{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2010-05-20","aktenzeichen":"V ZB 243/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 243/09\n\nvom\n\n20. Mai 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer\ndes Landgerichts Itzehoe vom 2. September 2009 wird auf Kosten\nder Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat die gegen ein Urteil des Amtsgerichts vom 10. März\n2009 gerichtete Berufung der Beklagten mit der Begründung als unzulässig verworfen, sie sei nicht innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat eingelegt\nworden. Die Frist habe mit der Zustellung des Urteils am 16. März 2009 zu laufen begonnen; die Berufung sei erst am 6. Mai 2009 bei Gericht eingegangen.\n\n2 Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde. Sie\nmachen geltend, das Urteil des Amtsgerichts sei ihnen ausweislich der in der\nGerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde erst am 9. April 2009 zugestellt\nworden.\n\nII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar nach § 574 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von Gesetzes wegen statthaft, weil sie sich\ngegen einen Beschluss richtet, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Zulässig ist sie nach § 574 Abs. 2 ZPO aber nur unter den dort\naufgeführten Voraussetzungen. Diese liegen nicht vor. Die Rechtssache hat\nkeine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.\n\n4 1. Dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine tatbestandlichen Feststellungen enthält, obwohl Beschlüsse, die mit der Rechtsbeschwerde\nangefochten werden können, den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben und\ndie Anträge der Beteiligten erkennen lassen müssen (st. Rspr., vgl. BGH,\nBeschl. v. 22. Januar 2008, VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670, 1671; Beschl. v.\n20. Juni 2006, VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910; Beschl. v. 7. April 2005, IX ZB\n63/03, NJW-RR 2005, 916; Beschl. v. 12. Juli 2004, II ZB 3/03, NJW-RR 2005,\n78; Beschl. v. 20. Juni 2002, IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649), erfordert\nschon deshalb keine Entscheidung des Senats, weil tatbestandliche Feststellungen hier aus Rechtsgründen entbehrlich waren. Revisions- und Rechtsbeschwerdegericht haben selbst von Amts wegen in tatsächlicher und rechtlicher\nHinsicht zu prüfen, ob eine Berufung zulässig ist; an Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Berufung sind sie\nnicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss v. 4. Juni 1992, IX ZB 10/92, NJW-RR\n1992, 1338, 1339 m.w.N.; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 559 Rdn. 16\ni.V.m. § 557 Rdn. 26). Demgemäß können sie einen Beschluss, mit dem eine\nBerufung als unzulässig verworfen worden ist, auch dann einer rechtlichen\n\nÜberprüfung unterziehen, wenn dieser, wie hier, keine Darstellung des Sachverhalts enthält.\n\n5 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Beklagten erforderlich.\n\n6 a) Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass das Berufungsgericht\nseiner von dem Bundesgerichtshof unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG abgeleiteten Pflicht nachgekommen ist, die Beklagten darauf hinzuweisen, dass es\nbeabsichtige, ihre Berufung als unzulässig zu verwerfen (st. Rspr., vgl. BGH,\nBeschl. v. 18. Juli 2007, XII ZB 162/06, NJW-RR 2008, 78 m.w.N.). Denn der\nZugang des entsprechenden, mit einfacher Post versandten Schreibens des\nBerufungsgerichts lässt sich nicht nachweisen; die Beklagten stellen ihn der\nSache nach in Abrede.\n\n7 b) Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt jedoch nicht vor, weil der\nangefochtene Beschluss nicht darauf beruht, dass die Beklagten möglicherweise keine Gelegenheit erhalten haben, zu der beabsichtigten Verwerfung der\nBerufung Stellung zu nehmen.\n\n8 Die Annahme des Berufungsgerichts, die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils sei bereits am 16. März 2009 erfolgt, gründet sich auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 27. März 2009 und ihrer zunächst bei dem (unzuständigen) Landgericht Lübeck eingereichten Berufungsschrift vom 7. April 2009. In beiden Anträgen nimmt der - in erster und zweiter\nInstanz tätige - Anwalt der Beklagten Bezug auf das \"Urteil vom 10. März 2009,\nzugestellt am 16. März 2009\", und beantragt dessen Berichtigung bzw. legt dagegen Berufung ein. Dem durfte das Berufungsgericht entnehmen, dass ihm\ndas Urteil am 16. März 2009 tatsächlich zugegangen und die seitens des Amtsgerichts am 12. März 2009 veranlasste, mangels Rücksendung des Empfangs-\n\nbekenntnisses aber gescheiterte Zustellung (§ 174 Abs. 1 ZPO) geheilt war.\nLässt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen, so\ngilt es, auch wenn mit der Zustellung eine Notfrist in Gang gesetzt wird, nämlich\nin dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung\ndem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist (§ 189 ZPO). Daran ändert die (weitere) Zustellung des Urteils am\n9. April 2009 nichts.\n\n9 Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Beklagten etwas vorgetragen hätten, das diese Würdigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in\nFrage gestellt hätte, wenn ihnen vor der Verwerfung ihrer Berufung Gelegenheit\nzur Stellungnahme gegeben worden wäre. Ihr Hinweis, aus dem Tatbestandsberichtigungsantrag vom 27. März 2009 folge nicht, dass das mit der Berufung\nangefochtene Urteil am 16. März 2009 zugestellt worden sei, tatsächlich hätten\nsie von der Zustellung des Urteils an die Eheleute Z. erfahren und deshalb\ndie Tatbestandsberichtigung beantragt, ist mehrdeutig; er lässt nicht den\nSchluss zu, dass die Beklagten bei der gebotenen Anhörung in Abrede gestellt\nhätten, dass das Urteil ihrem Prozessbevollmächtigten am 16. März 2009 zugegangen ist. Darüber hinaus legt die Rechtsbeschwerde nicht dar, was die\nBeklagten in Bezug auf die an das Landgericht Lübeck gerichtete Berufungsschrift vorgetragen hätten, in der es ebenfalls heißt, das Urteil des Amtsgerichts\nsei am 16. März 2009 zugestellt worden, und mit der dieses Urteil sogar\nabschriftlich vorgelegt worden ist.\n\nIII.\n\n10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKrüger Klein Stresemann\n\nCzub Roth\n\nVorinstanzen:\nAG Oldenburg i. Holstein, Entscheidung vom 10.03.2009 - 16 C 37/08 -\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 02.09.2009 - 11 S 25/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-20/v-zb-243-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-20/v-zb-243-09","retrieved":"2026-10-24 07:58:56.049768+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-05-20/v-zb-243-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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