{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2010-06-08","aktenzeichen":"IX ZB 201/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 201/08\n\nvom\n\n8. Juni 2010\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp\n\nam 8. Juni 2010\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen\nVersäumung der Frist für die Einlegung und Begründung der\nRechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des\nLandgerichts München I vom 9. Juni 2008 - 14 T 5293/08 - wird\nabgelehnt.\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer\ndes Landgerichts München I vom 9. Juni 2008 - 14 T 5293/08 -\nwird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Insolvenzgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der\nSchuldnerin mit Beschluss vom 25. Januar 2008 mangels Masse eingestellt.\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin mit Beschluss\n\nvom 9. Juni 2008 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 25. Juni 2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2008 hat der Verfahrensbevollmächtigte beim Oberlandesgericht München Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 10. Juli 2008 näher begründet. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Zivilsenats des Oberlandesgerichts hat den\nVerfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 4. August 2008 darauf hingewiesen, dass die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde in § 7 InsO\nnicht mehr vorgesehen sei. Der angeführte Beschluss unterliege vielmehr der\ninnerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof einzulegenden Rechtsbeschwerde. Da die Akten zunächst nicht vorgelegen hätten, habe die Unzulässigkeit des Antrags erst jetzt festgestellt werden können. Die Schuldnerin hat\ndaraufhin den Antrag beim Oberlandesgericht zurückgenommen. Mit Schriftsatz\neines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts hat sie am\n1. September 2008 beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt und wegen der Versäumung der Fristen zur\nEinlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde die Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand beantragt.\n\nII.\n\n2 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig. Er\nwurde insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt, weil der zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin\nglaubhaft gemacht hat, erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am\n18. August 2008 Kenntnis von dem Schreiben des Oberlandesgerichts vom\n4. August 2008 erlangt zu haben.\n\n3 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Schuldnerin war nicht ohne\nVerschulden gehindert, die Notfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO). Sie muss sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen, der nicht beachtet hat, dass nach der zum 1. Januar 2002 erfolgten Änderung des § 7 InsO an\ndie Stelle des beim Oberlandesgericht zu stellenden Antrags auf Zulassung der\nsofortigen weiteren Beschwerde die beim Bundesgerichtshof einzulegende\nRechtsbeschwerde getreten ist.\n\n4 a) Vergeblich beruft sich die Schuldnerin auf die Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen die\nRechtsmittelschrift an ein unzuständiges Gericht gerichtet war. Nach dieser\nRechtsprechung hat ein Gericht, das erstinstanzlich mit der Sache befasst war,\neinen bei ihm eingereichten fristgebundenen Schriftsatz für das Rechtsmittelverfahren aufgrund seiner aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip\n(Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Pflicht zu einer fairen Verfahrensgestaltung im\nZuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so zeitig bei dem Ausgangsgericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im üblichen Geschäftsgang\nohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der\nSchriftsatz rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Ein Verschulden der\nPartei oder ihres Bevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (BVerfGE 93,\n99, 115 f; BVerfG NJW 2001, 1343; NJW 2005, 2137, 2138; BGHZ 151, 42,\n44). Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine leicht und einwandfrei als fehlgeleitet erkennbare Rechtsbehelfsschrift bei einem bisher nicht befasst gewesenen Gericht eingeht und dessen Unzuständigkeit deshalb offensichtlich ist\n(BVerfG NJW 2006, 1579 Rn. 9).\n\n5 b) Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.\n\n6 aa) Der zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat\nnicht den gesetzlich statthaften Rechtsbehelf bei einem dafür offensichtlich unzuständigen Gericht eingereicht, sondern einen gesetzlich nicht mehr vorgesehenen Rechtsbehelf bei dem Gericht, das für einen solchen Rechtsbehelf früher\nzuständig gewesen ist. Eine rechtzeitige Weiterleitung des Schriftsatzes allein\nhätte nicht genügt, um die Frist zu wahren. Selbst wenn der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde hätte umgedeutet werden können, hätte der Schriftsatz von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen. Es hätte daher eines Hinweises an den Verfahrensbevollmächtigten auf die geänderte\nRechtslage bedurft. Zu einem frühzeitigen Hinweis dieser Art war das Oberlandesgericht unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet. Neben der verfassungsrechtlich gebotenen fairen Verfahrensgestaltung ist zu berücksichtigen,\ndass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung\ngeschützt werden muss. Die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht\nwerden überspannt, wenn den Parteien und ihren Bevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien vollständig abgenommen und den unzuständigen Gerichten übertragen wird. Regelmäßig sind unzuständige Gerichte daher nicht verpflichtet, die Partei oder ihren Bevollmächtigten telefonisch\noder per Telefax innerhalb der laufenden Frist davon zu unterrichten, dass ein\nfristgebundener Schriftsatz beim unzuständigen Gericht eingereicht wurde\n(BVerfG NJW 2001, 1343; BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 138/05,\nAnwBl 2006, 213; v. 15. Dezember 2005 - VI ZB 15/05, AnwBl 2006, 212; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 233 Rn. 22c).\n\n7 bb) Eine Verpflichtung des Gerichts zu einem unverzüglichen Hinweis\nkann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn ein fristgebundener Schriftsatz an einem leicht erkennbaren, offensichtlichen Formmangel, etwa an einer\nfehlenden Unterschrift, leidet (BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08,\nNJW-RR 2009, 564, 565 Rn. 10). Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar. Die Rechtsbehelfsschrift litt nicht an einem Formmangel. Eine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit beim Eingang einer\nRechtsmittelschrift lässt sich aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der\nstaatlichen Gerichte nicht ableiten (BVerfG NJW 2006, 1579; BGH, Beschl. v.\n18. März 2008 - VIII ZB 4/06, NJW 2008, 1890, 1891 Rn. 11). Dass der die Sache bearbeitende Richter des Oberlandesgerichts zunächst den Eingang der\nmit dem Vermerk \"Eilt sehr!\" beim Beschwerdegericht angeforderten Akten abwartete, bevor er die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs prüfte, ist deshalb von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.\n\nIII.\n\n8 Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu-\n\nlässig zu verwerfen. Die Schuldnerin hat die Fristen zu ihrer Einlegung (§ 575\nAbs. 1 Satz 1 ZPO) und Begründung (§ 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO) versäumt.\n\nGanter Gehrlein Vill\n\nFischer Grupp\n\nVorinstanzen:\nAG München, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1506 IN 934/02 -\nLG München I, Entscheidung vom 09.06.2008 - 14 T 5293/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-08/ix-zb-201-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-08/ix-zb-201-08","retrieved":"2026-10-24 08:00:27.409776+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-06-08/ix-zb-201-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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