{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2010-05-12","aktenzeichen":"2 StR 46/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 46/10\nvom\n\n12. Mai 2010\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verdachts der Beihilfe zum Mord\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 2010,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer\nals Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nAthing,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl,\nProf. Dr. Schmitt,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Erfurt vom 14. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen.\n\n2. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht Gera hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Auf\ndie Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil durch Beschluss\nvom 18. Juni 2008 - 2 StR 225/08 - mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen. Diese hat den Angeklagten nunmehr vom Vorwurf des Mordes in Tateinheit mit Verabreichen von Betäubungsmitteln mit Todesfolge freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die\nSachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Gera legte dem Angeklagten zur\nLast, in der Nacht vom 22. zum 23. September 2000 gemeinsam mit dem\nrechtskräftig wegen Mordes verurteilten M. und dem gesondert\n\nverfolgten T. , der flüchtig ist, den Georgier R. aus\nniedrigen Beweggründen getötet zu haben.\n\n3 Hierzu sollen dem Tatopfer zunächst mittels eines Stromkabels Stromschläge im Gesicht versetzt worden sein, so dass R. bewusstlos wurde.\nDann soll ihm in seinem eigenen PKW durch vier Injektionen in den Handrücken\nund zwei weitere Injektionen in den Fuß eine tödliche Dosis Heroin verabreicht\nworden sein.\n\n4 a) Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte wurde im August 2000 in die Asylbewerberunterkunft in K. eingewiesen.\nDort schloss er sich seinen Landsleuten Tw. , M. , T. und R.\nan. Alle genannten Personen waren, ebenso wie der Angeklagte, heroinabhängig. Die für den Heroinkonsum erforderlichen Mittel beschafften sie sich durch\nDiebstähle.\n\n5 Am 22. September 2000 kam es gegen 22.00 Uhr in der Asylbewerberunterkunft zu einer Schlägerei zwischen R. , M. und anderen Bewohnern einerseits und afrikanischen Asylbewerbern andererseits, weil diese an\nM. und die anderen schlechtes Rauschgift verkauft hatten. Als daraufhin die Polizei gerufen wurde, verließen R. , M. , T. und der Angeklagte das Gebäude durch einen Hinterausgang. Sie kamen überein, sich gemeinsam Heroin zu besorgen. Ob sie hierzu mit dem PKW des R. nach\nE. fuhren, konnte nicht festgestellt werden. Gegen Mitternacht erhielt R.\neinen Telefonanruf von seiner Ehefrau; zu diesem Zeitpunkt war er wohlauf.\n\n6 In dem Zeitraum zwischen 00.00 Uhr und 02.00 Uhr setzte entweder einer der Begleiter des R. diesem in Tötungsabsicht eine oder mehrere intravenöse Injektionen mit einer insgesamt tödlichen Dosis Heroin oder R.\nspritzte sich diese Überdosis gutgläubig selbst, nachdem sie ihm von einem\n\nseiner Begleiter in Tötungsabsicht untergeschoben worden war. Ob sich der\nAngeklagte zu diesem Zeitpunkt am Tatort befand, vermochte das Landgericht\nnicht festzustellen; ebenso wenig, ob er, falls dies der Fall war, von dem Tötungsvorhaben Kenntnis hatte. Auch das Motiv für die Tötung des Geschädigten R. konnte das Landgericht nicht feststellen.\n\n7 In der Folge versuchten M. , T. und der Angeklagte, den Tod\nR. s als unabsichtliche Überdosierung darzustellen. Der Angeklagte fügte\nhierzu dem Verstorbenen mehrere oberflächliche Schnitte mit einer Rasierklinge am Unterarm zu, um einen - bei Heroinüberdosierung grundsätzlich hilfreichen - \"Aderlass\" vorzutäuschen. Gegen 02.10 Uhr fuhren die Genannten mit\ndem PKW des R. vor der Unterkunft vor; M. legte eine Heroinspritze\nund einen Löffel auffällig in der Nähe des PKW ab, sodann alarmierte er den\nWachmann. Der Angeklagte unternahm bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes nicht ernsthaft durchgeführte Wiederbelebungsversuche an der Leiche.\n\n8 An der Leiche des auf dem linken Rücksitz liegenden Getöteten wurden\nnoch am Auffindeort von der Polizei und der Notärztin frische Einstichspuren\nam linken Handrücken und am rechten Fuß festgestellt, der auf dem rechten\nVordersitz abgelegt war. Die Notärztin stellte fest, dass in den Kiefergelenken\ndie Totenstarre bereits eingesetzt hatte. Verletzungen im Gesicht stellte sie\nnicht fest. Auch der Polizeibeamte Mö. , der den Tatortbericht sowie Lichtbilder der Auffindesituation fertigte, vermerkte in seinem Bericht: \"Das Gesicht ist\n… augenscheinlich frei von Auffälligkeiten.\" Auf den von ihm gefertigten - unscharfen - Lichtbildern waren Verletzungen des Gesichts nicht erkennbar. Der\nTank des PKW des Getöteten war vollständig leer, so dass nicht einmal mehr\nder Motor angelassen werden konnte.\n\n9 Bei der etwa 12 Stunden später durchgeführten Obduktion wurde über\ndem Nasenrücken der Leiche eine 1,2 mal 0,8 cm große, an der rechten Stirnseite eine 3,5 mal 1,0 cm große Hautmarke festgestellt, die Erscheinungsformen aufwiesen, welche für Strommarken durch Einwirkung von Wechselstrom\n(Haushaltsstrom, 220 V) typisch - wenngleich nicht zwingend auf eine solche\nzurückzuführen - sind, und bei spektrometrischer Untersuchung eine hohe Konzentration von Aluminium und Eisen zeigten. Sie wurden durch einen sog. hyperämischen (d.h. blutüberfüllten) Randsaum begrenzt, der bei Stromverletzungen auftreten kann.\n\n10 b) Das Landgericht vermochte nicht mit einer zur Verurteilung hinreichenden Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagte an der vorsätzlichen Tötung des Geschädigten beteiligt war. Abweichend von den Annahmen der Anklageschrift konnte es nicht feststellen, wo sich die Beteiligten nach dem Verlassen des Asylbewerberheims Heroin besorgt hatten; auch die Verwendung\ndes PKW des Geschädigten hierfür sowie für Fahrten vom und zur Unterkunft\nblieb - auch im Hinblick auf die vollständige Entleerung des Tanks beim Auffinden - fraglich.\n\n11 Nicht belegt ist nach der Beweiswürdigung des Landgerichts, dass dem\nGeschädigten vor seiner Tötung zunächst Stromschläge mittels eines metallischen Leiters im Gesicht versetzt wurden, um ihn zu betäuben. Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, dass die Hautmarken, die hierauf hindeuten\nkönnten, bereits zum Zeitpunkt des Auffindens der Leiche vorhanden waren. Im\nÜbrigen konnte das Landgericht auf der Grundlage der Gutachten mehrerer\nSachverständiger nicht feststellen, mit welcher Art von Stromleiter diese Hautmarken verursacht worden sein könnten; schließlich hat es erwogen, dass der\nErfolg einer beabsichtigten \"Betäubung\" mittels Stromschlägen für die Täter\ngänzlich unkalkulierbar gewesen wäre und dass es einer Betäubung gar nicht\n\nbedurft hätte, um das heroinabhängige Tatopfer zum Spritzen (oder Spritzen-Lassen) von Heroin zu bringen.\n\n12 Die den Angeklagten teilweise belastenden früheren Aussagen des früheren Mitangeklagten, wegen der Tat rechtskräftig abgeurteilten und nun als\nZeugen vernommenen Tatbeteiligten M. hat das Landgericht als insgesamt nicht glaubhaft angesehen, da der Zeuge seine Aussagen vielfach geändert, dem Ermittlungsstand oder seinen jeweiligen Interessen angepasst und\nsich in zahlreiche Widersprüche verwickelt habe.\n\n13 Ein Motiv des Angeklagten, sich an der Tat zu beteiligen, konnte das\nLandgericht nicht feststellen. Vielmehr ist es nach Ansicht des Landgerichts\nnicht auszuschließen, dass der Angeklagte entweder zum Tötungszeitpunkt\nnicht anwesend war oder von der Tötungsabsicht bei Durchführung der Injektion durch einen der anderen Beteiligten oder durch das Tatopfer selbst keine\nKenntnis hatte. Möglich sei aber, dass er aus Gefälligkeit oder Verpflichtung\nsich an der Verschleierung des Todes beteiligte.\n\n14 Aus diesem Grund hat das Landgericht nicht nur die Tatbestände des\nMordes oder des Totschlags sowie der Verabreichung von Betäubungsmitteln\nmit Todesfolge als nicht bewiesen angesehen, sondern in Anwendung des\nZweifelssatzes auch die Tatbestände der (versuchten) Strafvereitelung sowie\nder unterlassenen Hilfeleistung ausgeschlossen, da insoweit eine Wahlfeststellung mit vorsätzlichen Tötungsdelikten ausscheide.\n\n15 2. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die\nsich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet und vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist unbegründet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.\n\n16 a) Die allgemeinen Anforderungen an die Begründung eines freisprechenden Urteils (vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGH NStZ-RR 2008, 206, 207; Senatsurt. v. 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792 [Rdn. 14]) sind ersichtlich\nerfüllt. Das Landgericht hat die von ihm als möglich angesehenen Feststellungen im Einzelnen dargestellt und sich in einer 35 Seiten umfassenden, ausführlichen Beweiswürdigung mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme auseinandergesetzt. Dabei sind insbesondere die (früheren) Einlassungen des - in der\nneuen Hauptverhandlung zur Sache schweigenden - Angeklagten sowie die\nzahlreichen wechselnden und sich widersprechenden Aussagen des früheren\nMitangeklagten M. ausführlich dargestellt und im Einzelnen gewürdigt.\n\n17 Im Einzelnen erörtert sind namentlich auch die Protokolle der Aufzeichnungen über Gespräche M. s mit Mithäftlingen in seiner Haftzelle. Die\nSchlussfolgerung des Landgerichts, aus ihnen sowie aus früheren belastenden\nAussagen des Zeugen M. ergebe sich kein hinreichend sicherer\nNachweis einer Beteiligung des Angeklagten an der Tötung von\nR. , ist jedenfalls vertretbar und weist keinen Rechtsfehler auf. Bemerkenswert ist vielmehr die Feststellung, dass dem früheren Urteil zugrunde gelegte,\nangeblich aufgezeichnete Äußerungen des Zeugen M. (\"Mir kann man\nnichts beweisen. Ich ficke sie alle; die Kriminalistik ist heute noch nicht so weit,\nmir das nachzuweisen\") sich auf den Tonaufzeichnungen in dieser Form tatsächlich gar nicht fanden (UA. S. 16).\n\n18 b) Die Revision rügt, die Beweiswürdigung widerspreche den \"Natur- und\nDenkgesetzen\". Diese Rüge bezieht sich auf die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt sei, dass dem Getöteten vor Verabreichung der tödlichen Heroindosis Stromschläge im Gesicht\nzugefügt wurden. Verstöße gegen die Denkgesetze sind in der Beweiswürdigung des Landgerichts allerdings nicht erkennbar; die Revision hat auch nicht\n\nerläutert, wo sie logische Fehler sieht. Mit dem gerügten \"Verstoß gegen die\nNaturgesetze\" ist offenbar gemeint, dass sich das Beweisergebnis des Landgerichts mit gesicherten Erkenntnissen der Naturwissenschaften nicht vereinbaren\nlasse. Auch insoweit zeigt die Revision aber keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.\n\n19 Das Landgericht hat sich, nach Vernehmung mehrerer Sachverständiger,\nmit den Feststellungen des Obduktionsbefunds sowie mit den Tatortfeststellungen eingehend auseinander gesetzt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich\nentgegen der Annahme der Sachverständigen Dr. A. weder sicher feststellen lasse, dass es sich bei den Hautmarken um Verletzungen durch Stromeinwirkung handelte, noch dass diese Verletzungen dem Getöteten vor seinem\nTod zugefügt wurden. Diese Beweiswürdigung lässt einen Rechtsfehler nicht\nerkennen. Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe nahe liegende Möglichkeiten (hier: eines anderen als der vom Sachverständigen H. -H.\nerörterten Stromleiter) übersehen, kann dies schon aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung solcher Alternativen im Urteil (UA S. 38) ausgeschlossen werden. Im Übrigen wäre es auf diese Indiztatsache auch nicht entscheidend angekommen, weil das Landgericht schon nicht sicher feststellen konnte, dass der\nAngeklagte zum Zeitpunkt der Tötung des Geschädigten überhaupt anwesend\nwar (vgl. UA S. 8, 37).\n\n20 Soweit das Landgericht sich zusätzlich auf die Erwägungen stützt, eine\n\"Betäubung\" mittels Strom sei für die Täter gänzlich unkalkulierbar und daher\nwenig nahe liegend gewesen; überdies sei es auch nicht ersichtlich, wieso man\ndas heroinabhängige Opfer hätte auf gewaltsame Weise betäuben müssen,\nbevor dieses sich eine (nicht erkennbare) Überdosis injizierte oder injizieren\nließ, sind diese Argumente ersichtlich nicht fern liegend. Schlussfolgerungen\ndes Tatrichters bei der Beweiswürdigung müssen aber nicht zwingend sein; es\n\nreicht aus, dass sie möglich sind und auf rechtsfehlerfreier Grundlage beruhen.\nDas ist hier der Fall.\n\n21 c) Soweit die Revision des Weiteren rügt, die landgerichtliche Beweiswürdigung sei einseitig, lasse eine Gesamtwürdigung vermissen und berücksichtige nicht alle Möglichkeiten, liegt diesen Rügen im Wesentlichen nur eine\neigene, abweichende Beweiswürdigung der Revisionsführerin zugrunde, die\nRechtsfehler des angefochtenen Urteils nicht aufzeigt.\n\n22 So ist etwa unzutreffend, das Landgericht habe von den Feststellungen\nder Sachverständigen Dr. A. \"ausgehen müssen\", es handle sich bei den\nHautverletzungen im Gesicht der Leiche um Strommarken. Das Landgericht hat\nim Einzelnen dargelegt (UA S. 37 bis 41), warum es dieser Sachverständigen\ninsoweit nicht folgen wolle (vgl. oben b).\n\n23 Das Landgericht hat auch keine nahe liegenden Möglichkeiten unerörtert\ngelassen. Die Revision selbst führt, von der Frage eines möglichen anderen\nStromleiters abgesehen, solche Möglichkeiten nicht an; auch insoweit irrt sie\nfreilich (vgl. oben b). Dass der Tatablauf selbst sowie die Beteiligung des Angeklagten daran möglicherweise anders als festgestellt stattgefunden haben, hat\ndas Landgericht nicht übersehen; es vermochte sich aber in Anwendung des\nZweifelssatzes hiervon nicht sicher zu überzeugen.\n\n24 Dabei hat der Tatrichter auch keinen unzutreffenden Maßstab für die zur\nVerurteilung erforderliche Gewissheit zugrunde gelegt. Das Landgericht hat\nnicht etwa angenommen, nur bei Ausschluss jeder anderen Möglichkeit sei eine\nVerurteilung möglich; aus den Urteilsgründen lässt sich auch nicht erkennen,\ndas Landgericht habe übertriebene Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt. Soweit der Tatrichter in einzelnen Fragen zugunsten des Angeklagten Annahmen zugrunde gelegt hat, die zweifelhaft er-\n\nscheinen können - etwa, es sei nicht hinreichend sicher festzustellen, ob der\nAngeklagte sich zum Zeitpunkt der tödlichen Injektion bei den anderen Beteiligten befand -, hatten diese Erwägungen für das Gesamtergebnis der Beweiswürdigung kein ausschlaggebendes Gewicht.\n\n25 Schließlich kann auch das Fehlen einer hinreichenden Gesamtwürdigung\nnicht festgestellt werden. Dagegen spricht zunächst schon, dass das Landgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, eine zur Verurteilung hinreichende\nÜberzeugung ergebe sich \"auch in der Zusammenschau der genannten Indizien\" nicht (UA S. 46). Die Revision zeigt auch nicht auf, welche Gesichtspunkte\n- außer den von ihr selbst in Abweichung vom Tatrichter für erwiesen angesehenen Umständen - in diese Gesamtwürdigung zusätzlich noch hätten eingestellt werden sollen. Das Landgericht hat die den Angeklagten belastenden Umstände nicht übersehen. Außer den Feststellungen, dass er bei der Tat (möglicherweise) anwesend war, sich nach der Tat (sicher) an Verschleierungsmaßnahmen beteiligte und zeitweise von dem (vom Landgericht als vollständig unglaubhaft angesehenen) Haupttäter M. belastet wurde, sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die einer weiteren \"Gesamtwürdigung\" hätten unterzogen werden sollen. Das Landgericht hat seiner zusammenfassenden Würdigung (UA S. 46) diese Umstände ebenso zugrunde gelegt wie eine Vielzahl entlastender Umstände, die in den Urteilsgründen im Einzelnen aufgeführt und\ngewürdigt sind (UA S. 37 bis 45). Es ist daher nicht ersichtlich, welche weitere\nGesamtwürdigung die Revision vermisst.\n\n26 d) Die rechtliche Würdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Eine\nWahlfeststellung zwischen der Beteiligung an einem Tötungsdelikt und einer\nStrafvereitelung zu Gunsten möglicher anderer Täter dieses Delikts ist mangels\nVergleichbarkeit nicht möglich. Eine Strafbarkeit gem. § 323c oder § 221 StGB\nwäre nach den übrigen Feststellungen des Landgerichts auch dann nicht in Betracht gekommen, wenn von der Anwesenheit des Angeklagten bei der Tötung\ndes Geschädigten auszugehen wäre.\n\nFischer Athing Roggenbuck\n\nAppl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-12/2-str-46-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-12/2-str-46-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:41.110116+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-05-12/2-str-46-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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