{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2010-05-26","aktenzeichen":"V ZB 93/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBeschluss\nV ZB 93/10\n\nvom\n\n26. Mai 2010\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2010 durch die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub, Dr. Roth und Leupertz\n\nbeschlossen:\n\nDie Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Kassel vom\n26. Februar 2010 (700 XIV 7 B/2010) wird bis zur Entscheidung\nüber die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 2. März 2010 ausgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste nach\nmehrmaliger Abschiebung im Januar 2006 erneut unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am 19. März 2006 festgenommen. Bis zum\n4. März 2010 verbüßte er eine Freiheitsstrafe. Derzeit befindet er sich in Untersuchungshaft. Die Abschiebung des Betroffenen nach Marokko aus der Strafhaft heraus scheiterte an dem fehlenden Einvernehmen der Staatsanwaltschaft\n(§ 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Diese teilte mit Schreiben vom 19. Februar 2010\nmit, bei einer Aufhebung des Untersuchungshaftbefehls zu erwägen, von der\nErhebung der öffentlichen Klage abzusehen (§ 154 b Abs. 3 StPO).\n\n2 Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 2 gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von einem Monat im\nAnschluss an das Ende der Strafhaft und der Untersuchungshaft, längstens\njedoch bis zum 25. August 2010, und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht u. a. mit der\n\nBegründung zurückgewiesen, das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG notwendige Einvernehmen der Staatsanwaltschaft liege vor, weil ihre Mitteilung vom\n19. Februar 2010 nur so verstanden werden könne, dass sie eine weitere Strafverfolgung ohne Sicherung des Verfahrens durch Untersuchungshaft als nicht\naussichtsreich beurteile. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Aufhebung der Haftanordnung und der Beschwerdeentscheidung erreichen.\n\nII.\n\n3 Die Anordnung beruht auf § 64 Abs. 3 FamFG; diese Vorschrift ist im\nRechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbar (Senat, Beschl. v.\n21. Januar 2010, V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97). Die Anordnung ist geboten,\nweil das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtslage jedenfalls zweifelhaft ist (zu diesen Anforderungen: Senat, Beschl. v. 21. Januar 2010, V ZB\n14/10, aaO).\n\n4 Die Beteiligte zu 2 hat die Anordnung der Haft beantragt, obwohl die zuständige Staatsanwaltschaft ihr nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliches Einvernehmen mit der Abschiebung nicht erteilt hat. Ob ein solcher Antrag\neine taugliche Grundlage für eine Haftanordnung ist, erscheint fraglich. Jedenfalls darf die Abschiebungshaft dann nicht angeordnet werden, wenn der Abschiebung - wie hier - keine tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und\nnicht festgestellt ist, dass die Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen trotz zuvor\nerfolgter Verweigerung innerhalb der in § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG genannten\nFrist doch noch erteilt. Ob dies eintreten wird, kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ohne der Beteiligten zu 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu\ngeben. Denn die Feststellung des Beschwerdegerichts, das Einvernehmen sei\nin dem Schreiben vom 19. Februar 2010 erteilt worden, könnte sich nach bishe-\n\nrigem Sachstand als rechtsfehlerhaft erweisen. Dies erfordert die vorläufige\nAussetzung des Vollzugs der Haftanordnung.\n\nLemke Schmidt-Räntsch Czub\n\nRoth Leupertz\n\nVorinstanzen:\nAG Kassel, Entscheidung vom 26.02.2010 - 700 XIV 7 B/2010 -\nLG Kassel, Entscheidung vom 02.03.2010 - 3 T 160/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-26/v-zb-93-10","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154b","ref_norm":"154b","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-26/v-zb-93-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:56.144675+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-05-26/v-zb-93-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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