{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2010-04-29","aktenzeichen":"I ZB 69/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 69/09\nvom\n\n29. April 2010\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert,\nDr. Bergmann und Dr. Koch\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts\nGießen - 7. Zivilkammer - vom 23. Juli 2009 wird auf Kosten des\nSchuldners zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n1.500 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Gläubiger betreiben gegen den als Rechtsanwalt tätigen Schuldner\naus einer notariellen Urkunde vom 12. März 2001 die Zwangsvollstreckung.\nNach entsprechender Vereinbarung mit den Gläubigern zahlte der Schuldner ab\nAugust 2008 Teile der Forderung in Raten, wobei er bereits mit den Raten für\ndie Monate September und Oktober 2008 in Rückstand geriet. Ab Oktober 2008\nleistete er keine Ratenzahlungen mehr.\n\n2 Am 31. Oktober 2008 erteilten die Gläubiger dem Gerichtsvollzieher bei\neinem Forderungsstand von 12.837,56 € Zwangsvollstreckungsauftrag verbun-\n\nden mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Nachdem\nder Gerichtsvollzieher den Schuldner weder am 12. noch am 20. November\n2008 in seiner Wohnung angetroffen hatte, blieb auch der gemäß § 807 Abs. 1\nNr. 4 ZPO fristgemäß angekündigte weitere Vollstreckungsversuch am\n9. Dezember 2008 erfolglos.\n\n3 Der Gerichtsvollzieher hat daraufhin Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 23. Januar 2009 bestimmt. In diesem Termin hat\nder Schuldner gemäß § 900 Abs. 4 i.V. mit § 765a ZPO Widerspruch gegen die\nVerpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhoben und\nzugleich Terminsaufhebung beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht,\nes fehle das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem er knapp die Hälfte der Forderung beglichen habe und gesamtschuldnerische Haftung mit einem weiteren\nSchuldner bestehe. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stelle für ihn\neine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte dar. Er müsse im Falle\nder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit einem Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt rechnen.\n\n4 Das Vollstreckungsgericht hat den Widerspruch des Schuldners zurückgewiesen. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.\n\n5 Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde\nverfolgt der Schuldner seinen Widerspruch und seinen Antrag auf Terminsaufhebung weiter. Die Gläubiger beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.\n\n6 II. Die aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte\n(§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige\nRechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\n7 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stelle für den Schuldner keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. Bei § 765a Abs. 1 ZPO\nhandele es sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung, die nur in ganz\nbesonders gelagerten Fällen zur Anwendung komme. Die für die Beurteilung\ndes Falls maßgeblichen Umstände müssten eindeutig sein und derart stark zugunsten des Schuldners sprechen, dass für Zweifel kein Raum bleibe. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor.\n\n8 Der Schuldner könne seinen Widerspruch nicht mit Erfolg auf den drohenden Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stützen. Ein Widerruf träfe den Schuldner zwar besonders hart, weil er dessen gegenwärtige berufliche Existenz vernichtete. Hierin liege aber kein Einzelfall, in dem die Gesetzesanwendung zu einem untragbaren Ergebnis i.S. von § 765a Abs. 1 ZPO\nführte. Das Gesetz sehe diese Rechtsfolge in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ganz\nallgemein für den Fall vor, dass es gemäß § 915 ZPO zur Eintragung eines\nRechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis komme. Die Erklärung des Schuldners, zu weiteren Ratenzahlungen bereit zu sein, rechtfertige ebenfalls nicht die\nEinstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a Abs. 1 ZPO, da er seine Zahlungen seit Oktober 2008 ohne Angabe von Gründen eingestellt habe, obwohl\ndie Restforderung noch mehr als 12.847,20 € betrage. Ebenso wenig könne der\nWiderspruch erfolgreich darauf gestützt werden, dass die Zwangsvollstreckung\nwegen der von der Gläubigerin bewilligten Ratenzahlung gemäß § 775 Nr. 4\nZPO eingestellt worden sei, da ein Einstellungsbeschluss im Sinne dieser Vorschrift bislang nicht ergangen sei. Die Gläubigerin müsse schließlich auch keine\n\n- wie vom Schuldner angeboten - außerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens abgegebene Vermögensaufstellung akzeptieren.\n\n9 2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg.\n\n10 a) Der Schuldner, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren I ZB 36/09\nBeschwerdeführer war, hat im vorliegenden Verfahren weithin dieselben Rügen\nerhoben wie die, mit denen er im Verfahren I ZB 36/09 keinen Erfolg gehabt\nhat. Insoweit kann daher auf die Textziffern 11 bis 19 des vom Senat dort am\n10. Dezember 2009 erlassenen Beschlusses Bezug genommen werden\n(NJW 2010, 1002).\n\n11 b) Die Rechtsbeschwerde rügt des Weiteren vergeblich, das Beschwerdegericht sei bei seiner Entscheidung unter Verletzung des Anspruchs des\nSchuldners auf rechtliches Gehör zu Unrecht davon ausgegangen, dass die\nGläubiger die Zwangsvollstreckung auch aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 16. Mai 2002 über 1.644,65 € betrieben hätten. Tatsächlich hatten die Gläubiger in die Forderungsaufstellung,\ndie sie ihrem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom\n31. Oktober 2008 beifügten, die in diesem Beschluss festgesetzten Kosten mit\naufgenommen. Der Umstand, dass sie den Kostenfestsetzungsbeschluss selbst\ndem Vollstreckungsgericht auf dessen Anforderung hin erst am 11. März 2009\nvorgelegt haben, war insoweit unerheblich. Außerdem war der in dem Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Betrag durch die vom Schuldner geleisteten\nRatenzahlungen bereits seit längerem getilgt (vgl. § 367 Abs. 1 Fall 1 BGB).\nDas Beschwerdegericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Forderungssumme im Zeitpunkt der Antragstellung am 31. Oktober 2008 noch\n12.837,56 € betragen hatte.\n\n12 III. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist danach unbegründet und\ndeshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nBornkamm Pokrant Schaffert\n\nBergmann Koch\n\nVorinstanzen:\nAG Gießen, Entscheidung vom 02.07.2009 - 41 M 10167/09 -\nLG Gießen, Entscheidung vom 23.07.2009 - 7 T 263/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-04-29/i-zb-69-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-04-29/i-zb-69-09","retrieved":"2026-10-24 07:57:00.904546+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-04-29/i-zb-69-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Zivilsenat","date":"2010-04-29","dockets":["I ZB 69/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.04.2010 – I ZB 69/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-04-29/i-zb-69-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts\nGießen - 7. Zivilkammer - vom 23. Juli 2009 wird auf Kosten des\nSchuldners zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n1.500 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/765a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"765a","label":"§ 765a ZPO","mentions":5},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/775","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"775","label":"§ 775 ZPO","mentions":1},{"id":"BRAO/14","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"14","label":"§ 14 BRAO","mentions":1},{"id":"ZPO/807","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"807","label":"§ 807 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:00.904546+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}