, bei Frist wahrenden\nSchriftsätzen insbesondere die korrekte Faxnummer aus dem amtlichen Ortsverzeichnis herauszusuchen und dann einzusetzen, keine Berücksichtigung\nmehr finden. Dessen ungeachtet ist diese Angabe auch ihrem Inhalt nach nicht\n\ngeeignet, den Verschuldensvorwurf auszuräumen. Sie bezieht sich nicht auf die\nAusgangskontrolle nach Versendung des Telefaxes, sondern auf die Ermittlung\nder Faxnummer vor Ausfertigung des Schriftsatzes.\n\n16 (3) Schließlich beruht die angefochtene Entscheidung auch entgegen der\nAnsicht der Rechtsbeschwerde nicht auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1\nGG, weil das Berufungsgericht § 139 ZPO verletzt hätte, indem es in seinem\nHinweis vom 9. März 2009 nicht hinreichend klargestellt hätte, welchen Vortrag\ndes Klägers es vermisste. Abgesehen davon, dass er nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist aus den oben genannten Gründen das Vorbringen zur Kanzleianweisung betreffend den Abgleich zwischen der auf dem Sendebericht ausgedruckten Nummer des Empfangsgeräts und einem Verzeichnis mit der Faxnummer des Adressatgerichts nicht mehr nachschieben konnte, ist das Schreiben des Berufungsgerichts vom 9. März 2009 inhaltlich nicht zu beanstanden.\nDarin wird zutreffend darauf hingewiesen, dass Vortrag der Klägervertreter dazu fehle, dass und gegebenenfalls welche Kanzleianweisungen bestünden, um\neine Versendung an die zutreffende Faxnummer zu gewährleisten, und wie deren Einhaltung kontrolliert werde. Unter Berücksichtigung der von ihnen selbst\nzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an\neine ordnungsgemäße Faxausgangskontrolle hätten die Prozessbevollmächtig-\n\nten der Kläger diesem Hinweis ohne weiteres entnehmen können, welcher Vortrag - seine Rechtzeitigkeit unterstellt - notwendig war, um ein Verschulden\nnach § 85 Abs. 2 ZPO auszuschließen.\n\nSchlick Herrmann Wöstmann\n\nHucke Seiters\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2008 - 100 O 117/07 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2009 - 10 U 220/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-24/iii-zb-63-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-24/iii-zb-63-09","retrieved":"2026-10-24 07:57:53.163868+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-06-24/iii-zb-63-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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