{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-06-15","aktenzeichen":"4 StR 161/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 161/10\n\nvom\n15. Juni 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 1. Februar 2010 in den Adhäsionsaussprüchen dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung\nzum Ersatz der materiellen Schäden der Adhäsionskläger nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind, und dass im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es ihn dem Grunde nach verurteilt, an die beiden\nAdhäsionskläger Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen.\n\n2 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit\nder er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich\nzu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzungen der Adhäsionsaus-\n\nsprüche; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 Die Adhäsionsentscheidung bedarf der Ergänzung. Soweit das Landgericht den Angeklagten zum Ersatz der den Adhäsionsklägern entstandenen materiellen Schäden verurteilt hat, ist diese Entscheidung unter den im Hinblick auf\n§ 116 SGB X bzw. § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als diese Ansprüche nicht auf\nSozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 4. August 2009 - 4 StR 171/09 Rn. 8 und vom 25. November 2009 - 3 StR 304/09 Rn. 3, StraFo 2010, 117).\n\n4 Außerdem ist im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, dass das Landgericht nicht über die von den Adhäsionsklägern gestellten Leistungsanträge entschieden, sondern insoweit lediglich ein Grundurteil erlassen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 406\nRn. 13a).\n\n5 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nErnemann Solin-Stojanović Cierniak\n\nRiBGH Dr. Franke ist\nwegen Erkrankung gehindert\nzu unterschreiben\n\nErnemann Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-15/4-str-161-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-15/4-str-161-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:54.465961+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-06-15/4-str-161-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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