{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-06-17","aktenzeichen":"4 StR 47/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n4 StR 47/10\nvom\n\n17. Juni 2010\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 2010,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanović,\nRichter am Bundesgerichtshof\nCierniak,\nDr. Franke,\nBender\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin für den\nAngeklagten N. ,\nRechtsanwältin für den Angeklagten\nS. E.-M. ,\nRechtsanwalt für den Angeklagten\nR. E.-M.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2009 im gesamten\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen bezüglich der Angeklagten S. und R. E.-M. werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten N. und S. E.-M.\nwegen besonders schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und\nacht Monaten (N. ) bzw. vier Jahren und vier Monaten (S. E.-M. ),\nden Angeklagten R. E.-M. wegen (Wohnungseinbruchs-) Diebstahls in\nTateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen besonders\nschweren Raubes und wegen (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs\nin Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit vorsätzlichem\nFahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; außerdem hat es gegen den Angeklagten R. E.-M. eine Sperre\nfür die Erteilung der Fahrerlaubnis von drei Jahren angeordnet.\n\n2 Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Rechtsfolgenaussprüche - mit\nAusnahme der Anordnung nach § 69 a StGB - wirksam beschränkten Revisionen, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden. Sie rügt die Verletzung\nmateriellen Rechts und beanstandet, dass das Landgericht bezüglich aller Angeklagten vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ausgegangen ist\nund die Strafrahmen jeweils gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Außerdem\nwendet sie sich dagegen, dass das Landgericht bezüglich der Angeklagten\nS. und R. E.-M. eine Unterbringung nach § 64 StGB abgelehnt hat.\n\n3 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Strafaussprüche richten; im Übrigen sind sie unbegründet.\n\nI.\n\n4 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begannen die jetzt 27 bzw.\n26 Jahre alten Angeklagten S. und R. E.-M. im Alter von etwa\n18 Jahren, regelmäßig das Schmerzmittel Tilidin in Form von Tropfen einzunehmen, ohne dass dafür eine medizinische Indikation bestand; gelegentlich\nkonsumierten sie auch Drogen wie Kokain und Haschisch. Bei Tilidin handelt es\nsich um ein Opioid, das auf Grund des Abhängigkeitspotentials bei nicht Opioid\n(Morphin-, Heroin-)Gewohnten zur Abhängigkeit führen kann. Beide Angeklagten sind mit der Zeit auch abhängig geworden.\n\n5 Der Angeklagte N. hatte in der Zeit von 2001 bis 2005 ebenfalls\nregelmäßig Tilidin und Kokain konsumiert, dies aber während der anschließenden Haftzeit eingestellt. Nach seiner Haftentlassung im August 2008 kam es nur\neinmal zum Konsum dieser Substanzen. Die Angeklagten N. und S.\n\nE.-M. hatten bereits vor dem hier abgeurteilten Tatgeschehen unter Tilidin-Einfluss schwerwiegende Straftaten begangen.\n\n6 2. Zu den Taten hat das Landgericht Folgendes festgestellt:\n\n7 a) Am 14. Juli 2008 brach der Angeklagte R. E.-M. in Berlin\nzusammen mit einem Mittäter in eine Wohnung ein und entwendete verschiedene Gegenstände, um diese für sich zu behalten. Anschließend fuhr er in\nKenntnis dessen, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, mit einem\ngemieteten Pkw auf öffentlichen Straßen vom Tatort weg. Zur Tatzeit stand er\nnicht widerlegbar unter dem Einfluss vom Tilidin.\n\n8 b) Am 13. November 2008 gegen 6.00 Uhr begingen die drei Angeklagten entsprechend einem zuvor gefassten, gemeinsamen Tatplan einen Raubüberfall in einem Supermarkt in B. , wobei die Angeklagten S. und\nR. E.-M. zwei Mitarbeiterinnen mit einem Küchenmesser (Klingenlänge 20 cm) und einer Schreckschusspistole bedrohten. Sie erbeuteten Bargeld und Zigaretten im Wert von insgesamt etwa 5.645 €. Bei der Tat, zu deren\nBegehung die Angeklagten eigens mit einem Pkw von Be. nach Baden-Württemberg gefahren waren, trugen sie identische Kleidung und waren mit\nSturmhauben und zusätzlich mit schwarzen Wollmützen maskiert. In dem Fahrzeug, das mit anderen Kennzeichen versehen war, führten sie neben Wechselkleidung auch eine Flasche Tilidin mit. Unmittelbar vor Begehung der Tat hatten\nalle drei Angeklagten Tilidin konsumiert, der Angeklagte N. zusätzlich\nnoch Kokain.\n\n9 c) Bei der anschließenden Flucht führte der Angeklagte R. E.-\nM. den Pkw, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Um dem drohenden polizeilichen Zugriff zu entkommen, beging er grob verkehrswidrig und\nrücksichtslos eine Reihe besonders gefährlicher Verkehrsverstöße - unter anderem benutzte er auf der Autobahn die Schwerlastspur entgegen der Fahrtrichtung, befuhr eine auf einen Rastplatz führende Einfahrtspur in falscher Richtung, wendete auf der Autobahn und geriet in einer geschlossenen Ortschaft mit\neiner Geschwindigkeit von etwa 150 km/h auf die Gegenfahrbahn -, wobei er\nmehrfach andere Verkehrsteilnehmer und Sachen von bedeutendem Wert gefährdete, teils sogar Sachschäden verursachte. Auch nachdem er mit zwei\nFahrzeugen kollidiert war, setzte er in Kenntnis des Unfallgeschehens die Fahrt\nfort.\n\n10 3. Die Strafkammer hat nicht auszuschließen vermocht, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zu den Tatzeiten auf Grund akuten Tilidinmissbrauchs, zu dem beim Angeklagten N. noch ein akuter Kokainmissbrauch hinzukam, erheblich gemindert war. Sie hat daher für alle Angeklagten\ndie Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit bejaht und die\nStrafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert.\n\nII.\n\n11 Die Strafaussprüche haben keinen Bestand. Mit Erfolg wendet sich die\nStaatsanwaltschaft gegen die vom Landgericht vorgenommene Strafrahmenverschiebung.\n\n12 Das Landgericht hat bei der Festsetzung der Einzelstrafen jeweils den\nnach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zu Grunde gelegt, weil es\nnicht auszuschließen vermochte, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten\nS. und R. E.-M. zu den Tatzeiten auf Grund akuten Tilidinmissbrauchs, die des Angeklagten N. auf Grund akuten Tilidin- und Kokainmissbrauchs erheblich vermindert war.\n\n13 Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, und zwar - unter Umständen - dann,\nwenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt oder wenn langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen\ngeführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen bzw. der Angst\nvor solchen leidet und dadurch dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat\nDrogen zu verschaffen (vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Februar 1991 - 3 StR\n423/90, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 11 und vom 10. September 2003\n- 1 StR 147/03, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 14, jeweils mit zahlreichen\nNachweisen).\n\n14 Dass eine dieser Voraussetzungen hier gegeben ist, hat das Landgericht\nweder dargetan noch lässt sich dies dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen enthalten\nkeine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Angeklagten bei Begehung der Straftat(en) im Zustand eines akuten Rausches befunden haben. Das bei den Taten\ngezeigte Leistungsbild spricht vielmehr gegen eine solche Beeinträchtigung: So\nwar der Angeklagte R. E.-M. nach dem Wohnungseinbruchsdiebstahl\n\nin der Lage, sich mit einem gemieteten Pkw vom Tatort zu entfernen; bei der\nRaubtat sind die Angeklagten \"in besonderer Weise gut organisiert vorgegangen\" (UA 17) und während der anschließenden Polizeifluchtfahrt hat der Angeklagte R. E.-M. ein beachtliches Leistungsverhalten gezeigt.\n\n15 Dass der langjährige Tilidin- (und Kokain-) Missbrauch bei den Angeklagten schwerste Persönlichkeitsveränderungen hervorgerufen hat, ist von der\nsachverständig beratenen Strafkammer ebenso wenig festgestellt worden.\n\n16 Auch dafür, dass die Angeklagten unter dem Eindruck starker Entzugserscheinungen oder aus Angst davor zu der Tat bzw. den Taten getrieben worden sein könnten, enthält das Urteil keine tragfähigen Feststellungen. Die Angeklagten S. und R. E.-M. haben vor dem Raubüberfall nicht\nnur deswegen Tilidin eingenommen, um dessen enthemmende und euphorisierende Wirkung eintreten zu lassen, sondern auch, um das körperliche Entzugssyndrom zu unterdrücken (UA 16). Dies macht deutlich, dass sie es gar nicht\nerst zum Auftreten starker Entzugserscheinungen kommen ließen. Der Angeklagte N. wurde ausweislich der Feststellungen ebenfalls nicht durch\nEntzugserscheinungen zur Tat getrieben, denn er hatte seit dem Jahre 2005\ndrogenfrei gelebt und erstmals wieder vor dem Überfall Tilidin und Kokain gerade aus dem Grund konsumiert, um \"besonders leistungsfähig und ungehemmt\nzu sein\" (UA 16). Der Sonderfall, dass die Angst vor nahe bevorstehenden körperlichen Entzugserscheinungen, die der Täter schon \"grausamst\" erlitten hat,\ndie Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit rechtfertigt, scheidet hier schon deswegen aus, weil die Angeklagten eine ausreichende\nMenge Tilidin mit sich führten (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 13. Dezember\n1995 - 3 StR 276/95, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12).\n\n17 Soweit das Landgericht bei der Raubtat die Voraussetzungen des § 21\nStGB möglicherweise im Hinblick darauf als gegeben angesehen hat, dass die\nAngeklagten während der Tatausführung unter dem Einfluss von Tilidin, der\nAngeklagte N. auch von Kokain, gestanden haben, hat es nicht bedacht,\ndass diese Mittel zur Herbeiführung der enthemmenden und euphorisierenden\nWirkung erst eingenommen wurden, als die Angeklagten zur Begehung des\nRaubüberfalls bereits entschlossen waren. Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit zur Tatzeit ist dann aber nach den Grundsätzen der actio libera in causa\nohne Bedeutung, da die Angeklagten durch die Verabredung und Planung der\nspäter ausgeführten Straftat in uneingeschränkt schuldfähigem Zustand die\nentscheidende Ursache für die Ausführung gesetzt haben (vgl. BGH, Urteile\nvom 6. März 1986 - 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 33; und vom 7. Juni 2000 - 2\nStR 135/00; vgl. auch Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl.,\n§ 21 Rn. 11 m.w.N.).\n\n18 Im Übrigen hätte das Landgericht prüfen müssen, ob in Anbetracht dessen, dass den Angeklagten als langjährigen Konsumenten die enthemmende\nWirkung des Präparats bekannt war und die Angeklagten N. und S.\nE.-M. sogar schon wegen unter Tilidin-Einfluss begangener Gewaltdelikte verurteilt worden sind, von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 49 StGB\nüberhaupt Gebrauch zu machen ist (vgl. hierzu Fischer, StGB, 57. Aufl., § 21\nRn. 20, 25 a m.w.N.).\n\nIII.\n\n19 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben dagegen keinen Erfolg,\nsoweit mit ihnen beanstandet wird, dass das Landgericht von einer Unterbrin-\n\ngung der Angeklagten S. und R. E.-M. in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.\n\n20 1. Die Urteilsgründe belegen allerdings, dass sich bei diesen Angeklagten, die im Alter von 18 bzw. 19 Jahren begonnen haben, regelmäßig das\nSchmerzmittel Tilidin in Form von Tropfen einzunehmen, im Laufe der Zeit eine\nAbhängigkeit entwickelt hat. Dagegen kann den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnommen werden, dass - wie es für eine Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB erforderlich wäre - die verfahrensgegenständlichen\nTaten auf Grund des Hanges zu regelmäßigem Tilidinkonsum begangen wurden oder dass dieser Hang zumindest mitursächlich (vgl. BGH, Beschluss vom\n19. Mai 2009 - 3 StR 191/09 Rn. 6, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 9; vgl. auch\nFischer aaO § 64 Rn. 13 m.w.N.).\n\n21 2. Unabhängig davon ist die in Übereinstimmung mit dem gehörten\nSachverständigen getroffene Entscheidung des Landgerichts, von einer Unterbringungsanordnung wegen des Fehlens einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht abzusehen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n22 Nach § 64 Satz 2 StGB wird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur dann angeordnet, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht,\nden Täter, bei dem die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 StGB vorliegen, durch\neine Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeit\nvon dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher\nrechtswidriger Taten abzuhalten, die auf diesen Hang zurückgehen.\n\n23 Das Landgericht hat die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht in erster\nLinie deswegen verneint, weil beide Angeklagte erklärt haben, zu einer Entwöhnungstherapie im Rahmen des Maßregelvollzugs nicht bereit zu sein.\n\n24 Allerdings steht nach ständiger Rechtsprechung das Fehlen von Therapiewilligkeit einer Anordnung nach § 64 StGB nicht grundsätzlich entgegen; es\nkann aber ein gegen die Erfolgsaussicht sprechendes Indiz sein (vgl. die Nachweise bei Fischer aaO § 64 Rn. 20). In einem solchen Fall hat der Tatrichter zu\nprüfen, ob die konkrete Aussicht besteht, dass die Therapiebereitschaft für eine\nErfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 13. Oktober 1998 - 4 StR 492/98 und vom 24. Juni 2009\n- 2 StR 170/09 Rn. 5). Dazu ist grundsätzlich eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände erforderlich.\n\n25 Eine solche Gesamtwürdigung lässt sich nach Auffassung des Senats\nden Urteilsgründen noch hinreichend deutlich entnehmen. Die Strafkammer hat\nsich ausführlich mit dem Lebensweg der beiden Angeklagten und deren langjährigem Tilidinmissbrauch beschäftigt. Sie hat festgestellt, dass beide Angeklagte - schon bevor sich bei ihnen der Hang zur Tilidineinnahme verfestigt hatte - nicht unerheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und dass sie\n\nbeide weder durch Bewährungschancen motiviert, noch durch Strafverbüßungen nachhaltig beeindruckt werden konnten. Vor diesem Hintergrund erscheint\nder Schluss des Tatrichters, dass es bei beiden Angeklagten an einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs fehle, noch gerechtfertigt.\n\nErnemann Solin-Stojanović Cierniak\n\nRiBGH Dr. Franke ist Bender\nwegen Erkrankung gehindert\nzu unterschreiben.\n\nErnemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-17/4-str-47-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-17/4-str-47-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:54.557293+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-06-17/4-str-47-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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