{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2010-06-15","aktenzeichen":"3 StR 194/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 194/10\nvom\n15. Juni 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2010 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2010, soweit\neine Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer\nGesamtstrafe unterblieben ist, mit der Maßgabe aufgehoben, dass die gerichtliche Entscheidung nach den\n§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.\n\n2 Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Mai 2010 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die verhängte Einzelstrafe\nrichtet. Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit eine Entschei-\n\ndung darüber unterblieben ist, ob gemäß § 55 StGB mit den Einzelstrafen aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. März 2009 - 401 Ls 79/08 -\nunter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine nachträgliche\nGesamtstrafe zu bilden ist. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:\n\n\"Das Urteil ist insofern rechtsfehlerhaft, als eine Gesamtstrafenbildung\nmit der Strafe aus dem im Antrag genannten Urteil unterblieben ist.\nDie Voraussetzungen einer Gesamtstrafenfähigkeit gemäß § 55 StGB\nliegen vor. Die vorliegend abgeurteilte Straftat beging der Angeklagte\nam 5. April 2008 (UA S. 5), mithin vor dem Urteil des Amtsgerichts\nDüsseldorf vom 13. März 2009, rechtskräftig seit dem 23. Juli 2009\n(UA S. 8). Dass die Strafe aus der Vorverurteilung vollstreckt, verjährt\noder erlassen wäre, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Im Gegenteil\nverbrachte der Angeklagte nach den Feststellungen in jener Sache nur\ndie Zeit vom 6. Dezember 2008 bis zum 17. Februar 2009 sowie vom\n19. Mai 2009 bis zum 29. Juni 2009 in Untersuchungshaft (UA S. 7 f.).\nDie somit gemäß § 51 Abs. 1 StGB anzurechnende Zeit der Freiheitsentziehung entspricht nicht der ausgeurteilten Strafe von vier Monaten\nund zwei Wochen. Die weiteren Zeiträume der Freiheitsentziehung bis\nzum Ende der Untersuchungshaft am 7. Juli 2009 entfielen auf die\nVerbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen (UA S. 8). Es handelte sich insoweit also nicht um vorläufige Freiheitsentziehungen, für die allein eine Anrechenbarkeit gemäß § 51 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl.\nBGHSt 43, 112, 119 f.; Fischer StGB 57. Aufl. § 51 Rdnr. 6a m.w.N.).\nDie Strafe aus der Vorverurteilung war zur Zeit des angefochtenen Urteils noch nicht vollständig erledigt.\"\n\n3 Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1\nb StPO zu entscheiden, der bei einem Rechtsfehler, der ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betrifft, die Möglichkeit eröffnet, den neuen Tatrichter\nauf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen.\n\n4 Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Die Kostenentscheidung ist nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, allenfalls einen geringfügigen Teilerfolg haben wird, sodass der Senat die Kostenentscheidung selbst gemäß § 473\nAbs. 1 und 4 StPO treffen kann (vgl. BGH, Beschl. vom 22. März 2005 - 3 StR\n47/05).\n\nBecker Pfister von Lienen\n\nRiBGH Hubert befindet sich\nim Urlaub und ist daher Schäfer\ngehindert zu unterschreiben.\nBecker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-15/3-str-194-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-15/3-str-194-10","retrieved":"2026-10-24 07:53:46.433031+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-06-15/3-str-194-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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