{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2010-05-20","aktenzeichen":"V ZA 11/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZA 11/10\nvom\n\n20. Mai 2010\n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts wird\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht Kaiserslautern hat eine Zuschlagsbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und in dem Beschluss, welcher diesem am 21. August 2009 zugestellt worden ist, die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit Schriftsatz vom 30. März 2010 hat der Antragsteller, vertreten durch seinen bisherigen\nVerfahrensbevollmächtigten, Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof\neingelegt und diese begründet; ferner hat er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist sowie die Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Notanwalts beantragt.\n\n2 Zur Begründung dieser Anträge trägt der Antragsteller vor: Sein Verfahrensbevollmächtigter, Rechtsanwalt E. , habe die ihm untergeordnete\nRechtsanwältin C. angewiesen, den Schriftsatz zu fertigen, mit dem die\nRechtsbeschwerde habe eingelegt und begründet werden sollen. Aufgrund ei-\n\nnes Versehens habe Frau C. , die seit elf Jahren in der Kanzlei tätig sei\nund ihre Aufgaben stets fehlerfrei erledigt habe, den Schriftsatz an das Oberlandesgericht Zweibrücken statt an den Bundesgerichtshof gerichtet. Rechtsanwalt E. habe den Schriftsatz am Tag des Fristablaufs nach inhaltlicher\nKontrolle unterschrieben. Der Schriftsatz sei fristgemäß bei dem Oberlandesgericht Zweibrücken eingegangen. Der Fehler von Rechtsanwältin C. sei\nerst am 16. März 2010 aufgefallen, als ein Richter telefonisch auf die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts hingewiesen habe.\n\n3 Anschließend habe sich sein Verfahrensbevollmächtigter mit sechs bei\ndem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten in Verbindung gesetzt.\nDiese hätten die Übernahme des Mandats zur Einlegung der Rechtsbeschwerde jedoch sämtlich aus Terminsgründen, insbesondere wegen der Osterferientage, abgelehnt.\n\nII.\n\n4 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg. Nach\n§ 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie\neinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. An der zuletzt genannten\nVoraussetzung fehlt es hier, da die (beabsichtigte) Rechtsbeschwerde des Antragstellers aussichtslos ist.\n\n5 Nachdem der Antragsteller die Frist zur Einlegung und zur Begründung\nder Rechtsbeschwerde von einem Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1\nZPO) versäumt hat, könnte das Rechtsmittel nur Erfolg haben, wenn er ohne\nsein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten, und ihm deshalb gemäß\n§ 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Das ist\njedoch nicht der Fall. Die Fristversäumung ist von dem Verfahrensbevollmäch-\n\ntigten des Antragstellers zu vertreten; dies steht nach § 85 Abs. 2 ZPO eigenem\nVerschulden des Antragstellers gleich.\n\n6 Eine fehlerhafte Bearbeitung der Sache durch Rechtsanwalt E.\nlag bereits in der Anweisung an die für ihn tätige Rechtsanwältin, den Schriftsatz zu fertigen, mit dem die Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet werden sollte. Da die Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof einzulegen\nwar, musste sie von einem hier zugelassenen Rechtsanwalt verfasst werden\n(§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).\n\n7 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn es zu den\nAufgaben von Rechtsanwältin C. gehört haben sollte, das für die Rechtsbeschwerde zuständige Gericht selbständig zu ermitteln und die Sache ggf. mit\ndem Hinweis, es müsse ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Anwalt\nbeauftragt werden, an Rechtsanwalt E. zurückzugeben. Wäre ihr die Sache insoweit zur selbständigen Bearbeitung übergeben worden, wäre dem Antragsteller auch ihr Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH,\nBeschl. v. 6. Februar 2001, XI ZB 14/00, NJW 2001, 1575; Beschl. v. 9. Juni\n2004, VIII ZR 86/04, NJW 2004, 2901). Trifft es dagegen zu, dass Frau C.\nnur vorbereitende und unselbständige Tätigkeiten ausübt, musste\nRechtsanwalt E. den von ihr gefertigten Schriftsatz auch in Bezug auf die\nBestimmung des Rechtsbeschwerdegerichts einer inhaltlichen Kontrolle unterziehen (vgl. Senat, Beschl. v. 5. März 2009, V ZB 153/08, NJW 2009, 1750,\n1751 Rdn. 8 m.w.N.). Dabei hätte ihm auffallen müssen, dass zuständiges Gericht der Bundesgerichtshof ist (§ 133 GVG). Von dieser Prüfung war er nicht\ndeshalb enthoben, weil Rechtsanwältin C. in elf Jahren zuvor kein Fehler\nunterlaufen war. Ein Rechtsanwalt darf zwar einfache Verrichtungen auf zuverlässiges Büropersonal übertragen. Die Anfertigung von Rechtsmittelschriften\n\nzählt dazu aber nicht. Deren Inhalt hat der Anwalt stets selbst zu verantworten\n(vgl. Senat, aaO, Rdn. 9).\n\nKrüger Klein Stresemann\n\nCzub Roth\n\nVorinstanzen:\nAG Kaiserslautern, Entscheidung vom 19.01.2009 - 3 K 60/08 -\nLG Kaiserslautern, Entscheidung vom 17.08.2009 - 1 T 38/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-20/v-za-11-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-20/v-za-11-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:56.020256+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-05-20/v-za-11-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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