{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10a. Zivilsenat","decided":"2010-05-06","aktenzeichen":"Xa ZR 16/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXa ZR 16/07 Verkündet am:\n6. Mai 2010\nWermes\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 6. Mai 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver,\ndie Richterin Mühlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Oktober 2006 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert. Das europäische Patent 761 970 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit\nfür nichtig erklärt, als es über folgende Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht:\n\n1. Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz, bei welchem ein elektrischer Motor (1) eine hydraulische Pumpe\n(2) antreibt, deren Pumpenkörper (12) den die Ritzel (9, 10)\nder Pumpe enthaltenden Hohlraum (11) wenigstens teilweise umgebende Hohlräume (34-36) zur Dämpfung der\nSchallwellen aufweist, wobei wenigstens gewisse Dämpfungshohlräume durch eine Seitenfläche des Pumpenkörpers (12) mit einer Kammer (19) eines zu einem Verbindungsstutzen (42) des Verwendungskreises (44) führenden\nDeckels (18) in Verbindung stehen, wobei ein Unterbringungsraum (25) in dem Pumpenkörper zwischen dem die\nRitzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum (11) und dem Umfang\ndieses Körpers vorgesehen ist, um einen Überdruckeinsatz\n(26) zu enthalten, und wobei der Einlasskanal (37) des\nPumpenkörpers mit einem den Pumpenkörper umgebenden und in das das Niederdruckfließmittel enthaltende Innere der Umhüllung (32) einmündenden Kanal (41) verbunden ist.\n\n2. Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz für die\nLenkung eines Fahrzeuges, insbesondere nach Anspruch\n1, bei welchem ein elektrischer Motor (1) eine hydraulische\nPumpe (2) antreibt, deren Pumpenkörper (12) den die Ritzel (9, 10) der Pumpe enthaltenden Hohlraum (11) wenigstens teilweise umgebende schallabsorbierende Hohlräume\n(34-36) unterschiedlicher Art zur Dämpfung der Schallwellen aufweist, wobei wenigstens gewisse Dämpfungshohlräume durch eine Seitenfläche des Pumpenkörpers (12)\nmit einer Kammer (19) eines zu einem Verbindungsstutzen\n(42) des Verwendungskreises (44) führenden Deckels (18)\nin Verbindung stehen, wobei wenigstens gewisse Hohlräume der Hohlräume (34, 35, 36) zusammen verbunden werden, um einen Umlauf des Hochdruckfließmittels, welches\nsie enthalten, zu verursachen, und wobei ein Unterbringungsraum (25) in dem Pumpenkörper zwischen dem die\nRitzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum (11) und dem Umfang\ndieses Körpers vorgesehen ist, um einen Überdruckeinsatz\n(26) zu enthalten, der zwischen der Kammer (19) im Deckel\n(18), in welche das Hochdruckfließmittel gefördert wird und\neinem das Niederdruckfließmittel enthaltenden Inneren einer einen Behälter bildenden Umhüllung (32) wirksam ist\nund wobei einer der Hohlräume (34) zur Dämpfung der\nSchallwellen einerseits mit der Hochdruckkammer (19) des\nDeckels (18) und andererseits mit einem zu dem Niederdruckkreis führenden Kanal (39) über ein in dem bei Ausfall\nder Pumpe einen Umleitungskreis bildenden Kanal (38)\nangeordnetes Rückschlagventil (40) in Verbindung steht.\n\n3. Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß Anspruch 1,\ndadurch gekennzeichnet, dass wenigstens einer der Dämpfungshohlräume aus zwei in dem Hochdruckkreis vorgese-\n\nhenen Kammern (19, 34), die durch eine Wange (17) getrennt sind, besteht, wobei Kanäle in der besagten Wange\nvorgesehen sind.\n\n4. Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß Anspruch 1,\ngekennzeichnet durch einen Teil des Hochdruckförderungskreises bildende und die Dämpfungskammern mit\ndem Hochdruckauslass zur Verringerung der durch die\nPumpe erzeugten Druckschwankungen in Verbindung setzende kalibrierte Durchbrechungen (20, 45, 46, 47).\n\n5. Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Pumpenkörper (12) an jeder seiner Seitenflächen durch Seitenwangen (16, 17) gehalten wird, welche Zurückhaltungsglieder für Lager (6, 7) zur Halterung der Wellen\n(3, 5), der Ritzel (9, 10) und der Dichtungen (8) von hydrostatischen Ausgleichsvorrichtungen bilden.\n\n6. Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Gesamtanordnung des Pumpenkörpers (12), der Seitenwangen (16, 17) und des Deckels (18) durch Bolzen (15) und\nZentrierstifte (21) gehalten wird, um eine Einheit zu bilden.\n\n7. Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß Anspruch 6,\ndadurch gekennzeichnet, dass die Gesamtanordnung des\nPumpenkörpers (12), der Seitenwangen (16, 17) und des\nDeckels (18) an einer der Seitenwangen (16) einen Zentrierkranz (22) für den an der besagten Gesamtanordnung\ndurch den Deckel, die Seitenwangen (16, 17) und den\n\nPumpenkörper (12) durchsetzende Bolzen befestigten\nelektrischen Motor (1) aufweist.\n\n8. Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass ein in dem\nPumpenkörper (12) gebohrter Einlasskanal (37), um das\nFließmittel dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum\n(11) zuzuführen, in einer einen Behälter bildenden, die\nPumpe und den elektrischen Motor enthaltenden Umhüllung (32) ausmündet.\n\n9. Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der Einlasskanal (37) des Pumpenkörpers mit einem den Pumpenkörper umgebenden und in das das Niederdruckfließmittel enthaltende Innere der Umhüllung (32) einmündenden Kanal (41) verbunden ist.\n\n10. Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die den\nPumpenkörper haltenden Seitenwangen (16, 17) aus einem Werkstoff mit hohem Elastizitätsmodul, insbesondere\nStahl hergestellt sind.\n\n11. Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der\nDeckel (18) einen in ein Ende der Umhüllung (32) eingeführten Verbindungsstutzen (42) aufweist, mit welcher\ndieser Verbindungsstutzen durch eine Rundringdichtung\n(43) verbunden ist.\n\n12. Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass der Verbindungsstutzen (42) vorgesehen ist, um eine Zuführrohrleitung (44) aufzunehmen.\n\nDie weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/3\nund die Beklagte 2/3.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 761 970 (Streitpatents), das am\n25. Juli 1996 unter Inanspruchnahme der Priorität einer französischen Patentanmeldung vom 30. August 1995 angemeldet worden ist und eine kompakte\nelektrohydraulische Einheit betrifft. Das Streitpatent umfasst dreizehn Ansprüche. Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung in der Verfahrenssprache\nFranzösisch:\n\n\"1. Groupe électro-hydraulique compact dans lequel un moteur électrique\n(1) entraîne une pompe hydraulique (2) dont le corps de pompe (12)\ncomporte des cavités d'amortissement (34-36) des ondes sonores\nentourant partiellement au moins la cavité (11) contenant les pignons\n(9,10) de la pompe, certaines au moins des cavités d'amortissement\ncommuniquant par une face latérale du corps de pompe (12) avec\nune chambre (19) d'un couvercle (18) menant à un raccord (42) du\ncircuit d'utilisation (44).\"\n\n2 Die übrigen Ansprüche sind auf diesen Anspruch zurückbezogen.\n\n3 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\nnicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in erster Instanz in erster\nLinie in der erteilten Fassung und mit insgesamt sechs Hilfsanträgen (nummeriert mit 1a, 1b und 2 bis 5) in geänderter Fassung verteidigt. Die Hilfsanträge 2\nbis 5 waren auf eine Fassung gerichtet, bei der die Patentansprüche 1 und 2 als\nNebenansprüche ausgebildet sind. Die Klägerin hat Patentanspruch 1 in der\nFassung dieser Hilfsanträge nicht angegriffen.\n\n4 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über\ndie Fassung gemäß Hilfsantrag 2 hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Patentansprüche 1 und 2 lauten in dieser Fassung wie folgt (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sind hervorgehoben):\n\n\"1. Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz, bei welchem ein\nelektrischer Motor (1) eine hydraulische Pumpe (2) antreibt, deren\nPumpenkörper (12) den die Ritzel (9, 10) der Pumpe enthaltenden\nHohlraum (11) wenigstens teilweise umgebende Hohlräume (34-36)\nzur Dämpfung der Schallwellen aufweist, wobei wenigstens gewisse\nDämpfungshohlräume durch eine Seitenfläche des Pumpenkörpers\n(12) mit einer Kammer (19) eines zu einem Verbindungsstutzen (42)\ndes Verwendungskreises (44) führenden Deckels (18) in Verbindung\nstehen, wobei ein Unterbringungsraum (25) in dem Pumpenkörper\nzwischen dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum (11) und dem\nUmfang dieses Körpers vorgesehen ist, um einen Überdruckeinsatz\n(26) zu enthalten, und wobei der Einlasskanal (37) des Pumpenkörpers mit einem den Pumpenkörper umgebenden und in das das\nNiederdruckfließmittel enthaltende Innere der Umhüllung (32) einmündenden Kanal (41) verbunden ist.\n\n2. Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz, insbesondere nach\nAnspruch 1, bei welchem ein elektrischer Motor (1) eine hydraulische\nPumpe (2) antreibt, deren Pumpenkörper (12) den die Ritzel (9, 10)\nder Pumpe enthaltenden Hohlraum (11) wenigstens teilweise umgebende Hohlräume (34-36) zur Dämpfung der Schallwellen aufweist,\nwobei wenigstens gewisse Dämpfungshohlräume durch eine Seitenfläche des Pumpenkörpers (12) mit einer Kammer (19) eines zu einem Verbindungsstutzen (42) des Verwendungskreises (44) führenden Deckels (18) in Verbindung stehen, wobei ein Unterbringungsraum (25) in dem Pumpenkörper zwischen dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum (11) und dem Umfang dieses Körpers vorgesehen ist, um einen Überdruckeinsatz (26) zu enthalten, und wobei\n\neiner der Hohlräume (34) zur Dämpfung der Schallwellen einerseits\nmit der Hochdruckkammer (19) des Deckels (18) und andererseits mit\neinem zu dem Niederdruckkreis führenden Kanal (39) über ein in dem\nein Umleitungskreis bildenden Kanal (38) angeordnetes Rückschlagventil (40) in Verbindung steht.\"\n\n5 Gegen das Urteil des Patentgerichts wenden sich beide Parteien mit der\nBerufung, der die Gegenseite jeweils entgegentritt.\n\n6 Die Beklagte verteidigt das Schutzrecht nunmehr mit einem Hauptantrag\nund zwei Hilfsanträgen in jeweils beschränkter Fassung. Nach allen Anträgen\nsollen sich an Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils ein\nnebengeordneter Patentanspruch 2 und mehrere Unteransprüche anschließen.\n\n7 Nach dem Hauptantrag soll Patentanspruch 2 folgende Fassung erhalten\n(Änderungen gegenüber der Fassung gemäß dem angefochtenen Urteil sind\nhervorgehoben):\n\n\"2. Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz für die Lenkung eines\nFahrzeuges, insbesondere nach Anspruch 1, bei welchem ein elektrischer Motor (1) eine hydraulische Pumpe (2) antreibt, deren Pumpenkörper (12) den die Ritzel (9, 10) der Pumpe enthaltenden Hohlraum\n(11) wenigstens teilweise umgebende schallabsorbierende Hohlräume\n(34-36) unterschiedlicher Art zur Dämpfung der Schallwellen aufweist,\nwobei wenigstens gewisse Dämpfungshohlräume durch eine Seitenfläche des Pumpenkörpers (12) mit einer Kammer (19) eines zu einem Verbindungsstutzen (42) des Verwendungskreises (44) führenden Deckels (18) in Verbindung stehen, wobei wenigstens gewisse\nHohlräume der Hohlräume (34, 35, 36) zusammen verbunden werden, um einen Umlauf des Hochdruckfließmittels, welches sie enthalten, zu verursachen, und wobei ein Unterbringungsraum (25) in dem\nPumpenkörper zwischen dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum (11) und dem Umfang dieses Körpers vorgesehen ist, um einen\nÜberdruckeinsatz (26) zu enthalten, der zwischen der Kammer (19) im\n\nDeckel (18), in welche das Hochdruckfließmittel gefördert wird und\neinem das Niederdruckfließmittel enthaltenden Inneren einer einen\nBehälter bildenden Umhüllung (32) wirksam ist und wobei einer der\nHohlräume (34) zur Dämpfung der Schallwellen einerseits mit der\nHochdruckkammer (19) des Deckels (18) und andererseits mit einem\nzu dem Niederdruckkreis führenden Kanal (39) über ein in dem ein\nUmleitungskreis bildenden Kanal (38) angeordnetes Rückschlagventil\n(40) in Verbindung steht.\"\n\n8 Nach Hilfsantrag 1 soll die in der Fassung laut Hauptantrag gestrichene\nPassage am Ende von Patentanspruch 2 (mit einer nachfolgend hervorgehobenen Änderung) wieder eingefügt werden:\n\n\"und wobei einer der Hohlräume (34) zur Dämpfung der Schallwellen\neinerseits mit der Hochdruckkammer (19) des Deckels (18) und andererseits mit einem zu dem Niederdruckkreis führenden Kanal (39)\nüber ein in dem bei Ausfall der Pumpe einen Umleitungskreis bildenden Kanal (38) angeordnetes Rückschlagventil (40) in Verbindung\nsteht.\"\n\n9 Die Klägerin greift das Streitpatent in allen verteidigten Fassungen an,\nsoweit es über Patentanspruch 1 hinausgeht.\n\n10 Im Auftrag des Senats hat Univ.-Prof. Dr.-Ing. H.\nein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der\nmündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11 Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten sind hingegen unbegründet.\nDas Streitpatent hat nur in der Fassung von Hilfsantrag 1 Bestand, die gegenüber der Fassung nach dem angefochtenen Urteil zu einer weiteren Einschränkung seines Gegenstandes führt.\n\n12 I. Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:\n\n13 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei durch\ndie Entgegenhaltungen D22 und D17 nahegelegt. Aus D22 sei ein kompakter\nelektrohydraulischer Maschinensatz bekannt, bei dem der Druckbereich der\nZahnradpumpe über Verbindungskanäle mit einem einen Dämpfungshohlraum\nbildenden Druckspeicher verbunden sei. Dieser Druckspeicher vergrößere den\nRaumbedarf der Pumpe erheblich. Der Fachmann, zu dessen Grundlagenwissen es gehöre, dass Dämpfungshohlräume bei allen Verdrängerpumpen erforderlich sein könnten, werde sich daher nach kompakteren Anordnungen solcher\nHohlräume umsehen. So finde er auch die Entgegenhaltung D17, aus der eine\nRadialkolbenpumpe mit Mitteln zur Geräuschdämmung bekannt sei. In D17\nwerde vorgeschlagen, Dämpfungshohlräume vorzusehen, die die Pumpglieder\numgeben, diese mit der im Pumpendeckel angeordneten Kammer zu verbinden\nund von dieser Kammer über einen Verbindungsstutzen eine Verbindung zum\nVerbraucher herzustellen. Diese technische Lehre werde der Fachmann auch\nauf die in D22 offenbarte Pumpe übertragen.\n\n14 In D22 sei ferner bereits ein Überdruckeinsatz zwischen der Hochdruckund der Niederdruckseite vorgesehen. Dieses Ventil vergrößere die axiale\nErstreckung der Pumpe. Durch die Lehre nach D17 erhalte der Fachmann die\nAnregung, an nicht benötigten Stellen im Pumpenkörper Aussparungen vorzu-\n\nsehen, so dass sich die Anbringung des Überdruckeinsatzes in einer dieser\nAussparungen anbiete. Als Verbindungsstelle böten sich auf der Hochdruckseite die in D22 gezeigte Kammer im Pumpendeckel und auf der Niederdruckseite\nein durch eine Umhüllung als Tank ausgebildeter Behälter an.\n\n15 Keine Anregung gebe der Stand der Technik demgegenüber für das mit\ndem erstinstanzlichen Hilfsantrag 2 zusätzlich in Patentanspruch 2 aufgenommene, in der erteilten Fassung in Anspruch 5 enthaltene Merkmal, wonach einer der Hohlräume einerseits mit der Hochdruckkammer des Deckels und andererseits mit einem zu dem Niederdruckkreis führenden Kanal über ein in dem\neinen Umleitungskreis bildenden Kanal angeordnetes Rückschlagventil in Verbindung stehe. In den Entgegenhaltungen D8 und D15 fehle jeder Hinweis auf\neinen Umleitungskreis mit einem darin angeordneten Rückschlagventil. In allen\nübrigen Dokumenten sei eine Servolenkung überhaupt nicht angesprochen, so\ndass ein derartiger Umleitungskreis von vornherein nicht erforderlich sei. Dass\nein Umleitungskreis bei Servolenkungen aus Sicherheitsgründen vorgeschrieben sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Bei dem in Rede stehenden\nMerkmal gehe es nicht allgemein um einen Umleitungskreis, sondern um dessen konkrete Anordnung. Die im Streitpatent gewählte Anordnung könne nicht\nals fachübliche Maßnahme angesehen werden, da vor allem die Verbindung\ndes Umleitungskreises mit einem der Dämpfungshohlräume durch nichts nahegelegt werden.\n\n16 Diese Beurteilung hält der Überprüfung in der Berufungsinstanz im Wesentlichen stand.\n\n17 II. Das Streitpatent betrifft einen elektrohydraulischen Maschinensatz,\nbei dem ein elektrischer Motor eine hydraulische Pumpe antreibt.\n\n18 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift werden solche\nMaschinensätze unter anderem in Kraftfahrzeugen eingebaut und dort insbesondere zur Unterstützung der Lenkung verwendet. Um einen leichten Einbau\nin Kraftfahrzeugen zu gestatten, sollte eine hydraulische Gesamteinheit so\nschmal wie möglich gestaltet werden, damit sie in einer Umhüllung mit geringem Volumen untergebracht werden könne, die ihrerseits an einer engen Stelle\nunter der Motorhaube angeordnet werden könne. Außerdem bezwecke die Erfindung, die sich aus dem Betrieb des Maschinensatzes ergebenden Geräusche zu verringern oder sogar zu beseitigen. Ferner sei vorgesehen, dass ein\nAusfall der Elektrik nicht die freie Handhabung des Hydraulikkreises verhindert.\n\n19 Die zuletzt genannte Anforderung ist für Hydraulikeinheiten zur Unterstützung der Lenkung in Kraftfahrzeugen, die in der Europäischen Union für den\nöffentlichen Verkehr zugelassen sind, zwingend. Gemäß § 38 Abs. 2 StVZO\nmuss bei Versagen der Lenkhilfe die Lenkbarkeit des Fahrzeugs erhalten bleiben. Dieselbe Anforderung ergibt sich aus der Bestimmung in Nr. 2.2.4.3 der\nRichtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L133/10). Patentanspruch 1 ist demgegenüber sowohl in der erteilten Fassung als auch in der von der Klägerin nicht\nangegriffenen Fassung nach dem erstinstanzlichen Urteil nicht auf elektrohydraulische Maschinensätze für Fahrzeuge oder Fahrzeuglenkungen beschränkt\nund sieht auch keine Merkmale vor, die ein Blockieren der Lenkung bei einem\nAusfall des Motors verhindern.\n\n20 Das Streitpatent betrifft demgemäß das technische Problem, die hydraulische Gesamteinheit so schmal wie möglich zu gestalten und die sich aus dem\n\nBetrieb des Maschinensatzes ergebenden Geräusche zu verringern oder sogar\nzu beseitigen.\n\n21 Weitergehende Einschränkungen lassen sich nicht aus der in den Berufungsanträgen der Beklagten zusätzlich formulierten Anforderung entnehmen,\ndass der elektrohydraulische Maschinensatz für die Lenkung eines Fahrzeuges\ngeeignet sein muss. Zwar ist dem Fachmann geläufig, dass Fahrzeuge, die (in\nEuropa) für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, über eine Vorrichtung verfügen müssen, die die Lenkbarkeit beim Ausfall der Lenkhilfe aufrechterhält. Patentanspruch 2 ist aber auch in der zuletzt verteidigten Fassung\nnicht auf Maschinensätze für solche Fahrzeuge beschränkt. Nur in der Fassung\nnach dem Urteil des Bundespatentgerichts und in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 ist ein Rückschlagventil zur Bildung eines Umleitungskreises zwingend\nerforderlich.\n\n22 2. Zur Lösung des aufgezeigten technischen Problems schlägt das\nStreitpatent in der mit dem Hauptantrag zuletzt verteidigten Fassung von Patentanspruch 2 einen elektrohydraulischen Maschinensatz vor, der folgende\nMerkmale aufweist:\n\n(1) Der elektrohydraulische Maschinensatz ist\n(a) für die Lenkung eines Fahrzeugs geeignet\n(b) kompakt ausgebildet und\n(c) umfasst eine hydraulische Pumpe (2) und einen diese antreibenden elektrischen Motor (1).\n\n(2) Der Pumpenkörper (12) weist einen Hohlraum (11) auf, der die Ritzel\n(9, 10) der Pumpe enthält.\n\n(3) Der Pumpenkörper (12) weist ferner schallabsorbierende Hohlräume\n(34-36) zur Dämpfung der Schallwellen auf, die\n(a) von unterschiedlicher Art sind und\n(b) den Hohlraum (11) wenigstens teilweise umgeben.\n\n(4) Mindestens zwei (\"wenigstens gewisse\", \"certaines au moins\")\nDämpfungshohlräume stehen durch eine Seitenfläche des Pumpenkörpers (12) mit einer Kammer (19) eines Deckels (18) in Verbindung.\n\n(5) Die Kammer (19) führt zu einem Verbindungsstutzen (42) des Verwendungskreises (44).\n\n(6) Mindestens zwei (\"wenigstens gewisse\") Hohlräume (34, 35, 36) sind\nverbunden, um einen Umlauf des Hochdruckfließmittels zu verursachen.\n\n(7) In dem Pumpenkörper ist ein Unterbringungsraum (25) vorgesehen,\nder\n(a) zwischen dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum (11)\nund dem Umfang dieses Körpers vorgesehen ist und\n(b) einen Überdruckeinsatz (26) enthält.\n\n(8) Der Überdruckeinsatz (26) ist wirksam zwischen\n(a) der Kammer (19) im Deckel (18), in welche das Hochdruckfließmittel gefördert wird, und\n(b) einem das Niederdruckfließmittel enthaltenden Inneren einer\neinen Behälter bildenden Umhüllung (32).\n\n23 Der in der verteidigten Fassung von Patentanspruch 2 enthaltenen Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 kommt keine einschränkende Wirkung zu. Das\nin diesem Zusammenhang verwendete Wort \"insbesondere\" bringt zum Ausdruck, dass die unter Patentanspruch 2 fallenden Vorrichtungen zwar zugleich\ndie Merkmale von Patentanspruch 1 aufweisen können, dass dies aber nicht\nzwingend ist. Patentanspruch 2 stellt danach im Verhältnis zu Patentanspruch 1\nkeinen Unter-, sondern einen Nebenanspruch dar.\n\n24 Nach Hilfsantrag 1 ist ferner folgendes Merkmal vorgesehen:\n\n(9) Einer der Hohlräume (34) zur Dämpfung der Schallwellen steht\nin Verbindung\n(a) einerseits mit der Hochdruckkammer (19) des Deckels\n(18) und\n(b) andererseits mit einem zu dem Niederdruckkreis führenden Kanal (39);\n(c) die zuletzt genannte Verbindung erfolgt über ein Rückschlagventil (40), das in dem Kanal (38) angeordnet ist,\nder bei Ausfall der Pumpe einen Umleitungskreis bildet.\n\n25 3. Einige Merkmale bedürfen besonderer Erläuterung.\n\n26 a) Ein Maschinensatz ist nach den Ausführungen in der Beschreibung\ndes Streitpatents als \"kompakt\" anzusehen, wenn die aus Motor und Hydraulikpumpe bestehende Einheit in einer dichten Umhüllung enthalten ist, die zugleich als Fließmittelbehälter dient (Sp. 1 Z. 12-16). Diese Definition, die auch\ndie Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts ihrer Entscheidung im Einspruchsverfahren zu Grunde gelegt hat (T 1135/02 - 3.2.4, K4\nTz. 2.4), ist gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ für die Auslegung heranzuziehen.\n\n27 Der Streitpatentschrift lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen,\ndass der Begriff \"kompakt\" in den Patentansprüchen in anderem Sinne zu verstehen ist.\n\n28 Im Zusammenhang mit den Ausführungsbeispielen wird dargelegt, die dort\nbeschriebene Pumpe weise eine große Kompaktheit auf, weil der Pumpenkörper sämtliche Hohlräume abgrenze (délimite), die zum Einbau der Ritzel, der\nDämpfungskammern des Überdruckventils und der Einlass- und Förderkanäle\nerforderlich seien, und durch dünne Wangen verschlossen sei (Sp. 3 Z. 49-56).\nDaraus ergibt sich lediglich, dass bei dem geschilderten Ausführungsbeispiel\nüber die zu Beginn der Beschreibung genannten Merkmale hinaus zusätzliche\nMaßnahmen getroffen wurden, um den Maschinensatz besonders kompakt\nauszugestalten. Diese Ausgestaltung hat Niederschlag gefunden in den Merkmalen 2, 3, 4, 6 und 7 von Patentanspruch 2 in der verteidigten Fassung, die\nvorsehen, dass der Pumpenkörper einen Hohlraum für die Ritzel, mehrere\nschallabsorbierende Hohlräume und einen Unterbringungsraum für einen Überdruckeinsatz enthält, die Verbindungen untereinander und zur Kammer in dem\nangrenzenden Deckel aufweisen. Auch dieses Ausführungsbeispiel betrifft aber\neinen Maschinensatz, der \"kompakt\" im Sinne der oben angeführten Definition\nist. Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, dass die Merkmale 2,\n3, 4 und 7 an die Stelle dieser Definition treten und die in Merkmal 1 formulierte\nAnforderung \"kompakt\" keine darüber hinausgehende Bedeutung hat. Insoweit\nverbleibt es vielmehr bei der am Beginn der Beschreibung formulierten Definition.\n\n29 Dass die Umhüllung (32) nicht in Patentanspruch 1, sondern erstmals in\nPatentanspruch 9 (in der Fassung nach dem angefochtenen Urteil und in der\nFassung der Hilfsanträge: Patentanspruch 8) erwähnt wird, führt zu keiner anderen Bedeutung. In diesem Unteranspruch wird die Umhüllung näher beschrieben, weil sie den Endpunkt eines in den Pumpenkörper gebohrten Ein-\n\nlasskanals bildet. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Umhüllung nach den vorangehenden Patentansprüchen nicht erforderlich ist. In diesen genügt die Bezeichnung \"kompakt\" zusammen mit der zugehörigen Definition in der Beschreibung, um dieses Merkmal hinreichend deutlich zu beschreiben. In Patentanspruch 9 musste demgegenüber definiert werden, an welcher Stelle der\ndort beschriebene Einlasskanal auf der Niederdruckseite mündet. Hierzu genügte die Bezugnahme auf den zuvor definierten Begriff \"kompakt\" nicht. Dies\nändert nichts daran, dass die ausdrückliche Definition in der Beschreibung für\ndie Auslegung dieses Begriffs in den Patentansprüchen maßgeblich ist.\n\n30 b) In den Patentansprüchen wird nicht ausdrücklich festgelegt, welches\nKonstruktionsprinzip die zum Maschinensatz gehörige Hydraulikpumpe aufweisen muss. Aus Merkmal 2, wonach der Pumpenkörper einen Hohlraum aufweist, der die Ritzel der Pumpe enthält, ergibt sich für den Fachmann, einen\nDiplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung auf dem Gebiet\nder Entwicklung und Konstruktion von hydraulischen Verdrängerpumpen, jedoch, dass es sich um eine Außenzahnradpumpe handelt, bei der die Flüssigkeit durch zwei ineinander greifende (kämmende) Zahnräder auf der Niederdruckseite aufgenommen und in den Zahnkammern am Gehäuseumfang entlang auf die Hochdruckseite transportiert wird. Außenzahnradpumpen ermöglichen nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen eine sehr\nkompakte Bauform und sind relativ preisgünstig, aber vergleichsweise laut.\n\n31 c) Die in Merkmal 3 als schallabsorbierende Hohlräume zur Dämpfung\nder Schallwellen bezeichneten Hohlräume (34-36) haben nach dem Streitpatent\ndie Funktion, die von der Pumpe ausgehende Geräuschentwicklung zu verringern.\n\n32 Die Betriebsgeräusche einer hydraulischen Verdrängerpumpe haben ihre\nUrsache vor allem in Druckpulsationen, die entstehen, weil die Flüssigkeit nicht\n\nkontinuierlich, sondern pulsierend gefördert wird. Die Druckpulsationen verbreiten sich in der Druckflüssigkeit (Flüssigkeitsschall) und verursachen pulsierende\nVerformungen aller die Flüssigkeit umgebenden mechanischen Bauteile (Körperschall), also nicht nur des Pumpenkörpers selbst, sondern auch von Leitungen oder daran angeschlossenen weiteren Bauteilen. Der Körperschall regt die\nOberfläche der mechanischen Bauteile und die sie umgebende Luft zu Schwingungen mit derselben Frequenz an, die als Luftschall wahrgenommen werden.\n\n33 Die Intensität des Flüssigkeitsschalls kann verringert werden, indem die\nGröße der Druckpulsation reduziert wird. Hierzu können Dämpfungselemente\neingesetzt werden, für die es drei gängige Konstruktionsprinzipien gibt:\n\n34 Eine Dämpfung kann durch einen Hohlraum erzielt werden, der ein bestimmtes Flüssigkeitsvolumen aufnimmt und von der Flüssigkeit durchströmt\nwird. Das Flüssigkeitsvolumen wirkt aufgrund der Kompressibilität der Flüssigkeit wie eine Feder und aufgrund der Viskosität der Flüssigkeit wie ein Reibungselement.\n\n35 Ein Reflexionsschalldämpfer besteht ebenfalls aus einem Hohlraum, der\nvon der Flüssigkeit durchströmt wird. Zusätzlich sind die Eingangs- und Ausgangsöffnung des Schalldämpfers kalibriert, d.h. mit einem engeren, auf das\nVolumen des Hohlraums abgestimmten Querschnitt versehen. Dadurch wird die\nReibungswirkung erhöht, was zu einer im Vergleich zu einem bloßen Flüssigkeitsvolumen wesentlich höheren Dämpfungswirkung führt.\n\n36 Ein Helmholtz-Resonator besteht ebenfalls aus einem Hohlraum mit einer\nvergleichsweise engen, darauf abgestimmten Öffnung. Anders als ein Reflexionsschalldämpfer weist er jedoch nur eine Öffnung auf. Er wird deshalb nicht\nvon der Flüssigkeit durchströmt, sondern bildet gewissermaßen einen an den\nFlüssigkeitsstrom angeschlossenen Nebenraum.\n\n37 Die drei unterschiedlichen Funktionsprinzipien sind in der nachfolgenden\nZeichnung, die dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen entnommen\nwurde, dargestellt:\n\n38 Patentanspruch 2 enthält in der Fassung des Hauptantrags sowie des\nHilfsantrags 1 keine näheren Festlegungen zur Ausgestaltung der Dämpfungshohlräume. Bei der Beschreibung der Ausführungsbeispiele werden zwar\nHelmholtz-Resonatoren (Sp. 3 Z. 20 f.: cavités dites de Helmholtz) und kalibrierte Kanäle (Sp. 4 Z. 24: des canaux calibrés; Z. 28: un canal calibré) erwähnt.\nDies hat aber in Patentanspruch 2 - und im nicht angegriffenen Patentanspruch 1 - keinen Niederschlag gefunden. Nur Patentanspruch 3 in der erteilten Fassung, der mit dem Hauptantrag und mit Hilfsantrag 1 als Unteranspruch\nverteidigt wird, und Patentanspruch 2 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 sehen kalibrierte Kanäle ausdrücklich als zwingendes Merkmal vor.\n\n39 Dass zumindest ein Dämpfungshohlraum mit kalibriertem Zugang vorhanden sein muss, ergibt sich aber aus Merkmal 3a, wonach die Dämpfungshohlräume unterschiedlicher Art sind. Da von den oben aufgezeigten Funktionsprinzipien nur eines ohne kalibrierte Zugänge auskommt, muss beim Einsatz zweier\nunterschiedlicher Arten von Dämpfungshohlräumen mindestens einer davon\neinen Zugang aufweisen, der kalibriert ist, d.h. dessen Zugänge so auf das Vo-\n\nlumen des Dämpfungsraums abgestimmt sind, dass es zu einer schallabsorbierenden Überlagerung von Schallwellen kommt.\n\n40 Weitergehende Anforderungen lassen sich nicht daraus ableiten, dass die\nHohlräume gemäß Merkmal 3 schallabsorbierend sein müssen. Ein Hohlraum,\nder Druckpulsationen dämpft, ist zugleich schallabsorbierend, weil die Druckpulsationen eine entscheidende Ursache für die Entwicklung des störenden\nSchalls darstellen. Dennoch stellt nicht jedes größere Flüssigkeitsvolumen, das\nin oder neben dem Flüssigkeitsstrom der Pumpe angeordnet ist, einen schallabsorbierenden Dämpfungshohlraum im Sinne des Streitpatents dar. Für Reflexionsschalldämpfer und Helmholtz-Resonatoren ergibt sich dies schon daraus,\ndass die Öffnungen auf das Flüssigkeitsvolumen abgestimmt sein müssen, damit eine dämpfende Wirkung eintritt. Ein Flüssigkeitsvolumen allein kann, wie\nder gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, nur dann zu einer Dämpfung\nführen, wenn es hinreichend groß ist. Angesichts dessen reicht es zur Verwirklichung von Merkmal 3 nicht aus, wenn an irgendeiner Stelle im Flüssigkeitsstrom Leitungsteile mit vergrößertem Querschnitt oder sonstige Hohlräume vorhanden sind. Die Hohlräume müssen vielmehr durch Kalibrierung der Öffnungen oder durch ihr Volumen so ausgestaltet sein, dass sie die beim Betrieb der\nPumpe auftretenden Druckpulsationen in nennenswertem Umfang verringern.\n\n41 d) Das Streitpatent unterscheidet zwischen Dämpfungshohlräumen (34-\n36), die im Pumpenkörper angeordnet sind, und einer Kammer (19), die in\neinem Deckel angeordnet ist. Diese Kammer steht gemäß Merkmal 4 durch\neine Seitenfläche des Pumpenkörpers mit \"gewissen\" (also mindestens zwei)\nDämpfungshohlräumen in Verbindung\n\n42 Dass die im Deckel angeordnete Kammer (19) zwingend einen Dämpfungshohlraum bilden muss, ist in Patentanspruch 2 in keiner der verteidigten\nFassungen explizit festgelegt. In der erteilten Fassung von Patentanspruch 2,\n\ndie in allen verteidigten Fassungen als Patentanspruch 3 Bestand haben soll,\nist ergänzend vorgesehen, dass wenigstens einer der Dämpfungshohlräume\naus zwei Kammern (19, 34) besteht, die durch eine Wange (17) getrennt sind.\nDiese Wange ist in dem in den Figuren 1 bis 3 der Streitpatentschrift dargestellten Ausführungsbeispiel Teil der Seitenfläche des Pumpenkörpers. Von den\nzwei Kammern des Dämpfungshohlraums liegt mithin die eine innerhalb und die\nandere außerhalb des Pumpenkörpers. Daraus folgt jedoch nicht, dass die im\nDeckel angeordnete Kammer (19) gemäß Patentanspruch 2 zwingend als\nschallabsorbierender Dämpfungshohlraum ausgestaltet sein muss. Zwar wird\neine Dämpfungswirkung der Kammer in der Beschreibung ausdrücklich erwähnt\n(Sp. 3 Z. 7-10). Diese Darlegungen betreffen jedoch ein Ausführungsbeispiel\nund haben erst in Patentanspruch 3 (nach der verteidigten Fassung) Niederschlag in den Patentansprüchen gefunden. Dies steht einer Auslegung entgegen, wonach eine Dämpfungswirkung der Kammer bereits nach den Patentansprüchen 1 und 2 zwingend erforderlich wäre.\n\n43 Umgekehrt müssen die im Pumpenkörper angeordneten Hohlräume nicht\nzwingend schon für sich gesehen als schallabsorbierende Dämpfungshohlräume ausgestaltet sein. Es genügt vielmehr, wenn ihnen diese Wirkung zusammen mit einer im Deckel angeordneten Kammer zukommt.\n\n44 Bei dem in Figur 3 wiedergegebenen Ausführungsbeispiel ist im Pumpenkörper ein Hohlraum (34) ausgebildet, der - abgesehen von dem zum Rückschlagventil (40) führenden Kanal (38) - nur zu der im Deckel ausgebildeten\nKammer (19) geöffnet ist. Dieser Hohlraum (34) wird in der Beschreibung zwar\nals Helmholtz-Resonator (Sp. 3 Z. 19-22: une des cavités dites de Helmholtz)\nbezeichnet. Seine einzige Öffnung - die zur Kammer (19) führt - ist in Figur 3\naber nur geringfügig kleiner dargestellt als sein größter Durchmesser. Dämpfende Wirkung kann ihm deshalb, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, nur zusammen mit der Kammer (19) zukommen, indem das Volumen\n\ndieser Kammer vergrößert wird. Dieser Dämpfungshohlraum besteht, wie dies\nin Patentanspruch 3 (in der verteidigten Fassung) zum Ausdruck kommt, aus\nzwei Kammern (19 und 34), die durch die Wange (17) voneinander getrennt\nsind. Der hiervon abweichenden Bezeichnung in der Beschreibung kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Wie bereits dargelegt ist die Ausbildung\nals Helmholtz-Resonator in Patentanspruch 1 nicht zwingend vorgesehen. Angesichts dessen ist der Widerspruch zwischen Beschreibung und Zeichnung\ndahin aufzulösen, dass auch der in der Zeichnung dargestellte, aus zwei Kammern (19 und 34) bestehende Hohlraum patentgemäß ausgebildet ist.\n\n45 e) Das bislang nur in der Beschreibung (Sp. 3 Z. 11-14) erwähnte\nMerkmal 6, wonach mindestens zwei (\"zumindest gewisse\") Hohlräume verbunden sind, um einen Umlauf des Hochdruckfließmittels zu ermöglichen, bezieht sich den verwendeten Bezugszeichen nach auf die Hohlräume, die im\nPumpenkörper angeordnet sind. Von diesen müssen mindestens zwei so miteinander verbunden sein, dass sie beim Förderbetrieb der Pumpe im Flüssigkeitsstrom liegen. Nach dem allgemeinen Auslegungsgrundsatz, dass der Anspruchsinhalt durch die Verwendung von Bezugszeichen nicht beschränkt wird,\ngenügt es jedoch, wenn einer der beiden verbundenen Hohlräume auch durch\ndie Kammer im Deckel gebildet wird. Diese Kammer kann wie bereits dargelegt\nzusammen mit einem im Pumpenkörper angeordneten Hohlraum einen patentgemäßen Dämpfungshohlraum bilden. Konsequenterweise muss es für die\nVerwirklichung von Merkmal 6 ausreichen, wenn diese Kammer mit anderen\nHohlräumen in der beschriebenen Weise verbunden ist.\n\n46 III. Der Gegenstand von Patentanspruch 2 in der mit dem Hauptantrag\nverteidigten Fassung ist nicht patentfähig.\n\n47 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 2 in der genannten Fassung ist\nneu.\n\n48 a) In der nach dem Prioritätstag veröffentlichten, aber mit älterem Zeitrang ausgestatteten europäischen Patentanmeldung 748 939 (D1) ist ein aus\nElektromotor und Hydraulikpumpe bestehender Maschinensatz offenbart, bei\ndem im Pumpenkörper schallabsorbierende Dämpfungshohlräume (21-23) angeordnet sind.\n\n49 Die in D1 offenbarte Vorrichtung weist die Merkmale 2, 3, 3b, 6 und 8 von\nPatentanspruch 2 des Streitpatents auf.\n\n50 Nicht vollständig offenbart ist das Merkmal 1. Zwar zeichnet sich der Maschinensatz durch relativ geringe Abmessungen aus. Nicht offenbart ist aber,\ndass es sich um einen kompakten Maschinensatz im Sinne des Streitpatents\nhandelt, bei dem Motor und Hydraulikpumpe in einer dichten Umhüllung enthalten sind, die zugleich als Fließmittelbehälter dient.\n\n51 Nicht offenbart ist ferner Merkmal 3a. Zwar sind im Pumpenkörper mehrere Dämpfungshohlräume angeordnet. Aus dem Inhalt von D1 geht aber nicht\nhervor, dass diese von unterschiedlicher Art sind.\n\n52 Nicht offenbart ist überdies das Merkmal 7. Zwar weist die Vorrichtung ein\nÜberdruckventil auf. Dieses ist aber nicht in einem Unterbringungsraum im\nPumpenkörper, sondern in dem an den Pumpenkörper anschließenden Deckel\nangeordnet.\n\n53 b) In der deutschen Offenlegungsschrift 43 34 228 (D22) ist ein Hydroaggregat offenbart, das unter anderem aus einer von einem Motor angetriebenen Pumpe, einem Tank und einem Druckspeicher besteht.\n\n54 Dieses Aggregat ist ein elektrohydraulischer Maschinensatz im Sinne des\nStreitpatents und weist die Merkmale 2, 7 und 8 von Patentanspruch 2 des\nStreitpatents auf. In der Beschreibung wird ausgeführt, das Hydroaggregat habe einen geringen Raumbedarf, weil alle Bauteile innerhalb eines gemeinsamen\nGehäuses angeordnet seien (D22 Sp. 1 Z. 19-23). Das Gehäuse weist einen\nHohlraum (40) auf, in dem eine Pumpe mit zwei kämmenden Zahnrädern (dargestellt in Figur 3) angeordnet ist. Zur Pumpe gehören ein Sauganschluss (57)\nund ein Druckanschlussstutzen (55). Von diesem führt ein Druckkanal (85) zu\neinem Druckanschluss (100) an der Außenseite des Gehäuses. Von dem\nDruckkanal zweigt ein kurzer Anschlusskanal (97) ab, der in einen Druckspeicher (80) mündet. Am Ende des Druckkanals befindet sich eine Ausnehmung (89) für ein Druckventil (90), das mit dem Saugkanal (63) in Wirkverbindung steht.\n\n55 Nicht offenbart ist das Merkmal 1. Zwar wird in D22 auf den geringen\nRaumbedarf des Aggregats hingewiesen. Motor und Hydraulikpumpe sind aber\nnicht in einer dichten Umhüllung angeordnet, die zugleich als Fließmittelbehälter dient.\n\n56 Nicht offenbart sind ferner die Merkmale 3, 4 und 6. Der Pumpenkörper\ndes in D22 offenbarten Aggregats weist keine Vielzahl von untereinander verbundenen Dämpfungshohlräumen auf. Dämpfungswirkung könnte allenfalls\ndem Druckspeicher zukommen. Um eine nennenswerte Dämpfungswirkung zu\nerzielen, müsste, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, die Druckleitung aber so ausgestaltet werden, dass sie möglichst kurz ist und möglichst\nkeine Umlenkungen enthält. In D22 finden sich keine Hinweise in diese Rich-\n\ntung. Eine Dämpfungswirkung wird nicht angesprochen. Ausdrücklich erwähnt\nwird hingegen, dass der Leitungsverlauf zwei Bögen (88, 99) aufweist, die jeweils eine Umlenkung um 90° bewirken. Angesichts all dessen gibt D22 dem\nFachmann weder einen ausdrücklichen Hinweis noch eine konkludente Anregung, in dem Gehäuse mehrere Dämpfungshohlräume vorzusehen.\n\n57 Nicht verwirklicht ist ferner das Merkmal 5. Zwischen dem Druckanschlussstutzen (55) und dem zum Verwendungskreis führenden Druckanschluss (100) ist kein Deckel mit einer darin angeordneten Kammer vorhanden.\n\n58 c) In der deutschen Offenlegungsschrift 28 48 841 (D17) ist eine Kolbenpumpe, insbesondere eine Radialkolbenpumpe zur Förderung eines\nDruckmediums - in der Regel Öl (D17 S. 7 unten) - offenbart. In der Beschreibung wird ausgeführt, aufgrund des Arbeitsprinzips einer Kolbenpumpe entstünden Druckpulsationen. Diese ließen sich verringern, wenn der Raum der\nDruckkammer vergrößert werde. Im Stand der Technik sei hierfür der Deckel\nder Pumpe entsprechend verlängert worden. Dies führe aber dazu, dass die\nPumpenabmessungen in nachteiliger Weise vergrößert würden. In D17 wird\ndeshalb vorgeschlagen, das Gehäuse als ringartigen Hüllkörper auszugestalten, der in dem Raum zwischen den kreisförmig um eine zentrale Welle angeordneten Kolben Aussparungen enthält, die mit der Druckkammer verbunden\nsind.\n\n59 Damit fehlt es an den Merkmalen 1 und 2. In D17 ist kein aus Motor und\nPumpe bestehender Maschinensatz, sondern nur eine Hydraulikpumpe offenbart. Zur Förderung der Flüssigkeit werden keine kämmenden Zahnräder, sondern radial angeordnete Kolben eingesetzt.\n\n60 Verwirklicht sind die Merkmale 3, 3b und 6. Die in D17 offenbarte Pumpe\nweist mehrere Dämpfungshohlräume auf, die über die Druckkammer so miteinander verbunden sind, dass das Hochdruckfließmittel umlaufen kann. Die einzelnen Hohlräume sind jedoch untereinander gleich aufgebaut und deshalb\nnicht von unterschiedlicher Art, wie dies in Merkmal 3a vorgesehen ist. Die\nDämpfung erfolgt bei allen Räumen durch das darin enthaltene Volumen. Hinweise auf eine Kalibrierung der Zugangsöffnungen finden sich in D17 nicht.\n\n61 Nicht offenbart ist ferner die Kombination der Merkmale 4 und 5. In der\neinleitenden Beschreibung wird die Ausbildung einer die Druckpulsationen\ndämpfenden Kammer im Deckel der Pumpe zwar erwähnt, jedoch als nachteilhaft bewertet, und vorgeschlagen, die Aussparungen stattdessen - nicht zusätzlich - im Pumpengehäuse selbst anzuordnen. Nicht offenbart sind schließlich\ndie Merkmale 7 und 8. Ein Überdruckventil wird in der Beschreibung von D17,\nin deren Mittelpunkt die Anordnung der Aussparungen steht, nicht erwähnt.\n\n62 d) In der deutschen Offenlegungsschrift 36 23 797 (D15) ist ebenfalls\neine Radialkolbenpumpe offenbart. In der Beschreibung wird die aus D17 bekannte Pumpe als nachteilhaft bezeichnet, weil sie bei verhältnismäßig großer\nradialer Erstreckung eine verhältnismäßig geringe Förderkapazität aufweise.\nUm eine Pumpe mit großem Volumen der Dämpfungskammern und großer\nFörderkapazität zu erhalten, wird vorgeschlagen, die Zylinder in zwei unterschiedlichen Normalebenen mit axialem Abstand zueinander anzuordnen. In\nbeiden Normalebenen sind in den Sektoren, die keine Zylinder enthalten,\nDämpfungsräume ausgebildet. Die Auslasskanäle (13) aller Zylinder und alle\nDämpfungsräume (18) sind durch eine Umfangsnut (16) miteinander verbunden.\n\n63 In der Beschreibung wird ausgeführt, in dem Deckel (4) könnten weitere\nAussparungen angelegt werden, die einerseits mit den Aussparungen (18) im\n\nPumpenkörper und andererseits mit dem Auslasskanal (19) kommunizierten\nund auch untereinander hydraulisch verbunden seien (D15 Sp. 3 Z. 20-27).\n\n64 Ebenso wie bei D17 sind damit die Merkmale 3, 3b und 6 verwirklicht.\nNicht offenbart sind aus denselben Gründen wie bei D17 die Merkmale 1 und 2\nsowie die Merkmale 7 und 8.\n\n65 Nicht verwirklicht ist ferner das Merkmal 3a. Auch in D15 wird die Dämpfung in allen Hohlräumen durch das darin enthaltene Flüssigkeitsvolumen herbeigeführt. Zwar könnten die einzelnen Räume bei gleicher Anordnung durch\nKalibrierung der Zugänge teils als Helmholtz-Resonatoren, teils als Reflexionsschalldämpfer ausgebildet werden. D15 gibt jedoch keinen Hinweis, eine solche\nKalibrierung vorzunehmen. In der Beschreibung wird lediglich auf das große\nVolumen der Dämpfungsräume hingewiesen (D15 Sp. 1 Z. 38-40). Damit ist\nlediglich eine Volumendämpfung offenbart.\n\n66 Über den Offenbarungsgehalt von D17 hinaus wird in D15 die Kombination zwischen Dämpfungshohlräumen im Pumpenkörper und einem zusätzlichen\nDämpfungshohlraum in dem daneben angeordneten Deckel vorgeschlagen.\nDieser Hohlraum soll mit den Hohlräumen im Pumpenkörper hydraulisch verbunden sein und auf der anderen Seite zum Verwendungskreis führen, wie dies\nin den Merkmalen 4 und 5 von Patentanspruch 2 des Streitpatents gelehrt wird.\n\n67 e) In der deutschen Offenlegungsschrift 41 20 757 (D3) ist eine Flügelzellenpumpe offenbart, mit der Druckmittel von einem Sauganschluss (12) unter\nDruckerhöhung zu einem Druckanschluss (13) gefördert wird. In der Beschreibung wird es als bekannt dargestellt, Dämpfungsräume auszubilden, um die\nbeim Betrieb der Pumpe entstehenden Druckpulsationen zu verringern. Zur weiteren Verbesserung wird eine Flügelzellenpumpe vorgeschlagen, die auf der\n\nDruckseite zwei Dämpfungsräume (15, 16) aufweist, die ihrerseits durch Rippen\nin Längsrichtung in zwei Teilräume (15A/15B, 16A/16B) unterteilt werden.\n\n68 Damit fehlt es an den Merkmalen 1 und 2. In D3 ist kein aus Motor und\nPumpe bestehender Maschinensatz, sondern nur eine Pumpe beschrieben. Zur\nFörderung der Flüssigkeit wird eine Flügelzelle eingesetzt. Nicht offenbart sind\nferner die Merkmale 4, 5, 7 und 8. Die offenbarte Vorrichtung weist weder einen\nDeckel mit einer Kammer auf, der zu einem Verbindungsstutzen des Verwendungskreises führt, noch einen Überdruckeinsatz.\n\n69 Von den die Dämpfungshohlräume betreffenden Merkmalen ist lediglich\ndas Merkmal 3 offenbart, nicht aber die Merkmale 3a, 3b und 6. Zwar weist die\nPumpe in D3 mehrere miteinander verbundene Dämpfungshohlräume auf. Diese sind jedoch nicht von unterschiedlicher Art, sondern alle nach demselben\nPrinzip aufgebaut. Außerdem umgeben die Dämpfungshohlräume nicht den\nHohlraum, in dem die Rotationsgruppe angeordnet ist.\n\n70 In D3 wird nicht explizit ausgeführt, nach welchem Funktionsprinzip die\nDämpfungshohlräume aufgebaut sind. Die Unterteilung der Dämpfungsräume\ndurch in Längsrichtung angeordnete Rippen hat aber die Funktion, unterschiedliche Frequenzen von Schwingungen gezielt zu verringern (D3 Sp. 2 Z. 43-47).\nAls besonders vorteilhaft wird eine Ausgestaltung beschrieben, bei der sich eine\nstehende Welle bildet (D3 Sp. 2 Z. 48-52). Aus alldem kann zwar, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, nicht ohne weiteres auf eine Ausbildung als Helmholtz-Resonator geschlossen werden. Der Fachmann entnimmt\ndiesen Ausführungen jedoch, dass die Dämpfungswirkung nicht allein durch\ndas Flüssigkeitsvolumen erzeugt wird, sondern durch gezielte Herbeiführung\nund Ausnutzung von Überlagerungseffekten.\n\n71 f) In der aus dem Jahr 1941 stammenden US-Patentschrift 2 238 313\n(D24) ist eine Zahnradpumpe offenbart, die sich nach den Ausführungen in der\nBeschreibung besonders gut als Kraftstoffförderpumpe eignet. Als eines der\nZiele der offenbarten Erfindung wird angegeben, eine Pumpe zu schaffen, bei\nder die Kammern, die die Zahnräder umschließen, nicht durch Leitungen verzerrt werden, die am Pumpengehäuse befestigt sind. Hierzu wird vorgeschlagen, die Kammern und Bohrungen, die die Antriebszahnräder umschließen, in\neinem einstückigen Körper auszubilden, die Saug- und Förderdurchgänge in\neinem der Köpfe anzuordnen und die Saug- und Förderleitungen an dem Kopf\nzu befestigen. Als Ausführungsbeispiel wird eine Zwillingspumpe beschrieben,\nbei der drei kämmende Zahnräder zwei die Flüssigkeit fördernde Zahnradpaare\nbilden.\n\n72 Der zu fördernde Kraftstoff wird auf der Saugseite durch die Bohrungen\n(65 und 26) der Saugkammer zugeführt und mittels Zahnrädern (5 und 6) zur\nDruckkammer (28) gefördert. Von dort fließt er über eine Bohrung (66) zum Vergaser. Ein Ventil (36) verhindert ein Zurückfließen des Kraftstoffs, wenn die\nPumpe nicht in Betrieb ist. Vor dem Start des Motors, an den die Pumpe angeschlossen ist, wird der Vergaser mittels einer Handpumpe mit Kraftstoff befüllt.\nDie Handpumpe ist so ausgelegt, dass der mit ihr erzeugte Druck ausreicht, um\nein Ventil (32) zu öffnen. Von dort fließt der Kraftstoff durch eine Bohrung (35)\nzur Druckseite der Zahnradpumpe und über die Bohrung (66) weiter zum Vergaser. Wenn der Motor in Betrieb ist und die Zahnradpumpe antreibt, ist das\nVentil (32) geschlossen.\n\n73 Darüber hinaus ist jedem Zahnradpaar ein Druckausgleichsventil zugeordnet, dessen Aufbau und Wirkungsweise in Figur 4 dargestellt sind. Das\nDruckausgleichsventil besteht aus einer Hülse (45), einem Kolben (46) und\neiner Feder (47). Es öffnet, wenn der Druck in der Druckkammer (35) einen bestimmten Wert übersteigt, d.h. wenn die Pumpe mehr Kraftstoff fördert als be-\n\nnötigt wird. Der überschüssige Kraftstoff fließt dann über eine Ringnut (51) zurück zur Saugseite.\n\n74 Damit sind lediglich die Merkmale 2, 7 und 8 offenbart. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind in D24 hingegen keine schallabsorbierenden Hohlräume im Sinne der Merkmale 3 und 6 von Patentanspruch 2 des Streitpatents\ndargestellt. Zwar weisen die Bohrungen (30 und 35) im Vergleich zu den jeweils\nbenachbarten Bereichen ein relativ großes Volumen auf. Dies reicht aber, wie\noben bereits dargelegt wurde, für eine Dämpfungswirkung nicht aus. Eine\nDämpfungswirkung wird in D24 auch nicht angesprochen. Die im Ausführungsbeispiel gewählte Ausgestaltung ist, wie der gerichtliche Sachverständige aufgezeigt hat, nicht geeignet, die Druckpulsationen zu in nennenswertem Umfang\nzu dämpfen.\n\n75 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 2 in der mit dem Hauptantrag\nverteidigten Fassung ist durch den Stand der Technik nahegelegt.\n\n76 a) Elektrohydraulische Maschinensätze mit dem im Streitpatent definierten kompakten Aufbau waren, wie der gerichtliche Sachverständige anhand von\nAuszügen aus allgemeiner Fachliteratur bestätigt hat, am Prioritätstag bekannt.\nDer Fachmann wusste auch um die bei Verdrängerpumpen konstruktionsbedingt auftretenden Druckpulsationen und kannte die Mittel, mit denen solche\nPulsationen gedämpft werden können. Diese Ausgangslage ist nicht auf einzelne Unterarten von Verdrängerpumpen beschränkt.\n\n77 Angesichts dessen hatte der Fachmann, der nach Möglichkeiten suchte,\ndie zur Dämpfung erforderlichen Hohlräume auszubilden, ohne die allgemeine\nAnforderung eines kompakten Aufbaus aufzugeben, Veranlassung, nicht nur\nVorschläge heranzuziehen, bei denen eine Außenzahnradpumpe eingesetzt\nwird, sondern auch Lösungen mit anderen Arten von Verdrängerpumpen. Hier-\n\nzu konnte etwa auf die Entgegenhaltung D17 zurückgegriffen werden, in der für\nRadialkolbenpumpen aufgezeigt wird, dass Dämpfungshohlräume an geeigneten Stellen im Pumpenkörper selbst ausgebildet werden können. Dieselbe Anregung ergibt sich aus der Entgegenhaltung D15, dort ergänzt um den Hinweis,\ndass die Hohlräume im Pumpenkörper mit zusätzlichen Aussparungen im\nDeckel verbunden werden können. In die gleiche Richtung wies die Entgegenhaltung D3, die eine vergleichbare Ausgestaltung für Flügelzellenpumpen zeigt.\nDamit gelangte der Fachmann zu einer Pumpe mit den Merkmalen 3, 3b, 4, 5\nund 6 von Patentanspruch 2 des Streitpatents. Die Übertragung dieser Lösung\nvon Radialkolben- und Flügelzellenpumpen auf kompakte Maschinensätze mit\nAußenzahnradpumpen (Merkmale 1 und 2) bot sich aufgrund der bereits erwähnten gemeinsamen Funktionsprinzipien an.\n\n78 b) Der weitere Schritt, die einzelnen Dämpfungshohlräume entsprechend Merkmal 3a als Hohlräume \"unterschiedlicher Art\" auszugestalten und\ndamit zumindest einen Hohlraum mit kalibrierten Zugängen zu versehen, war\nallerdings weder aus D15 noch aus D17 zu entnehmen. Die dort offenbarten\nHohlräume entfalten ihre Dämpfungswirkung allein aufgrund des in ihnen enthaltenen Flüssigkeitsvolumens. Die Möglichkeit, die Dämpfungswirkung durch\nKalibrierung der Öffnungen zu verbessern, bleibt unerwähnt, obwohl die räumliche Anordnung der Hohlräume zumindest in D15 eine solche Ausgestaltung mit\nrelativ geringfügigen Änderungen zugelassen hätte.\n\n79 Eine Abwandlung in diesem Sinne war dem Fachmann auch nicht durch\nsein allgemeines Fachwissen nahegelegt. Zwar war ihm bekannt, dass eine\nDämpfungswirkung nicht nur durch ein möglichst großes Flüssigkeitsvolumen\nerzielt werden kann, sondern auch durch die gezielte Überlagerung von Wellen,\ndie durch Ausbildung von Hohlräumen mit kalibrierten Zugängen erreicht werden kann. Diese Art der Dämpfung war dem Fachmann aber nicht als beliebig\nverfügbare Alternative zur Volumendämpfung nahegelegt. Während eine Ver-\n\ngrößerung des Volumens praktisch immer zu einer Verbesserung der Dämpfungswirkung führt, lassen sich die Folgen einer Kalibrierung nicht ohne weiteres abschätzen. Sie erfordern eine exakte Abstimmung der Zugangsöffnung auf\ndie Dämpfungshohlräume. Ob die gewünschten Effekte eintreten, hängt nicht\nnur vom Volumen, sondern auch von der Geometrie der Hohlräume ab. Gerade\nwenn relativ wenig Platz zur Verfügung steht und die Hohlräume deshalb eine\nunregelmäßige Form aufweisen, ist nicht gewährleistet, dass sich die angestrebte Dämpfungswirkung einstellt. Angesichts dessen gab die in D15 und D17\noffenbarte Lösung, im Pumpenkörper möglichst große Hohlräume zur Volumendämpfung anzubringen, dem Fachmann keine Veranlassung, zusätzlich\noder anstelle der Volumendämpfung auch andere Arten von Dämpfungshohlräumen anzubringen und hierzu die Zugänge zu den Hohlräumen zu kalibrieren.\n\n80 Eine Anregung in diese Richtung ergab sich jedoch aus der Entgegenhaltung D3. Die dort gezeigten Hohlräume lassen sich zwar nicht eindeutig als\nHelmholtz-Resonatoren oder Reflexionsschalldämpfer einordnen. D3 gab aber\nden Hinweis, auch unter beengten Verhältnissen nicht nur auf eine Dämpfung\ndurch ein möglichst großes Flüssigkeitsvolumen zu setzen, sondern durch gezielte Ausgestaltung der Hohlräume Überlagerungseffekte herbeizuführen, die\nzu einer verbesserten Dämpfung führen. Auch wenn die in D3 gezeigten Kalibrierungsmaßnahmen nicht nur die Zugänge, sondern den gesamten Hohlraum\nbetreffen, war damit die entscheidende Anregung gegeben. Der Hinweis, zur\nVerbesserung der Dämpfung auf Kalibrierungsmaßnahmen zurückzugreifen,\ngab dem Fachmann Veranlassung, auch auf die ihm bekannten Prinzipien des\nHelmholtz-Resonators und des Reflexionsschalldämpfers zurückzugreifen und\ndiese bei Bedarf mit Volumenschalldämpfern zu kombinieren. Dem steht nicht\nentgegen, dass die konkrete Ausgestaltung solcher Lösungen erheblichen Versuchs- oder Rechenaufwand erfordert. Dieser Umstand hätte den Fachmann\nmöglicherweise von der Beschreitung dieses Weges abgehalten, wenn unsicher\n\ngewesen wäre, ob er überhaupt zum angestrebten Ziel führen kann. Durch die\nin D3 offenbarte Lösung war aber aufgezeigt, dass dieser Weg gangbar ist.\nDass in D3 nicht näher erläutert wird, wie das Problem der Kalibrierung im Einzelnen gelöst werden kann, ist schon deshalb unerheblich, weil auch das Streitpatent hierzu keine näheren Vorschläge unterbreitet.\n\n81 c) Die sich aus den Merkmalen 4 und 6 des Streitpatents ergebende\nBesonderheit, dass die einzelnen Hohlräume teils in Reihen-, teils in Parallelschaltung miteinander verbunden sind, führt zu keiner anderen Beurteilung.\nZwar ist eine solche Kombination in den Ausführungsbeispielen der Entgegenhaltungen D15, D17 und D3 nicht offenbart. D15 enthält aber den ergänzenden\nHinweis, in dem stirnseitigen Deckel, der den Auslasskanal enthält, könnten\nweitere Aussparungen angelegt werden, die mit den Aussparungen im Pumpenkörper 2 einerseits und andererseits mit dem Auslasskanal kommunizieren\nund auch untereinander hydraulisch verbunden sind (D15 Sp. 3 Z. 23-26). Eine\nsolche Ausgestaltung führt zu einer Kombination von Reihen- und Parallelschaltung.\n\n82 d) Die in Merkmal 7 zusätzlich vorgesehene Anbringung eines Überdruckeinsatzes war als solche geboten. Ein Druckbegrenzungsventil ist, wie der\ngerichtliche Sachverständige bestätigt hat, für jedes Hydrauliksystem funktionsnotwendig.\n\n83 Ein solches Ventil kann zwar an beliebiger Stelle im Hochdruckkreis angebracht werden. Die Anordnung im Maschinensatz selbst ist aber, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, für die Handhabung besonders vorteilhaft und war, wie sich aus den vom gerichtlichen Sachverständigen aufgezeigten Beispielen aus der allgemeinen Fachliteratur ergibt, am Prioritätstag\ngeläufig. Neben der im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen wiedergegebenen Lösung, das Ventil in einem Zwischenflansch zwischen Motorge-\n\nhäuse und Pumpenkörper anzubringen, war aus D22 auch eine Anordnung im\nPumpenkörper bekannt, und zwar in der in Merkmal 8 beschriebenen Weise,\ndass das Ventil zwischen einer Kammer auf der Hochdruckseite und dem Flüssigkeitstank auf der Niederdruckseite wirksam ist.\n\n84 Der Fachmann hatte Veranlassung, neben den Lösungsansätzen in D15,\nD17 und D3 für die Anbringung und Wirkungsweise des Überdruckventils auch\nandere Entgegenhaltungen heranzuziehen. Schalldämpfung und Schutz vor\nÜberdruck sind zwei unterschiedliche Probleme, deren Lösung sich gegenseitig\nnicht zwingend beeinflusst. Wenn der Fachmann zur Lösung des einen Problems auf Ansätze in bestimmten Veröffentlichungen zurückgriff, war er nicht\ngezwungen, sich zur Lösung des anderen Problems ebenfalls auf diese Veröffentlichungen zu beschränken. Er hatte vielmehr Veranlassung, weitere Entgegenhaltungen heranzuziehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Anbringung\ndes Überdruckventils im Pumpenkörper den zur Ausbildung von Dämpfungshohlräumen zur Verfügung stehenden Platz reduziert und damit dem Ziel, eine\nmöglichst große Dämpfungswirkung zu erreichen, entgegenstand. Dieser Zielkonflikt war durch die Anforderung, möglichst viele Funktionen auf möglichst\nengem Raum unterzubringen, vorgegeben und konnte nur im Wege des Kompromisses gelöst werden. Die Entscheidung, einen Teil des zur Verfügung stehenden Raumes nicht für Dämpfungszwecke, sondern für die Unterbringung\ndes Überdruckventils zu verwenden, stellt einen solchen Kompromiss dar. Sie\nwar zusätzlich durch die aus D3 ersichtliche Erkenntnis nahegelegt, dass das\nzur Schalldämpfung erforderliche Volumen geringer ausfallen kann, wenn die\nMöglichkeit der Schalldämpfung durch Überlagerung von Schallwellen genutzt\nwird.\n\n85 IV. Patentanspruch 2 in der Fassung von Hilfsantrag 1 ist demgegenüber patentfähig.\n\n86 1. Nach der Fassung dieses Antrags umfasst die geschützte Lehre zusätzlich das Merkmal 9, wonach einer der Dämpfungshohlräume sowohl mit der\nim Deckel angeordneten Kammer (19) als auch - über ein Rückschlagventil -\nmit einem zum Niederdruckkreis führenden Kanal (39) verbunden ist. Das\nRückschlagventil ist hierzu in einem Kanal (38) angeordnet, der bei Ausfall der\nPumpe einen Umleitungskreis bildet.\n\n87 In Patentanspruch 2 ist nicht festgelegt, an welcher Stelle des Maschinensatzes der Kanal (38) mit dem Rückschlagventil angeordnet ist. In dem in der\nStreitpatentschrift geschilderten Ausführungsbeispiel (Sp. 3 Z. 19-22) ist der\nKanal, wie auch aus den Figuren 1 und 3 hervorgeht, ebenfalls innerhalb des\nPumpenkörpers angeordnet. Diese konkrete Ausgestaltung hat aber keinen\nNiederschlag im Patentanspruch gefunden. Sie ist deshalb zur Verwirklichung\nvon Merkmal 9 nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Kanal mit einem Dämpfungshohlraum in Verbindung steht, der seinerseits mit der im Deckel angeordneten Kammer in Verbindung steht. Hierfür reicht es andererseits nicht aus,\ndass das Rückschlagventil in irgendeiner Weise mit dem Hochdruckbereich der\nPumpe verbunden ist, zu dem definitionsgemäß auch der Dämpfungshohlraum\ngehört. Aus der ausdrücklichen Nennung dieses Hohlraums und seiner beiden\nVerbindungen ist vielmehr zu folgern, dass dieser auf zwei unterschiedlichen\nWegen mit dem Rückschlagventil und der Kammer im Deckel verbunden sein\nmuss. Es genügt also nicht, wenn der Hohlraum mit einer Kammer und diese\nmit dem Rückschlagventil in Verbindung steht. Vielmehr muss vom Hohlraum\naus gesehen eine Verbindung zu der Kammer im Deckel und eine andere Verbindung zum Rückschlagventil führen.\n\n88 2. Diese Ausgestaltung findet, wie das Patentgericht zutreffend dargelegt und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, im Stand der Technik\nkein Vorbild. Der Fachmann hatte auch keine Veranlassung, die aus dem Stand\nder Technik bekannten Lösungen in diese Richtung weiterzuentwickeln.\n\n89 Zwar konnte der Fachmann aus D24 die Anregung entnehmen, auch ein\nRückschlagventil in den Pumpenkörper mit aufzunehmen. Dass hierdurch der\nPlatz für Dämpfungshohlräume weiter reduziert wurde, stand dem aus den\noben im Zusammenhang mit dem Überdruckventil genannten Gründen nicht\nentgegen. Das Streitpatent bleibt dabei jedoch nicht stehen, sondern zeigt einen Weg auf, um die Lösung eines Teilproblems in neuer und vorteilhafter Weise auch zur Lösung eines anderen Teilproblems heranzuziehen, indem ein zum\nZwecke der Schalldämpfung angebrachter Dämpfungshohlraum zugleich als\nAusgangspunkt für den über das Rückschlagventil zugänglichen Umleitungskreis genutzt wird, so dass der knappe zur Verfügung stehende Platz in besonders vorteilhafter Weise genutzt werden kann. Anders als bei der Anbringung\ndes Überdruckventils beschränkt sich das Streitpatent insoweit nicht darauf,\nzwei Teilprobleme im Wesentlichen unabhängig voneinander zu lösen. Es zeigt\nvielmehr einen Weg auf, durch vorteilhafte Ausgestaltung eines Dämpfungshohlraums zugleich die platzsparende Anbringung des Rückschlagventils zu\nermöglichen. Für diesen Lösungsansatz gab es im Stand der Technik keine\nAnregung.\n\n90 Die vom gerichtlichen Sachverständigen aufgezeigte Ausgangslage, dass\nangesichts der immer geräuschärmer werdenden Verbrennungsmotoren zunehmend die Geräuscherzeugung durch die Lenkhelfpumpe in den Blickpunkt\nder Automobilhersteller geraten ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie\nmag ein besonders starkes Bedürfnis nach geräuscharmen und dennoch kleinen Maschinensätzen begründet und dem Fachmann Veranlassung gegeben\nhaben, das Rückschlagventil in den Maschinensatz zu integrieren, statt es als\nseparates Bauteil an einer anderen Stelle des Hydraulikkreises anzuordnen.\nAuch daraus ergab sich jedoch keine Anregung, das Rückschlagventil in der in\nMerkmal 9 beschriebenen besonderen Weise anzuordnen.\n\n91 V. Die weiteren Patentansprüche sind auf Patentanspruch 1 oder\nPatentanspruch 2 zurückbezogen und haben zusammen mit diesen Bestand.\n\n92 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 97\nAbs. 1 und § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n93 Für die erste Instanz verbleibt es bei der vom Patentgericht getroffenen\nKostenentscheidung. Die erneute Änderung des Streitpatents im Berufungsverfahren hat gegenüber der bereits in erster Instanz erfolgten Änderung nur zu\neiner verhältnismäßig geringfügigen weiteren Einschränkung geführt, die keine\nabweichende Kostenentscheidung rechtfertigt.\n\n94 Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte einen höheren\nAnteil zu tragen, weil die Klägerin Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem\nangefochtenen Urteil in zweiter Instanz nicht angegriffen hat.\n\nMeier-Beck Keukenschrijver Mühlens\n\nBacher Hoffmann\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 25.10.2006 - 4 Ni 44/05 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-06/xa-zr-16-07","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-06/xa-zr-16-07","retrieved":"2026-10-24 08:01:44.921359+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-05-06/xa-zr-16-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10a. 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Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz, bei welchem ein elektrischer Motor (1) eine hydraulische Pumpe\n(2) antreibt, deren Pumpenkörper (12) den die Ritzel (9, 10)\nder Pumpe enthaltenden Hohlraum (11) wenigstens teilweise umgebende Hohlräume (34-36) zur Dämpfung der\nSchallwellen aufweist, wobei wenigstens gewisse Dämpfungshohlräume durch eine Seitenfläche des Pumpenkörpers (12) mit einer Kammer (19) eines zu einem Verbindungsstutzen (42) des Verwendungskreises (44) führenden\nDeckels (18) in Verbindung stehen, wobei ein Unterbringungsraum (25) in dem Pumpenkörper zwischen dem die\nRitzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum (11) und dem Umfang\ndieses Körpers vorgesehen ist, um einen Überdruckeinsatz\n(26) zu enthalten, und wobei der Einlasskanal (37) des\nPumpenkörpers mit einem den Pumpenkörper umgebenden und in das das Niederdruckfließmittel enthaltende Innere der Umhüllung (32) einmündenden Kanal (41) verbunden ist.\n\n2. Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz für die\nLenkung eines Fahrzeuges, insbesondere nach Anspruch\n1, bei welchem ein elektrischer Motor (1) eine hydraulische\nPumpe (2) antreibt, deren Pumpenkörper (12) den die Ritzel (9, 10) der Pumpe enthaltenden Hohlraum (11) wenigstens teilweise umgebende schallabsorbierende Hohlräume\n(34-36) unterschiedlicher Art zur Dämpfung der Schallwellen aufweist, wobei wenigstens gewisse Dämpfungshohlräume durch eine Seitenfläche des Pumpenkörpers (12)\nmit einer Kammer (19) eines zu einem Verbindungsstutzen\n(42) des Verwendungskreises (44) führenden Deckels (18)\nin Verbindung stehen, wobei wenigstens gewisse Hohlräume der Hohlräume (34, 35, 36) zusammen verbunden werden, um einen Umlauf des Hochdruckfließmittels, welches\nsie enthalten, zu verursachen, und wobei ein Unterbringungsraum (25) in dem Pumpenkörper zwischen dem die\nRitzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum (11) und dem Umfang\ndieses Körpers vorgesehen ist, um einen Überdruckeinsatz\n(26) zu enthalten, der zwischen der Kammer (19) im Deckel\n(18), in welche das Hochdruckfließmittel gefördert wird und\neinem das Niederdruckfließmittel enthaltenden Inneren einer einen Behälter bildenden Umhüllung (32) wirksam ist\nund wobei einer der Hohlräume (34) zur Dämpfung der\nSchallwellen einerseits mit der Hochdruckkammer (19) des\nDeckels (18) und andererseits mit einem zu dem Niederdruckkreis führenden Kanal (39) über ein in dem bei Ausfall\nder Pumpe einen Umleitungskreis bildenden Kanal (38)\nangeordnetes Rückschlagventil (40) in Verbindung steht.\n\n3. Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß Anspruch 1,\ndadurch gekennzeichnet, dass wenigstens einer der Dämpfungshohlräume aus zwei in dem Hochdruckkreis vorgese-\n\nhenen Kammern (19, 34), die durch eine Wange (17) getrennt sind, besteht, wobei Kanäle in der besagten Wange\nvorgesehen sind.\n\n4. Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß Anspruch 1,\ngekennzeichnet durch einen Teil des Hochdruckförderungskreises bildende und die Dämpfungskammern mit\ndem Hochdruckauslass zur Verringerung der durch die\nPumpe erzeugten Druckschwankungen in Verbindung setzende kalibrierte Durchbrechungen (20, 45, 46, 47).\n\n5. Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Pumpenkörper (12) an jeder seiner Seitenflächen durch Seitenwangen (16, 17) gehalten wird, welche Zurückhaltungsglieder für Lager (6, 7) zur Halterung der Wellen\n(3, 5), der Ritzel (9, 10) und der Dichtungen (8) von hydrostatischen Ausgleichsvorrichtungen bilden.\n\n6. Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Gesamtanordnung des Pumpenkörpers (12), der Seitenwangen (16, 17) und des Deckels (18) durch Bolzen (15) und\nZentrierstifte (21) gehalten wird, um eine Einheit zu bilden.\n\n7. Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß Anspruch 6,\ndadurch gekennzeichnet, dass die Gesamtanordnung des\nPumpenkörpers (12), der Seitenwangen (16, 17) und des\nDeckels (18) an einer der Seitenwangen (16) einen Zentrierkranz (22) für den an der besagten Gesamtanordnung\ndurch den Deckel, die Seitenwangen (16, 17) und den\n\nPumpenkörper (12) durchsetzende Bolzen befestigten\nelektrischen Motor (1) aufweist.\n\n8. Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass ein in dem\nPumpenkörper (12) gebohrter Einlasskanal (37), um das\nFließmittel dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum\n(11) zuzuführen, in einer einen Behälter bildenden, die\nPumpe und den elektrischen Motor enthaltenden Umhüllung (32) ausmündet.\n\n9. Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der Einlasskanal (37) des Pumpenkörpers mit einem den Pumpenkörper umgebenden und in das das Niederdruckfließmittel enthaltende Innere der Umhüllung (32) einmündenden Kanal (41) verbunden ist.\n\n10. Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die den\nPumpenkörper haltenden Seitenwangen (16, 17) aus einem Werkstoff mit hohem Elastizitätsmodul, insbesondere\nStahl hergestellt sind.\n\n11. Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der\nDeckel (18) einen in ein Ende der Umhüllung (32) eingeführten Verbindungsstutzen (42) aufweist, mit welcher\ndieser Verbindungsstutzen durch eine Rundringdichtung\n(43) verbunden ist.\n\n12. Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass der Verbindungsstutzen (42) vorgesehen ist, um eine Zuführrohrleitung (44) aufzunehmen.\n\nDie weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/3\nund die Beklagte 2/3.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/121","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"121","label":"§ 121 PatG","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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