{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2010-05-11","aktenzeichen":"IX ZB 87/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 87/08\n\nvom\n\n11. Mai 2010\n\nin dem Restschuldbefreiungsverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nDr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und\nDr. Pape\n\nam 11. Mai 2010\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der\n19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. April 2008 wird\nabgelehnt.\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den vorstehenden näher bezeichneten Beschluss des Landgerichts Stuttgart wird auf Kosten des\nSchuldners als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\nauf 5.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine\ngrundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des\nRechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\n2 1. Für die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob es dem im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigten Schuldner\nzuzumuten ist, diese Stellung zugunsten einer Anstellung bei einem privaten\nArbeitgeber - möglicherweise aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages - aufzugeben oder nicht, besteht kein Klärungsbedarf. In der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, nicht nur für den beschäftigungslosen\nSchuldner gilt. Auch der Schuldner, der eine nicht auskömmliche selbständige\nTätigkeit ausübt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH,\nBeschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 f Rn. 5; Beschl. v.\n14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5). Nichts anderes gilt für\nden Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine\nTeilzeitbeschäftigung ausübt (BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 aaO). Ob es\nsich um eine solche im öffentlichen Dienst handelt, ist dann jedenfalls unerheblich, wenn sie wesentlichen geringeren Umfang hat als die anzustrebende Tätigkeit.\n\n3 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht seiner Entscheidung nicht den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass der Insolvenzgläubiger die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 InsO nicht glaubhaft zu machen brauche, weil den Schuldner insoweit die Last\nder Beweisführung obliege. Das Beschwerdegericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Gläubiger den von ihm geltend gemachten Versagungsgrund\nglaubhaft zu machen hat. Die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass\nder Schuldner sich für den Zeitraum April 2005 bis April 2008 nicht nachweisbar\num eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht habe, um den Verschuldensvorwurf des § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO zu entkräften, steht in\n\nEinklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 7. Mai\n2009, aaO; v. 14. Januar 2010, aaO). Wie das Beschwerdegericht im Einzelnen\ndargelegt hat, vermochte der Schuldner keine konkreten Bewerbungsversuche\nunter Nennung der angesprochenen Arbeitgeber aufzuzeigen. Die vom Tatrichter zu verantwortende Beurteilung weist auch im Übrigen keinen symptomatischen Rechtsfehler auf. Auch musste sich das Beschwerdegericht nicht mit den\nvom Schuldner angekündigten Ausgleichszahlungen durch Familienangehörige\nweiter auseinandersetzen. Eine Obliegenheitsverletzung kann dann nicht mehr\ndurch nachträgliche Zahlungen geheilt werden, wenn ein Gläubiger bereits beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen (BGH, Beschl.\nv. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920, 921 Rn. 13).\n\n4 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6\nSatz 3 ZPO abgesehen.\n\n5 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus den vorstehenden Gründen mangels Erfolgsaussichten (§ 4 InsO, § 114 ZPO) abzulehnen.\n\nGanter Vill Lohmann\n\nFischer Pape\n\nVorinstanzen:\nAG Esslingen, Entscheidung vom 04.02.2008 - 1 IN 103/02 -\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.04.2008 - 19 T 65/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-11/ix-zb-87-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-11/ix-zb-87-08","retrieved":"2026-10-24 08:00:26.697554+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-05-11/ix-zb-87-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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