{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2010-05-21","aktenzeichen":"V ZR 207/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nV ZR 207/09\nVerkündet am:\n21. Mai 2010\nLesniak\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 21. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter\nDr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der\nBeklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts\nChemnitz vom 21. Oktober 2009 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Das Grundstück\nder Klägerin verfügt über keine eigene Anbindung zu einer öffentlichen Straße.\nVielmehr verläuft die Zuwegung seit vielen Jahren über die mittlerweile im Eigentum der Beklagten stehenden Flurstücke 179 und 178/10. Auf diesen\n– auch von den Beklagten selbst benutzten – Weg angewiesen sind auch die\nFamilien B. , C. und D. . In an diese und an die „Familie\nDi. “ (Familie der Klägerin) gerichteten gleichlautenden Schreiben der Beklagten vom 30. Oktober 2004 heißt es u.a.:\n\n„… zur dauerhaften Lösung der Zufahrt zu Ihren Grundstücken\ngilt folgendes als Grundlage der Eintragung des Wegerechts in\ndas Grundbuch zu Ihren Grundstücken als verbindlich:\nEs erfolgt der dauerhafte Ausbau des Weges …\nDie Kosten für den Ausbau übernehmen die Familien B. ,\nC. , Di. und D. .\nDie Parteien sind sich einig, dass nur eine dauerhafte Lösung\ngeschaffen wird, wenn der Unterbau erneuert wird …\nDie Grundbucheintragung des Wegerechts zu den Grundstücken der beteiligten Parteien erfolgt nach Beendigung der Bauarbeiten.\nIn der Grundbucheintragung wird das jeweilige Grundstück als\nBerechtigter genannt … In der Grundbucheintragung sind\nRechte und Pflichten festgeschrieben, die auch bei einer Veräußerung Grundlage des Wegerechts für den Nachfolger bedeuten …\nRechte und Pflichten bedeuten z.B. Beteiligung aller am Winterdienst (Streuplan), Instandhaltung und Pflege des Weges.“\n\n2 Das an die Familie der Klägerin gerichtete Exemplar ist von den Beklagten\nund von dem Ehemann der Klägerin unterschrieben worden.\n\n3 Gestützt auf diese Erklärung verlangt die Klägerin von den Beklagten die\nEintragung eines Wegerechts. Der Weg sei entsprechend der Vereinbarung der\nParteien angelegt worden. Damit lägen die Voraussetzungen für die Eintragung\nder Grunddienstbarkeit vor. Dem treten die Beklagten entgegen und machen\ndie Bewilligung des Wegerechts von dem Abschluss eines Vertrages abhängig,\nin dem u.a. von einer Übernahme der Verkehrssicherungspflichten unter Freistellung der Beklagten im Innenverhältnis die Rede ist.\n\n4 Das Amtsgericht hat die – auf Bewilligung eines Wegerechts zugunsten\ndes jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks gerichtete – Klage\nabgewiesen. Auf den Hilfsantrag der Klägerin hat es ein Notwegerecht Zug um\nZug gegen Zahlung einer jährlichen Rente von 70 € fällig jeweils bis zum\n20. September des laufenden Jahres zugesprochen. Dagegen haben beide\n\nParteien erfolglos Berufung eingelegt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Hauptantrag weiter. Hilfsweise möchte\nsie einen Wegfall der Zug-um-Zug-Einschränkung erreichen. Die Beklagten haben Anschlussrevision mit dem Ziel einer Erhöhung der Notwegerente eingelegt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n5 Das Berufungsgericht hält die Vereinbarung vom 30. Oktober 2004 für\nformunwirksam. Es liege ein Vorvertrag vor, bei dem grundsätzlich die Formerfordernisse des Hauptvertrages gewahrt sein müssten. Eine Heilung des Formverstoßes scheide mangels Grundbucheintragung aus. Der Klägerin stehe allerdings ein Notwegerecht zu. Die Bemessung der Notwegerente sei nicht zu\nbeanstanden. Zwar sei die Rente nach § 913 Abs. 2 i.V.m. § 917 Abs. 2 BGB\njährlich im Voraus zu entrichten. Das Amtsgericht sei dadurch jedoch nicht gehindert gewesen, einen anderen Fälligkeitszeitpunkt festzusetzen.\n\nII.\n\n6 1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsmittel statthaft,\nweil der Senat an die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht gebunden ist (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Es besteht allerdings Veranlassung zu dem\nHinweis, dass für die Revisionszulassung nicht ein Antrag der Parteien maßgebend ist, es vielmehr allein auf das Vorliegen von Zulassungsgründen nach\n§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ankommt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat\ndas Berufungsgericht sorgfältig zu prüfen. Der Rechtssache kommt weder\ngrundsätzliche Bedeutung zu noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts\nzur Fortbildung des Rechts erforderlich. Eine Divergenz zeigt das Berufungsgericht nicht auf. Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass es die Revision sehenden Auges wegen eigener zulassungsrelevanter Rechtsfehler unter\n\ndem Blickwinkel der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. dazu\nMünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rdn. 17 ff.) zugelassen hat.\n\n7 2. In der Sache hält das angefochtene Urteil einer revisionsrechtlichen\nÜberprüfung nicht stand.\n\n8 a) Die Revision der Klägerin ist begründet.\n\n9 aa) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Klage nach dem\nderzeitigen Verfahrensstand nicht abweisungsreif.\n\n10 (1) Die schlicht in den Raum gestellte – nicht an gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ausgerichtete – Erwägung, die Vereinbarung der Parteien\nvom 30. Oktober 2004 sei formunwirksam, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Die Voraussetzungen des § 125 BGB liegen nicht vor. Eine bestimmte Form\nhaben die Parteien nicht vereinbart. Für Rechtsgeschäfte der vorliegenden Art\nsieht das Gesetz keine besondere Form vor. § 311b BGB ist ersichtlich nicht\neinschlägig. Die schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung einer Dienstbarkeit kann formfrei begründet werden (vgl. nur Palandt/Bassenge, BGB,\n69. Aufl., § 1018 Rdn. 33 m.w.N.). Für einen Vorvertrag, der in den Abschluss\neiner solchen Vereinbarung einmünden soll, gilt nichts anderes.\n\n11 (2) Ebenfalls keinen Bestand haben kann die Erwägung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten nur einen Vorvertrag geschlossen. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich zwar nur eingeschränkt überprüfbar (vgl.\nnur Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 546 Rdn. 9 m.w.N.), in diesem Rahmen\naber zu beanstanden.\n\n12 (a) Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht seine Erwägungen schon nicht nachvollziehbar darlegt und wesentliche Auslegungsgesichtpunkte – etwa den Wortlaut der Vereinbarung – nicht gewürdigt hat. Auch\n\ninsoweit kommt das Berufungsgericht über die lapidare Behauptung, es liege\nein Vorvertrag vor, kaum hinaus. Es nimmt zwar Bezug auf das erstinstanzliche\nUrteil, in dem es heißt, aus der Vereinbarung ergebe sich nicht zwingend die\nVerpflichtung zur Bestellung eines Wegerechts, es liege allenfalls eine Absichtserklärung dazu vor, wie in der weiteren Abfolge ein noch im Grundbuch\neinzutragendes Wegerecht ausgestaltet werden sollte. Nachvollziehbar ausgeführt wird jedoch auch dies nicht. Vor allem aber bleibt dabei außer Acht, dass\nbei Zweifeln darüber, ob ein Vorvertrag oder schon ein Hauptvertrag geschlossen wurde, in der Regel nicht von dem Abschluss eines Vorvertrages ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 1989, VIII ZR 62/88, NJW-RR\n1989, 800, 801 m.w.N.).\n\n13 (b) Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann\nder Senat die gebotene Auslegung selbst vornehmen (vgl. BGHZ 21, 284, 289;\n65, 107, 112; 109, 19, 22). Diese führt zu dem Ergebnis, dass bereits mit dem\nAbschluss der Vereinbarung eine – allerdings an die Einhaltung bestimmter\nVoraussetzungen geknüpfte – Verpflichtung zur Bewilligung der Grunddienstbarkeit gewollt war.\n\n14 Ein Vorvertrag liegt nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen bereits festgelegt worden sind. So liegt es hier. Die Parteien wollten eine dauerhafte Lösung der Zuwegungsproblematik erreichen. Dazu sollten auch die Verkehrssicherung und die Kosten für die Instandsetzung und Instandhaltung des Weges\ngeklärt werden. Zu all diesen Punkten enthält die Vereinbarung der Parteien\nRegelungen. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung sollte das Wegerecht nach der Beendigung der Bauarbeiten an dem Weg in das\nGrundbuch eingetragen werden. Die Kosten für den Ausbau sollten von den in\nder Abrede näher bezeichneten Personen getragen werden. Die Eintragung des\nWegerechts sollte zugunsten des jeweiligen Berechtigten des (herrschenden)\nGrundstücks erfolgen. Auch die Rechte und Pflichten (insbesondere Beteiligung\nam Winterdienst, Instandhaltung und Pflege des Weges) sollten möglichst\n\ngrundbuchmäßig festgeschrieben werden. All dies sollte die „verbindliche\nGrundlage“ zur dauerhaften Lösung der Zufahrtsproblematik sein. Die Beklagten verweisen auf kein tatsächliches Vorbringen, auf dessen Grundlage davon\nauszugehen wäre, die Parteien hätten sich Detailregelungen in einem erst noch\nzu schließenden Hauptvertrag vorbehalten. Gegen eine solche Annahme\nspricht im Übrigen auch, dass mit der Umsetzung des Wegeausbaus nach Abschluss der Vereinbarung begonnen wurde und keine der Parteien in diesem\nStadium geltend gemacht hat, es müsse erst noch ein Hauptvertrag abgeschlossen werden.\n\n15 Vor diesem Hintergrund hängt die grundbuchmäßige Umsetzung des Vertrages nur noch von der ordnungsgemäßen Herrichtung des Weges ab. Feststellungen über die – zumindest von den Vorinstanzen als streitig dargestellte –\nBehauptung der Klägerin, der Weg sei von den Mitbenutzern ordnungsgemäß\nhergestellt worden, hat das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstandpunktkonsequent – nicht getroffen.\n\n16 (3) Die Abweisung der mit dem Hauptantrag verfolgten Klage ist auch\nnicht aus anderen Gründen richtig. Insbesondere steht einem Anspruch der\nKlägerin auf Einräumung der Dienstbarkeit nicht von vornherein entgegen, dass\nder Vertrag nur von ihrem Ehemann unterzeichnet worden ist. Denn nach den\nUmständen liegt es nahe, dass der Ehemann von der Klägerin bevollmächtigt\nworden ist und den Vertrag jedenfalls auch namens der Klägerin geschlossen\nhat (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beklagten selbst richteten das der Erklärung\nzugrunde liegende Schreiben an die Familie der Klägerin. Vor diesem Hintergrund war es alles andere als fernliegend, dass der Vertrag zumindest auch mit\nder Person abgeschlossen werden sollte, die Eigentümerin des Grundstücks\nwar, das mit der Grundbucheintragung zum herrschenden werden sollte. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht jedoch – ebenfalls folgerichtig –\nnoch nicht getroffen. Das wird nachzuholen sein.\n\n17 bb) Auch mit Blick auf den Hilfsantrag ist die Revision begründet. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Rechtsmittelgericht im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung wegen des Hauptantrages\nauch über das Rechtsmittel wegen des Hilfsantrages befinden muss (vgl. BGHZ\n120, 96 ff.; ebenso MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 528 Rdn. 42).\nDie Entscheidung über den Hilfsantrag steht allerdings unter der auflösenden\nBedingung, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird (vgl. BGHZ 106,\n219, 221; 112, 229, 232; Senat, Beschl. v. 11. Februar 2010, V ZR 161/09,\nRdn. 7, juris).\n\n18 (1) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, die Beklagten hätten auf eine Notwegrente verzichtet. Zwar ist die Vereinbarung vom 30. Oktober\n2004 unter Berücksichtigung der Interessenlage verständigerweise dahin auszulegen, dass die Klägerin und die übrigen Mitbenutzer insbesondere vor dem\nHintergrund der von ihnen zu tragenden erheblichen Herstellungskosten kein\nEntgelt für die Mitbenutzung und die Eintragung der Grunddienstbarkeiten zahlen sollten. Ist diese Vereinbarung jedoch nicht zustande gekommen, fehlt es\nvon vornherein an einer die gesetzlichen Bestimmungen verdrängenden Abrede. Das gilt umso mehr, als für die Annahme eines stillschweigenden Verzichtsvertrages Zurückhaltung geboten ist (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 397\nRdn. 6 m.w.N.), zumal die Klägerin bei fehlender vertraglicher Grundlage den\ndurch den Ausbau des Weges herbeigeführten Wertzuwachs jedenfalls unter\nden Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 BGB herausverlangen kann, soweit er\nauf ihre Kosten herbeigeführt worden ist.\n\n19 (2) Dagegen greift die Rüge zur Bemessung der Notwegerente durch. Ob\ndem Sachverständigengutachten zu folgen ist, lässt das Berufungsgericht mit\nder Begründung offen, bei einer Schätzung nach § 287 ZPO ergebe sich „keine\nhöhere“ Rente. Das ist rechtsfehlerhaft, weil dem Berufungsgericht offenbar aus\ndem Blick geraten ist, dass die erstinstanzliche Entscheidung zur Notwegerente\nauch von der Klägerin mit der Berufung angegriffen worden ist. Die Ergebnisre-\n\nlevanz dieses Rechtsfehlers folgt jedenfalls daraus, dass die Ausführungen des\nSachverständigen – was die Klägerin ebenfalls zu Recht moniert – widersprüchlich sind. Heißt es in dem Gutachten zunächst, bei „mittlerer Intensität“ der Beanspruchung sei eine „Wertminderung von 21 bis 40 %“ anzunehmen, wird die\nsodann zugrunde gelegte 50 %ige Wertminderung auf eine „maximale mittlere\nIntensität“ gestützt.\n\n20 b) Die Anschlussrevision der Beklagten hat ebenfalls Erfolg.\n\n21 aa) Zu Recht rügen die Beklagten, das Berufungsgericht habe außer Acht\ngelassen, dass bei der Bemessung des Wertverlustes des gesamten Grundstücks auch bestehende Notwegerechte anderer Nachbarn zu berücksichtigen\nsind (vgl. Senat, BGHZ 113, 32, 35 f.). Ob daraus jedoch eine höhere Wertminderung des dienenden Grundstücks folgt, ist zweifelhaft. Denn die aus den übrigen Notwegerechten resultierende Wertminderung kann nicht der Klägerin\nangelastet werden; die verschiedenen Notwegeberechtigten sind nicht Gesamtschuldner der rechtlich selbständigen Verpflichtungen zur Zahlung der Notwegerente. Feststellungen zu den Auswirkungen auf die Wertminderung zu treffen,\nist jedoch Sache des Tatrichters.\n\n22 bb) Schließlich verkennt das Berufungsgericht, dass die Festlegung des\nZahlungszeitpunkts für den Anspruch auf Vorauszahlung der Notwegerente\n(§§ 917 Abs. 2 i.V.m. § 913 Abs. 2 BGB) nicht in richterlichem Ermessen steht.\nAllerdings steht es den Parteien frei, eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung zu treffen (vgl. nur MünchKomm-BGB/Säcker, 5. Aufl.,\n§ 913 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, aaO, § 913 Rdn. 3). Das ist hier jedoch nicht\ngeschehen.\n\nIII.\n\n23 1. Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§§ 562\nAbs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.\n\n24 2. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der duldungspflichtige Eigentümer zur Unterhaltung des Notwegs zwar nicht verpflichtet ist, etwas anderes jedoch dann gilt, wenn der Notweg – wie hier – auch von ihm benutzt wird.\nDann sind die Unterhaltungskosten anteilig zu tragen (Senat, Urt. v. 12. Dezember 2008, V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515, 517 m.w.N.).\n\nKrüger Klein Stresemann\n\nCzub Roth\n\nVorinstanzen:\nAG Hainichen, Entscheidung vom 06.02.2009 - 1 C 0404/08 -\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 21.10.2009 - 6 S 119/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-21/v-zr-207-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 913","ref_norm":"913","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-21/v-zr-207-09","retrieved":"2026-10-24 07:58:56.104149+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-05-21/v-zr-207-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2010-05-21","dockets":["V ZR 207/09"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 21.05.2010 – V ZR 207/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-21/v-zr-207-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der\nBeklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts\nChemnitz vom 21. Oktober 2009 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/125","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"125","label":"§ 125 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/164","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"164","label":"§ 164 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/311b","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"311b","label":"§ 311b BGB","mentions":1},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/913","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"913","label":"§ 913 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/917","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"917","label":"§ 917 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:58:56.104149+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}