{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2010-04-13","aktenzeichen":"3 StR 28/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 28/10\nvom\n13. April 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter Förderung der Entwicklung von Atomwaffen u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. April 2010 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch\nentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Förderung der\nEntwicklung von Atomwaffen und des Versuchs, ohne die erforderliche Genehmigung Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der\nAusfuhr von Gütern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007\nnach Iran oder ihrer Herstellung und Verwendung im Iran zu erbringen, zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt sowie deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft ausschließlich die verfahrensrechtliche Beanstandung, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 261 StPO seiner\nEntscheidung nicht das gesamte beweisrelevante Ergebnis der Hauptverhandlung zugrunde gelegt, weil es sich in der Beweiswürdigung nicht mit den Äußerungen des Angeklagten in einem Telefongespräch vom 1. November 2007 mit\nseinem Neffen auseinandergesetzt habe. Das Rechtsmittel ist - wie auch der\nGeneralbundesanwalt im Ergebnis zu Recht annimmt - unzulässig.\n\n2 Es bedarf keiner näheren Betrachtung, ob die Revision, wie der Generalbundesanwalt meint, auf den Strafausspruch im Tatkomplex \"Bifo-Kameras\"\nund den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt ist. Hiergegen könnte\nsprechen, dass die Staatsanwaltschaft beantragt hat, das landgerichtliche Urteil\nmit den Feststellungen bezüglich des genannten Tatkomplexes insgesamt aufzuheben, und die Ausführungen zur Begründung des Rechtsmittels vor diesem\nHintergrund auch dahin verstanden werden können, dass die Revisionsführerin\nden Schuldspruch wegen versuchter statt vollendeter Tat angreift. Dies kann\nindes dahinstehen; denn die Rüge genügt in jedem Fall nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\n3 Danach ist der Revisionsführer verpflichtet, die den Verfahrensmangel\nbegründenden Tatsachen so genau anzugeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensmangel\nvorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft. Hieran fehlt es;\ndenn allein aus dem Rügevorbringen erschließt sich die Beweisrelevanz der\nÄußerungen des Angeklagten in dem Telefonat mit seinem Neffen nicht.\n\n4 Die Staatsanwaltschaft teilt in der Revisionsbegründung neben dem Inhalt des Telefongesprächs und Auszügen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll\nlediglich einen geringen Teil der Strafzumessungserwägungen sowie einen\nAusschnitt aus der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils mit. Da die\nSachrüge nicht erhoben worden ist, darf der Senat den weiteren Inhalt des Urteils nicht ergänzend heranziehen (Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. § 344 Rdn. 39\nm. w. N.). Ohne jede Kenntnis vor allem von den Feststellungen zum Tatkomplex \"Bifo-Kameras\", aber auch von den sonstigen diesbezüglichen Beweiserwägungen des Landgerichts, kann nicht beurteilt werden, ob es sich bei den\nÄußerungen des Angeklagten in dem Telefongespräch mit seinem Neffen um\n\neinen für die Beweiswürdigung wesentlichen und deshalb sich aufdrängenden\nBeweisumstand handelt. Nur in diesem Fall war die Strafkammer indes zu einer\nErörterung im Urteil veranlasst; denn die §§ 261, 267 StPO verpflichten das\nTatgericht nicht, in den Urteilsgründen stets in allen Einzelheiten darzulegen,\nauf welche Weise es zu bestimmten Feststellungen gelangt ist und sich mit allen - auch für die Überzeugungsbildung nebensächlichen - Beweisergebnissen\nzu befassen (vgl. BGH NStZ 2008, 705, 706; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl.\n§ 261 Rdn. 38 a; § 267 Rdn. 12 jeweils m. w. N.).\n\n5 Die Unzulässigkeit der verfahrensrechtlichen Beanstandung führt, weil\ndie Sachrüge nicht erhoben worden ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (BGH, Beschl. vom 18. August 2009 - 5 StR 323/09; Beschl. vom 16. September 2009 - 2 StR 299/09).\n\nBecker Pfister Sost-Scheible\n\nSchäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-04-13/3-str-28-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-04-13/3-str-28-10","retrieved":"2026-10-24 07:53:46.146170+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-04-13/3-str-28-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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