{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2010-04-27","aktenzeichen":"5 StR 127/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 127/10\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 27. April 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 26. November 2009 nach § 349\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs\nvon Kindern in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\n3 Von 1989 bis 1996 lebte der Angeklagte mit der Mutter der am\n16. November 1983 geborenen Nebenklägerin A. K. zunächst\nin einer Lebensgemeinschaft, später in einer Ehe zusammen. Es kam zu folgenden Missbrauchshandlungen zum Nachteil der Nebenklägerin:\n\n4 (1) An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Januar 1994 kam der\nAngeklagte mit einer Rolle Toilettenpapier in das Kinderzimmer der Nebenklägerin. Er forderte sie auf, sich auf das Bett zu setzen, und sagte zu ihr,\ndass sie „langsam zur Frau“ werde und „auch so behandelt werden“ solle. Er\n\nberührte ihre bekleidete Brust, zog sie aus, streichelte sie zunächst an der\nunbekleideten Brust, dann an der Scheide. Er entblößte seinen Penis und\ndrückte die Nebenklägerin gegen ihren Willen in das Bett. Ihr gelang es nicht,\ndie Hände des Angeklagten wegzudrücken. Er umfasste ihre Hand und führte mit ihr an seinem Penis Bewegungen aus; dies empfand die Nebenklägerin als „eklig“. Schließlich führte er mit ihr den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr durch. Anschließend säuberte der Angeklagte sich und die\nNebenklägerin mit dem mitgebrachten Toilettenpapier.\n\n5 (2) Als die Nebenklägerin im Januar 1994 ihr Halbjahreszeugnis bekam, das dem Angeklagten missfiel, sagte er zu ihr, dass sie hierfür eine\nStrafe bekomme. Zu diesem Zweck kam er erneut mit einer Rolle Toilettenpapier in ihr Zimmer. Er führte den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durch, wobei die Nebenklägerin dies – wie auch in den weiteren\nFällen – aus Angst vor dem Angeklagten über sich ergehen ließ.\n\n6 (3) Als die Nebenklägerin zwölf Jahre alt war, kam der Angeklagte an\neinem nicht näher bestimmbaren Tag in ihr Zimmer und warf ihr vor, das Telefon „kaputt gemacht“ zu haben. Als die Zeugin dies abstritt, sagte er, dass\ner sie hierfür bestrafen werde, und vollzog den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr.\n\n7 (4) Einige Tage später behauptete der Angeklagte, es sei festgestellt\nworden, dass das Telefon durch einen Sturz beschädigt worden sei. Er sagte\nzu der Nebenklägerin, dass sie aufgrund ihrer Lüge bestraft werden müsse,\nund führte wiederum den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit\nihr aus.\n\n8 2. Der Angeklagte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten. Er\nhabe ein sehr gutes Verhältnis zur Nebenklägerin gehabt und sie wie eine\neigene Tochter behandelt. Allerdings sei er ein strenger Vater gewesen.\nAuch bei kleineren „Vergehen“ habe er schnell Hausarrest gegeben und da-\n\nbei überreagiert, insbesondere dann, wenn seine Ansprüche an die Nebenklägerin, beispielsweise bei den schulischen Leistungen, die nicht erfüllt worden seien. So könne er sich an die Situation erinnern, als die Nebenklägerin\ndas Telefon „kaputt gemacht“ habe; er sei „sehr sauer“ gewesen, nicht nur\nwegen des beschädigten Telefons, sondern auch weil die Nebenklägerin dies\nabgestritten habe. An die Strafe, die die Nebenklägerin hierfür bekommen\nhabe, könne er sich nicht erinnern, jedenfalls aber habe er sie nicht missbraucht. Allerdings habe die Nebenklägerin auch mal einen „Klaps auf den\nPo“ bekommen.\n\n9 Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem festgestellten Tatgeschehen aufgrund der Angaben der Nebenklägerin gewonnen, die es für\nglaubhaft hält. Hierin sieht es sich bestätigt, durch das eingeholte aussagepsychologische Gutachten, nach dem „die Angaben der Zeugin mit hoher\nWahrscheinlichkeit erlebnisbezogen sind“ (UA S. 16).\n\n10 3. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n11 Die Beweislage stellte – wessen sich das Landgericht im Grundsatz\nbewusst ist – wegen des Vorliegens einer Konstellation „Aussage-gegen-Aussage“ besondere Anforderungen an die tatgerichtliche Beweiswürdigung\n(vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 13, 23;\njeweils m.w.N.). Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen\nlassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Es ist\neine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände erforderlich. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts ungeachtet des sie\nstützenden Sachverständigengutachtens nicht gerecht.\n\n12 a) Zu Recht beanstandet die Revision, dass sich das Urteil nicht zu\nden Umständen verhält, unter denen die Nebenklägerin den Angeklagten\nangezeigt hat. Im Urteil werden zwar die Aussagen von der Nebenklägerin\n\nnahe stehenden Zeugen wiedergegeben, denen sie in Andeutungen oder in\nallgemeiner Form von dem Missbrauch durch den Angeklagten erzählt hat.\nDanach hat sie erstmalig im Alter von 15 Jahren gegenüber ihrem damaligen\nFreund, dem Zeugen Kl. , Andeutungen über das Vorgefallene gemacht.\nSpäter hat sie ihrem Ehemann, von dem sie mittlerweile geschieden ist, ihrer\nMutter und ihrem leiblichen Vater von dem Missbrauch erzählt, ohne indes\nauf Einzelheiten einzugehen. Eine Anzeigeerstattung hat sie jedoch zunächst\nmehrfach abgelehnt. Was die Nebenklägerin, die seit der Trennung ihrer\nMutter von dem Angeklagten keinen Kontakt mehr zu ihm hatte, indes veranlasste, die Taten „fast zwölf Jahre nach der Trennung“ (UA S. 14) anzuzeigen, wird nicht mitgeteilt.\n\n13 Dies wäre insbesondere auch deshalb erforderlich gewesen, weil die\nSachverständige zwischen polizeilicher Aussage, Exploration und Aussage in\nder Hauptverhandlung eine „große Detailabnahme“ (UA S. 14) festgestellt\nhat. Diese hat sie letztlich auf eine Veränderung der Aussagemotivation zurückgeführt: „Bei ihrer Anzeige bei der Polizei habe die Zeugin unbedingt eine Aussage machen wollen und sei daher vollständig aussagebereit gewesen, während die späteren Vernehmungen nicht mehr von ihrem Willen und\nihrer Aussagebereitschaft abgehangen hätten“ (UA S. 17). Möglichen anderen, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage relevanten Ursachen der Veränderung der Aussagebereitschaft der Nebenklägerin, bei welcher der Verdacht auf eine Borderline-Störung besteht, gehen die Sachverständige und die Strafkammer nicht nach.\n\n14 b) Das Urteil teilt Näheres über die Inhalte der früheren Aussagen der\nNebenklägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung und im Rahmen der Exploration nicht mit. Dies wäre indes angesichts der bereits zitierten „großen Detailabnahme“ notwendig gewesen, um dem Revisionsgericht die Beurteilung\nnachvollziehbar zu machen, dass auch die Aussage in der Hauptverhandlung\n„noch ausreichende Konstanz“ (UA S. 17) aufweise. Soweit die Nebenklägerin – was das Urteil darstellt – bereits zuvor Zeugen von dem Missbrauch\n\ngesprochen hatte, handelte es sich nicht um in Einzelheiten gehende Schilderungen. Das einzige Detail, an das sich der frühere Ehemann nach eigenem Bekunden erinnern konnte, war, „dass der Angeklagte beim Missbrauch\nimmer eine Toilettenpapierrolle dabei gehabt haben soll“ (UA S. 9).\n\n15 c) Anhand der Urteilsgründe ist darüber hinaus auch die Bewertung\nnicht nachzuvollziehen, in der Hauptverhandlung seien „noch zahlreiche,\nzum Teil ungewöhnliche Details“ (UA S. 17, 14) zu erkennen gewesen. Allein\nfür die erste Tat mag dies noch gelten. Bei den drei folgenden Taten sind die\nsexuellen Handlungen selbst ohne weitere Details, sich gleichförmig wiederholend beschrieben. Ungewöhnlich ist allerdings die Verknüpfung des sexuellen Missbrauchs mit Bestrafungssituationen, die insbesondere in den Fällen\n3 und 4 für sich authentisch beschrieben sind. Die Schilderungen der Bestrafungssituationen als solche sind indes als Realitätskriterium wenig brauchbar, da es auch nach der Einlassung des Angeklagten zu solchen Situationen gekommen ist, in denen allerdings kein Missbrauch stattgefunden habe.\n\n16 d) Die Strafkammer wertet in Übereinstimmung mit der Sachverständigen gerade das ungewöhnliche Detail der Verknüpfung des Missbrauchs\nmit der Strafe als Realitätskriterium, ohne sich – worauf die Revision zu\nRecht hinweist – mit der psychologischen Plausibilität dieser Verknüpfung\nbeweiswürdigend zu befassen. Gerade vor dem Hintergrund der psychischen\nAuffälligkeiten der Nebenklägerin hätte sich das Landgericht mit dem außergewöhnlichen Charakter dieser Taten auseinandersetzen müssen, der zudem von demjenigen der ersten Tat deutlich abweicht.\n\n17 e) Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin stützt sich die Strafkammer auch auf den Eindruck, den sie von der\nPersönlichkeit der Zeugin gewonnen hat. „Die Zeugin vermochte während\nihrer ganzen Vernehmung vor der Kammer kaum aufzublicken, hat geweint\nund fühlte sich in ihrer Rolle sichtlich unwohl. Einige Details gab sie erst auf\nmehrfache Nachfrage preis“ (UA S. 15). Dabei setzt sich die Strafkammer\n\nnicht mit möglichen Alternativerklärungen dieses auffälligen Aussageverhaltens auseinander. Ähnliches gilt für die im Urteil wiedergegebene Bewertung\nder Sachverständigen, auch die psychische Auffälligkeit der Zeugin spreche\nfür eine Erlebnisbezogenheit ihrer Aussage. Insbesondere hätte die Strafkammer die Möglichkeit erwägen müssen, dass die von der Geschädigten\nerhobenen Beschuldigungen – möglicherweise auch nur hinsichtlich eines\nTeils der Taten – Ergebnisse einer störungsbedingten bewussten oder unbewussten Selbstsuggestion sind.\n\n18 f) Schließlich hat sich die Strafkammer nicht damit auseinandergesetzt, dass in einem Zeitraum, der als Tatzeitraum für die Taten 3 und 4 („als\nA. zwölf Jahre alt war“, UA S. 4) grundsätzlich in Frage kommt, der\nSohn des Angeklagten („einige Monate vor der Trennung der Zeugin S.\nvon dem Angeklagten“, UA S. 13) bei diesem eingezogen ist und das\nZimmer mit der Nebenklägerin geteilt hat. Da die Taten jeweils im Kinderzimmer der Nebenklägerin stattgefunden haben sollen, wäre ein beweiswürdigendes Eingehen auf diesen Umstand erforderlich gewesen.\n\n19 4. Nach alldem kann das Urteil insgesamt keinen Bestand haben. Das\nneue Tatgericht wird zu prüfen haben, ob angesichts der psychischen Auffälligkeiten der Nebenklägerin, die den Verdacht auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung begründen, zur Begutachtung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage auch die Zuziehung eines Psychiaters veranlasst erscheint (vgl.\n\nBGHSt 23, 8, 12, 13; BGH NStZ 1995, 558, 559; NStZ-RR 1997, 106;\nBöhm/Lau Forensische Psychiatrie 2007, 50, 56; Steller in: Venzlaff/Foerster,\nPsychiatrische Begutachtung 5. Aufl. S. 830).\n\nBasdorf Brause Schaal\n\nSchneider Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-04-27/5-str-127-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-04-27/5-str-127-10","retrieved":"2026-10-24 07:55:52.463858+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-04-27/5-str-127-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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