{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-06-15","aktenzeichen":"4 StR 151/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 151/10\n\nvom\n15. Juni 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2010 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Rostock vom 21. Oktober 2009 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten\nentspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe drei Jahre und elf Monate, nach\nden Urteilsgründen hingegen nur drei Jahre und neun Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges\nFassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich\nnicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist aber,\ndass das Landgericht eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte\nverhängen wollte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 311/07; BGH,\nBeschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09. Der Senat hat deshalb diese\nStrafe selbst festgesetzt.\n\n2 Die weiter gehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\n3 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nErnemann Solin-Stojanović Cierniak\n\nFranke Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-15/4-str-151-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-15/4-str-151-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:54.438062+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-06-15/4-str-151-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2010-06-15","dockets":["4 StR 151/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.06.2010 – 4 StR 151/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-15/4-str-151-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Rostock vom 21. Oktober 2009 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:54.438062+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}