{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-03-30","aktenzeichen":"4 StR 45/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 45/10\n\nvom\n30. März 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag hin - und des\nBeschwerdeführers am 30. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Ravensburg vom 5. November 2009 im\nRechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit vorsätzlichem gefährlichen\nEingriff in den Straßenverkehr und mit Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt; zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus und eine Maßregel nach §§ 69, 69a\nStGB angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch\nErfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat (vorläufig) keinen Bestand.\n\n3 Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB erfordert nach ständiger Rechtsprechung unter anderem, dass die Voraussetzungen (zumindest) des § 21\nStGB zum Zeitpunkt der Anlasstat zweifelsfrei vorliegen (vgl. BGH, Beschluss\nvom 2. Februar 2010 - 4 StR 9/10; weitere Nachweise bei Fischer StGB 57.\nAufl. § 63 Rdn. 11).\n\n4 Daran fehlt es hier. Zwar hat die Jugendkammer ausgeführt, dass sich\nder Angeklagte bei der von ihm begangenen Tat in einem Zustand der erheblich\nverminderten Schuldfähigkeit befunden habe (UA 22). Sie stützt sich dabei aber\nauf die \"ausführlichen und gut nachvollziehbaren\" Angaben des psychiatrischen\nSachverständigen, denen sie sich \"voll umfänglich\" anschloss. Dieser hat indes\nausweislich der dem Senat aufgrund der Sachrüge allein für die\nÜberprüfung des Urteils zur Verfügung stehenden Entscheidungsgründe eine\nerhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten lediglich\nnicht ausgeschlossen (UA 17).\n\n5 2. Erfolg hat die Revision auch, soweit die Jugendkammer gegen den\nAngeklagten neben der Unterbringung nach § 63 StGB eine Jugendstrafe verhängt hat.\n\n6 Dem angefochtenen Urteil ist - auch in seinem Gesamtzusammenhang -\nnicht zu entnehmen, dass die Jugendkammer geprüft hat, ob gemäß §§ 5\nAbs. 3, 105 Abs. 1 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verhängung durch die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus entbehrlich wird. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom\n\n22. Juli 2009 - 2 StR 240/09 m.w.N.; zur auch deshalb gebotenen Aufhebung\nder Maßregel nach § 63 StGB: BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR\n131/08).\n\n7 3. Diese Rechtsfehler nimmt der Senat zum Anlass, den gesamten\nRechtsfolgenausspruch - auch die an sich rechtsfehlerfrei angeordnete Maßregel nach §§ 69, 69a StGB - mit den Feststellungen aufzuheben, um es dem neu\nzur Entscheidung berufenen Tatrichter zu ermöglichen, die Ahndung der Tat\naufgrund der bei der Anwendung von Jugendstrafrecht gebotenen Gesamtschau vorzunehmen.\n\n8 Einer Aufhebung auch des Schuldspruchs bedarf es dagegen nicht. Der\nSenat schließt auf Grund der rechtsfehlerfreien Ausführungen der Jugendkammer in dem angefochtenen Urteil sowie des dort mitgeteilten Gutachtens des\nSachverständigen auch im Hinblick auf die Feststellungen zum Vor- und Nachtatgeschehen aus, dass der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war.\n\nTepperwien RiBGH Maatz ist infolge Solin-Stojanović\nRuhestands gehindert zu\nunterschreiben\n\nTepperwien\n\nFranke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-30/4-str-45-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-30/4-str-45-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:53.777650+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-03-30/4-str-45-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2010-03-30","dockets":["4 StR 45/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.03.2010 – 4 StR 45/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-30/4-str-45-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Ravensburg vom 5. November 2009 im\nRechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/69","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"69","label":"§ 69 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/69a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"69a","label":"§ 69a StGB","mentions":2},{"id":"JGG/5","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"5","label":"§ 5 JGG","mentions":1},{"id":"JGG/105","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"105","label":"§ 105 JGG","mentions":1},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:53.777650+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}