{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2010-06-17","aktenzeichen":"IX ZB 250/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 250/09\n\nvom\n\n17. Juni 2010\n\nin dem Insolvenzantragsverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter\nProf. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter\nDr. Pape\n\nam 17. Juni 2010\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer\ndes Landgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2009 wird auf Kosten\nder Schuldnerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 10.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte\nRechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2\nZPO nicht gegeben sind.\n\n2 1. Ein Zulassungsgrund scheidet aus, soweit die Schuldnerin geltend\nmacht, die dem Insolvenzantrag zugrunde liegende Forderung sei infolge der\nTitulierung durch ein im Urkundenprozess ergangenes Urteil nicht ordnungsgemäß nachgewiesen.\n\n3 Nach § 14 Abs. 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den\nEröffnungsgrund glaubhaft machen. Eröffnet wird das Verfahren, wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist (§ 16 InsO). Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nbewiesen sein. Den ihm obliegenden Nachweis kann der Gläubiger durch Vorlage eines Vollstreckungstitels führen; hierfür genügt bereits eine vollstreckbare\nUrkunde (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633\nRn. 11; BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09, ZIP 2010, 291, 292\nRn. 6). Ist die Forderung des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreibenden Gläubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgen. Solange die\nVollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl.\nv. 14. Januar 2010, aaO S. 292 Rn. 6 m.w.N.). Genügt bereits eine vollstreckbare Urkunde zum Nachweis der dem Antrag eines Gläubigers zugrunde liegenden Forderung, so ist der vorliegend von der Antragstellerin im Urkundenprozess erstrittene vollstreckbare Titel, der immerhin auf einer uneingeschränkten rechtlichen Schlüssigkeitsprüfung beruht, ebenfalls als hinreichender Forderungsnachweis zu beachten. Da seine Vollstreckbarkeit fortbesteht, kann der\nInsolvenzantrag darauf gestützt werden.\n\n4 2. Vergeblich macht die Schuldnerin geltend, der gegen sie gestellte Insolvenzantrag entbehre eines rechtlichen Interesses.\n\n5 In aller Regel wird einem Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der\neinen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, das rechtliche Interesse (§ 14 InsO) an\n\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht abgesprochen werden können.\nRechtsmissbräuchlich und damit unzulässig kann ein Antrag allerdings sein,\nwenn es dem Antragsteller um die Erreichung anderer Ziele als desjenigen der\nBefriedigung der eigenen Forderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens\ngeht. Der Umstand, dass die Antragstellerin alleinige Gläubigerin der Schuldnerin ist, lässt jedoch das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen.\n\n6 3. Vergeblich beruft sich die Schuldnerin auf einen Verstoß gegen\nArt. 103 Abs. 1 GG.\n\n7 Das Prozessgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet\ndas Gericht, die Ausführungen und Anträge der Verfahrensbeteiligten zur\nKenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung\nauch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288,\n\n300). Bei dieser Sachlage musste das Beschwerdegericht nicht auf jedes Vorbringen der Schuldnerin, das ohnedies nicht geeignet war, den Insolvenzgrund\nin Frage zu stellen, eingehen.\n\nKayser Gehrlein Vill\n\nLohmann Pape\n\nVorinstanzen:\nAG Augsburg, Entscheidung vom 28.07.2009 - 7 IN 393/09 -\nLG Augsburg, Entscheidung vom 16.10.2009 - 7 T 3993/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-17/ix-zb-250-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-17/ix-zb-250-09","retrieved":"2026-10-24 08:00:27.601928+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-06-17/ix-zb-250-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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