{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2010-05-10","aktenzeichen":"AnwZ (B) 33/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nAnwZ (B) 33/09\n\nvom\n\n10. Mai 2010\n\nin dem Verfahren\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,\ndie Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und\nProf. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung\n\nam 10. Mai 2010\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes\nSachsen-Anhalt vom 30. Januar 2009 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmitttels zu tragen und\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller ist seit dem 23. August 1999 zur Rechtsanwaltschaft\nzugelassen. Mit Bescheid vom 18. Juli 2008 widerrief die Antragsgegnerin die\nZulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag\n\nauf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen.\n\nII.\n\n2 Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). In der Sache hat das\nRechtsmittel aber keinen Erfolg.\n\n3 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu\nwiderrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei\ndenn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.\nEin Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,\nschlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht\nordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.\nBeweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom\n14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.).\n\n4 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, am 18. Juli 2008, waren diese Voraussetzungen erfüllt.\n\n5 a) Gegen den Antragsteller wurde wegen insgesamt fünfzehn titulierter\nForderungen die Zwangsvollstreckung betrieben. Wegen der Einzelheiten wird\nauf die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Zu\nden Vollstreckungsaufträgen und den diesen Aufträgen zugrunde liegenden\nForderungen hat der Antragsteller - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses\n\ndes Widerrufsbescheides - auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde nichts\nErhebliches vorgetragen. Er bestreitet zwar, dass es die im angefochtenen Beschluss näher behandelten fünfzehn Vollstreckungsaufträge gegeben habe,\nbezieht sich insoweit aber ohne Darlegung von Einzelheiten nur auf die \"der\nRechtsanwaltskammer im Vorverfahren sowie dem Anwaltsgerichtshof eingereichten Unterlagen und Auskünfte(n) in der mündlichen Verhandlung\". Mit diesem Vorbringen hat sich der angefochtene Beschluss überzeugend auseinandergesetzt. Soweit der Antragsteller behauptet, über erhebliche, leicht zu \"versilbernde\" Vermögenswerte verfügt zu haben, die ihm die Begleichung aller\nForderungen ohne weiteres ermöglicht hätten, kann er mit diesem pauschalen\nVorbringen die von den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgehenden Beweisanzeichen für den Vermögensverfall nicht entkräften.\n\n6 b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der\nInteressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des\nRechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner\nGläubiger. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls hier\neine solche Gefährdung ausnahmsweise ausgeschlossen war, lagen nicht vor.\n\n7 3. Der Widerrufsgrund ist auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu\nberücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weggefallen.\n\n8 a) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht konsolidiert.\n\n9 aa) Der Rechtsanwalt ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ein\nVermögensverfall nicht mehr besteht (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007\n\n- AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 Rdn. 8). Die Berücksichtigung nachträglich eingetretener Veränderungen in der wirtschaftlichen Situation des Rechtsanwalts beruht auf der Überlegung, dass dieser anderenfalls nach Abschluss\ndes gerichtlichen Verfahrens sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Erfolgte der Widerruf wegen Vermögensverfalls, besteht\naber nur dann ein Anspruch auf Wiederzulassung, wenn geordnete Verhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Hierfür ist erforderlich, dass der betroffene Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend\ndarlegt. Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener\nForderungen vorlegen und im Einzelnen erläutern, wie er diese Forderungen zu\nerfüllten gedenkt (BGH, Beschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991,\n2083). Der Rechtsanwalt ist nach dem hier noch anzuwendenden § 36a Abs. 2\nBRAO a.F. (jetzt: § 32 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG) zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet.\n\n10 bb) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden.\nEine vollständige Übersicht über alle gegen ihn erhobenen Forderungen hat er\nnicht vorgelegt. Nachgewiesen hat er lediglich, dass seine am 15. September\n2008 erfolgte Eintragung im Schuldnerverzeichnis bei dem Amtsgericht H.\nmittlerweile wieder gelöscht worden ist. Dagegen lässt sich nicht feststellen, dass sämtliche Forderungen, wegen derer die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben worden ist, mittlerweile erledigt sind. Weitere Klagen und\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen sind hinzugekommen. Dass sich die Einnahmesituation des Antragstellers nachhaltig verbessert hätte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Die Behauptung, seit Februar 2009 als Syndikus-Anwalt\nbei der Firma P. GmbH, J. und L. , angestellt zu sein und ein\nmonatliches Einkommen von 3.500 € brutto zu beziehen, hat der Antragsteller\ntrotz eines gerichtlichen Hinweises nicht belegt. Auch zu den Einnahmen aus\n\nseiner Einzelkanzlei fehlen belastbare Unterlagen (etwa ein aktueller Steuerbescheid). Aus seinen Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen (Je.\n, Landbäckerei S. ) bezieht der Antragsteller den von\nihm vorgelegten Unterlagen nach kein Einkommen. Nachgewiesen hat der Antragsteller zwar den Erwerb zweier Grundstücke sowie das Eigentum an mehreren Fahrzeugen; eigener nicht belegter Darstellung nach verfügt er über ein\nDepot im Wert von etwa 8.500 €, ein Kontoguthaben von etwa 5.000 €, Bargeld\nvon etwa 5.000 € sowie Edelmetall (Münzen). Zu einer Regulierung der gegen\nihn gerichteten begründeten Forderungen war er jedoch, wie sich aus den nach\nwie vor gegen ihn laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren ergibt, nicht in der\nLage. Eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse setzt voraus, dass der\nRechtsanwalt über die Begleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre\ngeordnete Rückführung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden entstehen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit dem Gläubiger\nsichergestellt ist. Dass ihm dies gelungen wäre, ist nicht ersichtlich.\n\n11 b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind auch die Interessen\nder Rechtsuchenden durch seinen Vermögensverfall weiterhin gefährdet (§ 14\n\nNr. 7 Halbs. 2 BRAO). Hier hat sich gegenüber dem Widerspruchsbescheid\nnichts geändert.\n\nTolksdorf Schmidt-Räntsch Lohmann\n\nStüer Quaas\n\nVorinstanz:\nAGH Naumburg, Entscheidung vom 30.01.2009 - 1 AGH 9/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-10/anwz-b-33-09","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-10/anwz-b-33-09","retrieved":"2026-10-24 07:50:37.490084+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-05-10/anwz-b-33-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2010-05-10","dockets":["AnwZ (B) 33/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.05.2010 – AnwZ (B) 33/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-10/anwz-b-33-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes 1. 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