{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2010-05-27","aktenzeichen":"AnwZ (B) 95/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (B) 95/08\n\nvom\n\n27. Mai 2010\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,\ndie Richterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer\nnach mündlicher Verhandlung\n\nam 27. Mai 2010\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. März\n2008 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\ntragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren\nentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller ist seit dem 15. Januar 1996 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 hat die\nAntragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Seinen\n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der\nsofortigen Beschwerde.\n\nII.\n\n2 Das nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.\nzulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet\nsind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen lebt, die er in absehbarer Zeit nicht\nordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.\nBeweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März\n1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994,\nAnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002,\nAnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577).\n\n4 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.\n\n5 a) Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen den Antragsteller folgende Klageund Vollstreckungsverfahren betrieben:\n\n1. Zwangsvollstreckung durch Herrn T. wegen 2.481,25 €\n2. Zwangsvollstreckung durch G. wegen 6.658,40 €\n3. Zwangsvollstreckung durch die J. wegen 2.055,00 €\n4. Zwangsvollstreckung durch Do. wegen 714,56 €\n5. Verurteilung in Sachen T. ./. P. wegen 0,09 €\n6. Anerkenntnisurteil in Sachen N. ./. P. wegen 200,00 €\n\n7. Beschwerdesachen K. und S. wegen zurückgehaltener Mandantengelder - später Verweis und Geldbuße über 4.000,00 €\n8. Beschwerdesache L. wegen zurückgehaltener\nMandantengelder von 126,00 €\n9. Klageverfahren Kö. ./. P. wegen 3.228,90 €\n10. Zwangsvollstreckung durch Rechtsanwalt H. aus\nGebührenteilungsvereinbarung wegen 3.407,94 €\n11. Zwangsvollstreckung durch Kl. wegen Rückzahlung von\nVorschüssen über 719,48 €\n12. Zwangsvollstreckung der A. GmbH wegen 5.600,00 €\n13. Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzung in Sachen\nH. ./. P. wegen 1.073,99 €\n14. Klageverfahren der Rechtsschutzversicherung wegen\nnicht zurückgezahlter Vorschüsse über 221,71 €\n15. Forderung der Gerichtskasse Ka. wegen nicht\ngezahlter Aktenversendungspauschalen über 1.009,87 €.\n\n6 Außerdem stand noch eine Forderung der D. von 20.000 € offen,\ndie aber nicht vollstreckt wurde. Diese Verfahren zeigen, dass dem Antragsteller ein geordnetes Wirtschaften nicht möglich war. Seine Vermögensverhältnisse waren so beengt, dass er selbst geringe Forderungen nicht begleichen konnte.\n\n7 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des damit eingetretenen Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt\nregelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den\nUmgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen\nZugriff seiner Gläubiger (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03,\nNJW 2005, 511). Diese Gefahr hatte sich hier auch verwirklicht. Der Antragsteller hat Vorschüsse von Mandanten und Versicherungen mehrfach erst unter\ndem Druck von Klage-, Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahren vor\nder Antragsgegnerin zurückgezahlt.\n\n8 3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht\nnachträglich entfallen.\n\n9 a) Im gerichtlichen Verfahren gegen Entscheidungen über den Widerruf\nder Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des\nSenats zu berücksichtigen, ob der Grund für den Widerruf nachträglich entfallen\nist (Senat, BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dem liegt die Überlegung\nzugrunde, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach Bestätigung des Widerrufs\nsogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Erfolgt der\nWiderruf wegen Vermögensverfalls, besteht ein Anspruch auf Wiederzulassung\naber nur, wenn geordnete Verhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die\nDarlegungs- und Beweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (Senat, Beschl. v. 10. Dezember\n2007, AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 = juris Tz. 8; Feuerich/Weyland,\nBRAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60). Deshalb kann ein nachträglicher Wegfall des\nVermögensverfalls auch bei der gerichtlichen Überprüfung des Widerrufs der\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft nur berücksichtigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird. Hierfür ist erforderlich, dass der betroffene Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt. Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (Senat, Beschl. v.\n25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083). Der Rechtsanwalt ist nach\ndem hier noch anzuwendenden § 36a Abs. 2 BRAO a.F. (entspricht § 32 BRAO\ni.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG) zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren\nverpflichtet.\n\n10 b) Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller einen nachträglichen\nWegfall des Vermögensverfalls nicht zweifelsfrei nachgewiesen.\n\n11 aa) Der Antragsteller hat zwar im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens\nden überwiegenden Teil seiner bei Erlass des Widerrufsbescheids bekannten\nund der während des Verfahrens neu bekannt gewordenen Verbindlichkeiten\nerfüllen können. Die Steuerbehörde ist auch bereit, von einer Vollstreckung der\nnach Erlass des Widerrufsbescheids bekannt gewordenen, im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens auf 50.000 € gestiegenen Steuerschulden abzusehen,\nwenn der Antragsteller sie mit monatlichen Raten von 2.000 € abbezahlt. Das\nführt aber nicht dazu, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstellers wieder geordnet wären. Eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse setzt\nvielmehr voraus, dass der Rechtsanwalt über die Begleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete Rückführung hinaus erreicht, dass dauerhaft\nkeine neuen Schulden auflaufen oder allenfalls solche, deren ordnungsgemäße\nBegleichung - jedenfalls unter Einhaltung von Vereinbarungen mit dem Gläubiger - sichergestellt ist. Das muss ihm auch von sich aus und nachhaltig gelingen. Es genügt nicht, wenn der Rechtsanwalt eine Ordnung seiner Vermögensverhältnisse nur unter dem Druck immer wieder neuer Widerrufe seiner Zulassung (Senat, Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 27/07, juris Tz. 15; Beschl. v.\n4. März 2009, AnwZ (B) 78/08, BRAK-Mitt. 2009, 129 [Ls.] = juris Tz. 9) aufrechterhalten oder erreichen oder wenn er nur wirtschaften kann, indem er neue\nSchulden auflaufen lässt (Senat, Beschl. v. 14. November 2005, AnwZ (B)\n93/04, juris Tz. 6; Beschl. v. 10. August 2009, AnwZ (B) 40/08, juris Tz. 10). So\nliegt es hier.\n\n12 bb) Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, er habe im Jahre 2009 einen\nGewinn von 53.000 € erzielt. Belastbare Nachweise dafür fehlen aber. Sein\nGewinn erlaubt ihm dessen ungeachtet jedenfalls nach eigenen Angaben kein\nordnungsgemäßes Wirtschaften. Er kann die ihm angebotene Vereinbarung mit\nder Steuerbehörde nicht einhalten. Die Gerichtskasse rechnet deshalb auf Ersuchen der Finanzbehörde mit den Steuerforderungen gegen die fällig werden-\n\nden Vergütungsansprüche des Antragstellers auf. Das wiederum hat den Antragsteller dazu veranlasst, bei der Steuerbehörde um eine Absenkung der Raten auf monatlich 1.500 € zu bitten, weil er sonst nicht wirtschaften könne. Dieser Umstand begründet Zweifel daran, dass der behauptete Gewinn zur Aufrechterhaltung eines geordneten Kanzleibetriebs auf Dauer ausreicht. Einen\nNachweis, dass er die niedrigeren Raten auf Dauer wird aufbringen können, ist\nder Antragsteller schuldig geblieben. Es ist auch nicht erkennbar, mit welchen\nMitteln er etwaige Ausfälle von Honorarzahlungen verkraften oder unvorhergesehene Ausgaben bestreiten will oder dass er Rücklagen hierfür hat aufbauen\nkönnen. Offen ist nach wie vor auch, wie der Lebensunterhalt für den Antragsteller und seine neue Familie aufgebracht werden soll und mit welchen Mitteln sich seine Lebensgefährtin daran beteiligen kann. Es bleiben deshalb insgesamt erhebliche Zweifel an einer dauerhaften Konsolidierung, insbesondere\ndaran, dass der Antragsteller seine Steuerschulden vereinbarungsgemäß abtragen und das Entstehen neuer ungeregelter Verbindlichkeiten dauerhaft vermeiden kann. Das geht zu Lasten des Antragstellers, der das zweifelsfrei\nnachweisen muss.\n\n13 cc) Anzeichen dafür, dass ungeachtet dessen die Gefährdung der\nRechtsuchenden entfallen sein könnte, bestehen nicht. Der Antragsteller ist\nweiterhin als Rechtsanwalt tätig und unterhält nach eigenen Angaben ein\nRechtsanwaltsanderkonto, auf das auch Mandantengelder eingezahlt werden.\nAngesichts seiner immer noch sehr angespannten finanziellen Lage lässt sich\nnicht ausschließen, dass der Antragsteller wie in der Vergangenheit mehrfach\n\ngeschehen, Mandatengelder zurückhält und die Interessen seiner Mandanten\ngefährdet.\n\nTolksdorf Schmidt-Räntsch Roggenbuck\n\nWüllrich Braeuer\n\nVorinstanz:\nAGH Frankfurt, Entscheidung vom 03.03.2008 - 2 AGH 5/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-27/anwz-b-95-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-27/anwz-b-95-08","retrieved":"2026-10-24 07:50:37.657313+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-05-27/anwz-b-95-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2010-05-27","dockets":["AnwZ (B) 95/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.05.2010 – AnwZ (B) 95/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-27/anwz-b-95-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes 2. 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