{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2010-05-17","aktenzeichen":"5 StR 157/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 157/10\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 17. Mai 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2010\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. November 2009 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und\nwegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nneun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten\ngreift mit der Sachrüge durch.\n\n2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und\nWertungen getroffen:\n\n3 a) Der Angeklagte heiratete im Dezember 1990 in der Türkei eine ältere Schwester der am 1. Juli 1983 geborenen Nebenklägerin. Vom März 1991\nbis Ende 1993 und wieder ab 1996 arbeitete der Angeklagte – wie auch dessen von ihm inzwischen geschiedene Ehefrau – in einer vom Schwiegervater\ndes Angeklagten betriebenen Gaststätte auf der Insel Föhr. Auch die Nebenklägerin half dort seit Vollendung ihres 13. Lebensjahres aus. Das von Sympathie zum Angeklagten geprägte Verhältnis änderte sich, nachdem der Angeklagte ab ungefähr Herbst 1996 begonnen hatte, seine Schwägerin an der\n\nBrust und im Intimbereich zu berühren. In der Küche des Lokals kam es zu\nzahlreichen sexuellen Übergriffen des Angeklagten. Das Landgericht hat den\nAngeklagten vom Vorwurf zweier sexueller Missbräuche noch im Kindesalter\nfreigesprochen, weil Zweifel verblieben seien, ob die Handlungen noch während des kindlichen Schutzalters der Nebenklägerin ausgeführt worden seien.\n\n4 b) Der Angeklagte drang im Sommer 1997 – nach dem 14. Geburtstag\nder Nebenklägerin – anal unter Gewaltanwendung in diese ein und führte\nden Analverkehr bis zum Samenerguss durch.\n\n5 Um sich dem Zugriff des Angeklagten zu entziehen, heiratete die Nebenklägerin am 23. November 2001 in der Türkei einen Cousin. Sie kehrte\nam 30. November 2001 auf die Insel Föhr zurück. Am folgenden Tag verlangte der Angeklagte drohend, dass sie ihn besuche; er äußerte sich wütend über die Eheschließung der Nebenklägerin und erklärte, dass sie nur\nihm gehöre. Unter Anwendung von den Widerstand der Nebenklägerin überwindender Gewalt führte er den für die Nebenklägerin ersten vaginalen Geschlechtsverkehr durch. Solches wurde – ohne Widerstand – in der nächsten\nZeit mehrfach in der Woche wiederholt und bis zum Jahr 2006 an verschiedenen Orten – stets unter Drohungen und Druck des Angeklagten – praktiziert.\n\n6 c) Der Angeklagte hat bestritten, die ausgeurteilten Taten begangen\nzu haben, und dargelegt, dass mit seiner Schwägerin nach der im Jahre\n2000 erfolgten Annäherung von 2001 bis 2006 ein „normales Liebesverhältnis“ bestanden habe. Deshalb habe er sich auch von seiner Ehefrau getrennt. Nach der ersten Heirat der Nebenklägerin habe er das Verhältnis beenden wollen. Sie habe aber den Kontakt zu ihm gesucht.\n\n7 d) 2006 lernte die Nebenklägerin ihren jetzigen Ehemann in der Türkei\nkennen. Während eines gemeinsamen Urlaubs im Juni bedrohte und be-\n\nschimpfte der Angeklagte sie per SMS. Dies hatte ihr jetziger Ehemann mitbekommen, der den Angeklagten daraufhin angerufen hatte. „Dabei sei alles\nherausgekommen und sie habe ihren Ehemann über Details informiert“ (UA\nS. 8). Ihre Eltern hätten am 9. Juni 2007 von einer ihrer Schwestern von den\nÜbergriffen erfahren. Die Familie habe ihr dann zur Anzeigeerstattung geraten, was am 15. Juni 2007 – indes noch ohne Schilderung der analen Vergewaltigung, die erst später angegeben worden ist – geschehen sei.\n\n8 e) Das Landgericht hat sämtliche Angaben der Nebenklägerin als\nglaubhaft bewertet und „keine Anhaltspunkte dafür finden können, dass die\nNebenklägerin eine einverständliche Beziehung aus Angst vor der Reaktion\nihrer Familie oder ihrer Partner verheimlichen wollte und deshalb eine Lügengeschichte erzählt hat. Wie bereits dargelegt, hätte die Nebenklägerin\nsich dann bereits in jungen Jahren auf eine solche Beziehung eingelassen\nund die Lügengeschichte über Jahre aufrechterhalten. Die Kammer hält dies\nnach dem persönlichen Eindruck von der Zeugin für ausgeschlossen“ (UA\nS. 16).\n\n9 2. Dieser vom Landgericht gewählte Ansatzpunkt zur Prüfung von\nFalschbelastungshypothesen der einzigen Belastungszeugin und die damit\neinhergehenden Erwägungen halten der sachlichrechtlichen Prüfung nicht\nstand (vgl. BGH StV 2000, 243, 244; Brause NStZ 2007, 505, 507 m.w.N.).\nSie beruhen auf einer lückenhaften Würdigung festgestellter Umstände (vgl.\nBGHSt 44, 153, 158 f.).\n\n10 a) Das Landgericht hat es unterlassen, die Besonderheit der Aufdeckungssituation ihres Verhältnisses zum Angeklagten in Erwägung zu ziehen. Diese bestand darin, dass ihr zukünftiger Ehemann, den sie schon vor\ndem Türkeiurlaub kennen gelernt hatte, in einem Telefongespräch mit dem\nAngeklagten im Juni 2006 „alles“ erfahren hatte (UA S. 8). Dies konnte nur\nbedeuten, dass sich der Angeklagte einer Partnerschaft mit der Nebenklägerin in einem Zeitraum berühmt haben musste, in dem der spätere Ehemann\n\ndie Nebenklägerin bereits kennen gelernt hatte. Bei dessen Information über\n„Details“ durch die Nebenklägerin befand sich diese wegen des den gewünschten Aufbau der neuen Partnerschaft stark störenden Umstands einer\nBeziehung mit einem anderen Mann in einer besonderen Erklärungsnot, die\ndringenden Anlass hätte geben können, die offenbar gewordene Beziehung\nzum Angeklagten wahrheitswidrig als von Druck und Drohungen geprägt zu\nschildern. Auf außerhalb der Aussage der Nebenklägerin liegende Umstände, die solches belegen könnten, vermochte das Landgericht in seiner Würdigung nicht zurückzugreifen.\n\n11 b) Gleiches gilt für die Würdigung der Umstände der Anzeigeerstattung. Die Initiative hierfür ging von Familienmitgliedern der Nebenklägerin\naus, die sich diesen gegenüber im Fall einer einverständlichen Beziehung in\ngleicher Erklärungsnot befunden hätte.\n\n12 c) Das Landgericht hat zudem Feststellungen und Anhaltspunkte, die\nfür eine einvernehmliche Beziehung der Nebenklägerin mit dem Angeklagten\nsprechen, unzureichend gewürdigt.\n\n13 Die Nebenklägerin sandte dem Angeklagten am 21., 25., 28. und\n30. Juni 2006 Kurznachrichten, in denen sie diesen als „Schatz“, „mein Geliebter“, „geliebter Ehemann“ und „Liebster“ bezeichnet hatte. Das Landgericht hat die hierzu abgegebene Erklärung der Nebenklägerin für glaubhaft\nerachtet, der Angeklagte habe auf sie Druck ausgeübt, er werde ihren Eltern\netwas antun, wenn sie nicht solche Nachrichten versende (UA S. 18). Diese\nErwägung hätte indes im Hinblick auf die festgestellte Entwicklung der Beziehung zum Angeklagten einer kritischen Überprüfung bedurft. Sollten die\nNachrichten vom Juni 2006 vom Urlaubsland Türkei aus nach dem Telefongespräch zwischen dem zukünftigen Ehemann und dem Angeklagten erfolgt\nsein, wodurch ein Ende der Beziehung zutage getreten sein musste, entbehrte die Erklärung der Nebenklägerin nahezu jeder Plausibilität, da sich die\nNebenklägerin – trotz aller Drohungen – bereits eindeutig gegen den Ange-\n\nklagten entschieden gehabt hätte. Das – ersichtlich ältere – Drohpotential\nwäre ab diesem Zeitpunkt wirkungslos geblieben und hätte keinen Anlass für\ndie Versendung solcher Nachrichten mit unzutreffendem Inhalt geboten.\n\n14 Das Landgericht hat ferner – nicht unbedenklich (vgl. BGH StV 2003,\n542, 543 m.w.N.) – Bekundungen zweier Zeugen, denen gegenüber die Nebenklägerin von einer freiwilligen Beziehung – gegenüber ihrer Freundin K.\nsogar von einer Falschanzeige auf Grund von Druck durch Vater und\nSchwester – berichtet hatte, vornehmlich mit besser bewerteten – indes nicht\ndurch andere Umstände belastbar belegten – Aussagen der Nebenklägerin\nals widerlegt erachtet (UA S. 12 bis 15).\n\n15 3. Der Mangel der Beweiswürdigung hinsichtlich des Charakters der\nBeziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin erfasst auch\ndie vom Landgericht angenommene Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zum zeitlich viel früheren Tatgeschehen (vgl. BGH StV 2008,\n121, 123). Das Landgericht hat insoweit eine differenzierte Betrachtung nicht\nvorgenommen.\n\n16 4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Bei\nAnnahme eines plausiblen Grundes für eine teilweise unzutreffende Aussage\n(vgl. Brause aaO S. 511) – hier etwa Scham über eine freiwillige Beziehung\nzum älteren Schwager sogar nach einer Vergewaltigung – erscheint eine\n\nBeweisführung hinsichtlich der analen Penetration auf Grund der bisher festgestellten Steigerung von dieser Praktik vorausgegangenen Sexualhandlungen auch unter diesen eingeschränkten Voraussetzungen der Beweisführung\nnicht ausgeschlossen.\n\nBasdorf Brause Schaal\n\nKönig Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-17/5-str-157-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-17/5-str-157-10","retrieved":"2026-10-24 07:55:52.612436+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-05-17/5-str-157-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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