{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2010-06-08","aktenzeichen":"IX ZA 15/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZA 15/10\n\nvom\n\n8. Juni 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp\n\nam 8. Juni 2010\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nfür eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in\ndem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Februar\n2010 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene\nRechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine etwaige Nichtzulassungsbeschwerde wird wegen Versäumung der in § 544 Abs. 1\nSatz 2 ZPO bestimmte Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils als\nunzulässig zu verwerfen sein. Innerhalb der vorbezeichneten Frist, die am\n24. März 2010 endete, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof nicht eingegangen.\n\n2 Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 233 ZPO) wird der Beklagten\nnicht gewährt werden können, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet ist.\nUnterbleibt die fristgerechte Rechtsmitteleinlegung wegen wirtschaftlichen Unvermögens, ist die Frist zwar unverschuldet versäumt, wenn die Partei bis zu\nderen Ablauf einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag einreicht oder den\nohne Verschulden der Partei unvollständigen Antrag innerhalb der Frist des\n§ 234 ZPO ergänzt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW\n\n2002, 2180; v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, MDR 2006, 166 f; v. 22. Februar 2007 - VII ZA 7/06, FamRZ 2007, 809, Rn. 4) oder überhaupt erstmals einreicht (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, WM 2009, 2328, Rn. 5\nm.w.N.). Hier fehlt es indes an diesen Voraussetzungen.\n\n3 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe, den der Prozessbevollmächtigte der\nBeklagten innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt hat, war unvollständig. Am\n24. März 2010 sind beim Bundesgerichtshof zwei gleichlautende Telefaxschreiben eingegangen, mit denen der Prozessbevollmächtigte für die Beklagte um\nProzesskostenhilfe nachgesucht hat. Beiden Schreiben lagen keinerlei Angaben\noder Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten bei. Diese Dokumente haben den Bundesgerichtshof erst am darauffolgenden Tag - und damit außerhalb der Rechtsmittelfrist - auf dem Postweg erreicht.\n\n4 Die Fristüberschreitung war überdies auch nicht unverschuldet, sondern\nist vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dessen Verschulden sie sich\nnach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, zu vertreten. Die Beklagte hat\nnicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Originalschriftsatz mitsamt ihrer\nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen rechtzeitig (vgl. BGH, Beschl. v. 30. September 2003 - VI ZB 60/02, NJW\n2003, 3712, 3713) am 22. März 2010 an den Bundesgerichtshof abgesandt\nworden ist. Die Darstellungen sowohl ihres Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 13. April 2010 als auch die eidesstattliche Versicherung seiner Mitarbeiterin D. sind nicht frei von Widersprüchen. Der Originalschriftsatz trägt\nim Adressfeld den Aufdruck \"Vorab per Fax an: […]\". Trotzdem soll er am Tag\nseiner Abfassung nur postalisch versandt worden sein. Das ist nicht erklärlich\nund widerspricht der üblichen anwaltlichen Praxis. Zwei Tage später, just dem\nTag des Fristablaufs, soll die Angestellte D. vom Prozessbevollmächtigten\n\nden Auftrag erhalten haben, den angeblich schon versandten Schriftsatz doch\nnoch einmal an den Bundesgerichtshof zu senden. Auch das ist nicht nachvollziehbar. Wenn der Schriftsatz tatsächlich schon am 22. März 2010 postalisch\nversandt worden wäre, hätte für den Prozessbevollmächtigen keine Handlungsnotwendigkeit mehr bestanden. Er hätte sich nicht einmal beim Bundesgerichtshof nach dem Eingang erkundigen müssen (BGH, Beschl. v. 8. April 1992\n- XII ZB 34/92, NJW-RR 1992, 1020, 1021). Warum er dennoch die abermalige\nVersendung per Fax veranlasste, ist nicht ersichtlich. Dieses Verhalten erstaunt\numso mehr, als die anwaltliche Bearbeitung des Vorgangs am 22. März abgeschlossen gewesen sein müsste. Nach der Darstellung des Prozessbevollmächtigten hat er den Schriftsatz an jenem Tag einschließlich Abschriften unterzeichnet bzw. beglaubigt und zur geschäftsmäßigen Weiterbearbeitung gegeben. Danach bestand für ihn bis auf weiteres keine Veranlassung mehr, sich um\nden Vorgang zu kümmern. Angesichts dieser Widersprüche ist der naheliegende Verdacht, dass der Schriftsatz tatsächlich erst am Tag des Fristablaufs gefertigt und um zwei Tage rückdatiert wurde, nicht ausgeräumt.\n\n5 Die Beklagte hat des Weiteren nicht ausreichend glaubhaft gemacht,\ndass ihr Prozessbevollmächtigter seinem Personal ausreichend deutliche Anweisungen erteilt hatte, Anträgen auf Prozesskostenhilfe in Rechtsmittelverfahren in jedem Fall die vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beizufügen, wenn sie zur Fristwahrung\nper Telefax versandt werden sollten. Jedenfalls aber fehlte es im Büro des Prozessbevollmächtigten an entsprechender Überwachung. Deshalb beruht es auf\neinem dem Prozessbevollmächtigten anzulastenden Organisationsmangel,\ndass den beiden innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Bundesgerichtshof eingegangenen Faxschreiben vom 24. März 2010 keine Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten beigefügt waren.\n\nGanter Gehrlein Vill\n\nPape Grupp\n\nVorinstanzen:\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 23.09.2009 - 10 O 229/09 -\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 03.02.2010 - 5 U 97/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-08/ix-za-15-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-08/ix-za-15-10","retrieved":"2026-10-24 08:00:27.273756+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-06-08/ix-za-15-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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