{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2010-03-25","aktenzeichen":"1 StR 601/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 601/09\n\nvom\n\n25. März 2010\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n25. März 2010, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Wahl\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß,\nHebenstreit,\nProf. Dr. Jäger,\nProf. Dr. Sander,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Augsburg vom 4. Juni 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten\nschweren räuberischen Erpressung aus rechtlichen Gründen freigesprochen.\nEs ist der Ansicht, der Angeklagte sei strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten, weil er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgegeben habe (§ 24\nAbs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB). Nach der Anklage lag dem Angeklagten zur Last,\ndurch Drohung mit einer Eisenstange versucht zu haben, die in der Gaststätte\n„M. “ beschäftigte Bedienung S. zu zwingen, ihm 150 Euro\nzu übergeben, auf die er keinen Anspruch hatte.\n\n2 Gegen diesen Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts\nrügt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit\nder Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht mehr an.\n\n3 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\n4 Der Angeklagte hielt sich am Abend des 16. November 2008 mit Freunden in Augsburg in der Gaststätte „M. “ auf und konsumierte 1 ½ Flaschen\nWodka sowie nicht alkoholische Getränke. Als der Angeklagte bemerkte, dass\ner nicht genügend Geld bei sich hatte, um die Zeche zu bezahlen, bat er zunächst eine Bedienung mit dem Namen „A. “, ihm Geld zu leihen, damit er\nweitere Getränke bestellen könne. Dies lehnte die Bedienung ab, weil sie selbst\nkein Geld bei sich hatte und aus der Kasse kein Geld nehmen wollte. „Anschreiben lassen“ wollte der Angeklagte nicht, weil er befürchtete, die Rechnung könnte später mehr Getränke enthalten, als er tatsächlich konsumiert hatte.\n\n5 Gegen 2.50 Uhr, als die Bedienung „A. “ ihre Schicht bereits beendet\nund die Gaststätte verlassen hatte, ging der Angeklagte zur Bar, um nun die\ndort ebenfalls als Bedienung tätige Zeugin S. aufzufordern, ihm\nGeld zu leihen. Er legte eine Eisenstange vor sich auf der Theke ab, ohne die\nZeugin direkt damit zu bedrohen, und forderte sie auf, ihm 200 Euro zu geben.\nDies lehnte die Zeugin mit dem Bemerken ab, sie könne ihm kein Geld geben,\nweil sie keines habe und sich auch in der Kasse keines befinde. Nun begab sich\nder Angeklagte mit der Stange in der Hand hinter den Tresen und forderte die\nZeugin S. auf, ihm dann zumindest 150 Euro zu geben. Dabei\näußerte er, dass er sich häufiger von dem Barinhaber P. Geld leihe, um\ndie Zeche zu bezahlen. Er forderte nun die Zeugin auf, P. anzurufen,\ndamit er ihr erklären könne, dass sie ihm Geld geben könne. Auf die Ankündigung hin, sie werde nach draußen gehen, um P. von dort aus anzurufen\nund ihn zu fragen, ob sie dem Angeklagten Geld leihen dürfe, ließ der Angeklagte die Zeugin mit dem Telefon in der Hand passieren.\n\n6 Der Angeklagte setzte sich zunächst an die Bar, begab sich dann aber\nzum Ausgang der Bar und blieb dort im Türrahmen stehen, während die Zeugin\nS. vor dem Lokal telefonierte. Er ging ihr nicht nach und forderte\nauch nicht erneut Geld. Vielmehr unterhielt er sich mit anderen Personen und\nwartete, ob die Zeugin ihm Geld geben werde. Die Zeugin S. rief\nzunächst den Türsteher D. an, der sich in unmittelbarer Nähe aufhielt. D.\nbegleitete die Zeugin auf den Parkplatz des Lokals, von wo aus sie den Barinhaber P. anrief. Dieser war nicht bereit, dem Angeklagten Geld zu leihen, und bat die Zeugin, die Polizei zu rufen, was sie auch tat. Der Angeklagte\nhatte nicht mitbekommen, dass sie die Polizei gerufen hatte, und wartete weiterhin auf die Rückkehr der Zeugin S. in dem Glauben, von ihr\nGeld zu erhalten. Beim Eintreffen der Polizei befand sich der Angeklagte immer\nnoch vor dem Lokal.\n\n7 2. Das Landgericht hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Es hatte zwar Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten, er habe sich das Geld nur leihen wollen, ist dieser Frage aber nicht\nnäher nachgegangen, weil es „von einem strafbefreienden Rücktritt überzeugt“\nwar. Das Landgericht ist der Ansicht, der Versuch sei noch nicht beendet gewesen, weil aus der Sicht des Angeklagten „noch nicht alles Nötige getan war, um\nden Tatbestand zu vollenden“. Er hätte der Zeugin S. während\ndes Telefonats folgen und im Falle einer negativen Antwort erneut Geld fordern\nkönnen. Dies habe er jedoch nicht getan. Vielmehr habe er die weitere Tatbestandsverwirklichung aufgegeben, während er auf die Rückkehr der Zeugin gewartet habe. Der Versuch sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht fehlgeschlagen\ngewesen, weil der Angeklagte aus seiner Sicht mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mittel - der Eisenstange - den Tatbestand hätte vollenden können und\n\nlediglich darauf gewartet habe, ob die Zeugin ihm noch Geld geben werde. Ihm\nsei nicht bekannt gewesen, dass die Zeugin zwischenzeitlich die Polizei gerufen\nhatte.\n\n8 3. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe sind\nlückenhaft; sie sind schon aus diesem Grund nicht geeignet, die Wertung des\nLandgerichts zu tragen, der Angeklagte sei strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten (unten a). Zudem enthält die rechtliche Würdigung des Landgerichts\nauch einen Wertungsfehler, weil der Umstand, dass der Angeklagte die Zeugin\nS. beim Telefonieren nicht begleitet hat, ein Aufgeben der weiteren Tatausführung nicht belegt (unten b). Schließlich kann der Freispruch auch\ndeswegen keinen Bestand haben, weil die Urteilsfeststellungen zumindest eine\nversuchte Nötigung gegenüber der Zeugin S. , den Barinhaber\nanzurufen, nahe legen (unten c).\n\n9 a) Die vom Landgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind lückenhaft. Sie lassen eine abschließende Prüfung, ob der Angeklagte vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung strafbefreiend zurückgetreten ist,\nnicht zu.\n\n10 Das Landgericht durfte hier nicht offenlassen, welches Ziel der Angeklagte mit seinem Vorgehen erstrebte und ob überhaupt ein Versuch der räuberischen Erpressung gegeben war. Denn diese Fragen haben Bedeutung für das\nVorstellungsbild des Angeklagten zum Zeitpunkt eines möglichen Rücktritts und\ndamit für die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts.\nWährend bei einem unbeendeten Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.\nStGB die freiwillige weitere Tatausführung zur Straffreiheit führt, setzt ein strafbefreiender Rücktritt bei einem beendeten Versuch voraus, dass der Täter die\n\nVollendung der Tat verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB) oder, wenn die\nTat ohne sein Zutun nicht vollendet, dass er sich freiwillig und ernsthaft bemüht\nhatte, die Vollendung zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei einem fehlgeschlagenen Versuch kommt ein strafbefreiender Rücktritt von vornherein\nnicht in Betracht.\n\n11 Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt, alles zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan zu haben (st. Rspr.; vgl. BGHSt\n14, 75, 79). Unbeendet ist der Versuch, wenn er glaubt, zur Vollendung des\nTatbestands bedürfe es noch weiteren Handelns. Für die Abgrenzung kommt\nes dabei auf die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (BGHSt 31, 170, 175; 40, 304, 306). Entscheidend ist, ob der\nTäter zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für\nmöglich hält (sog. Rücktrittshorizont, vgl. BGHSt 39, 221, 227).\n\n12 Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1\n1. Alt. StGB allein durch bloßes Aufgeben der weiteren Tatausführung kam hier\ndaher nur dann in Betracht, wenn der Versuch zu diesem Zeitpunkt noch nicht\nbeendet war.\n\n13 Welche Vorstellung der Angeklagte nach der letzten Ausführungshandlung hatte - als er die Zeugin S. aufgefordert hatte, den Barinhaber P. anzurufen -, lässt das Landgericht hier rechtsfehlerhaft offen.\nEs stellt lediglich fest, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt weiter darauf\nwartete, ob die Zeugin ihm Geld geben würde. Ob er dabei glaubte, er erhalte\nnun vom Barinhaber freiwillig ein Darlehen, oder ob er annahm, er erhalte das\nGeld (als Darlehen oder ohne Rückgabevereinbarung) allein aufgrund vorangegangener Drohungen mit der Eisenstange, stellt das Landgericht indes nicht\n\nfest. Dessen hätte es aber bedurft, um beurteilen zu können, ob überhaupt eine\nversuchte räuberische Erpressung vorlag, und wenn ja, ob der Versuch unbeendet oder bereits beendet war.\n\n14 Das Landgericht hätte deshalb jedenfalls feststellen müssen, ob der Barinhaber dem Angeklagten bereits früher Geld zur Bezahlung der Zeche geliehen hatte oder nicht. Es hätte weiter erörtern müssen, ob der Angeklagte lediglich einen Betrag forderte, der seiner Zeche entsprach. Die Höhe der geforderten Summe von zunächst 200 Euro und unmittelbar danach von 150 Euro legt\nnahe, dass der Angeklagte einen Geldbetrag forderte, der seinen Getränkekonsum nicht unerheblich überschritt. Das Landgericht hätte auch Feststellungen\nzur Herkunft der Eisenstange treffen müssen. Denn es lag nicht nahe, dass der\nAngeklagte eine Eisenstange zu dem Zweck mitbrachte, damit ein Darlehen zu\nerlangen, wenn ihm Darlehen in der Vergangenheit auch freiwillig gegeben\nworden waren. Auch wenn er die Eisenstange erst in der Gaststätte an sich genommen haben sollte, ist deren Verwendung nicht ohne weiteres mit der Einlassung des Angeklagten vereinbar, es sei in dem Lokal durchaus üblich, sich\nGeld zu leihen. Das Landgericht hätte deshalb auch erörtern müssen, dass der\nUmstand, dass der Barinhaber bat, die Polizei zu rufen (UA S. 7), gegen die\nBehauptung des Angeklagten spricht, er habe sich öfters von dem Barinhaber\nGeld geliehen, um die Zeche zu bezahlen (UA S. 6). Auch die Aussage des\nZeugen Ad. , der gegenüber der Gaststätte „M. “ einen Döner-Laden betreibt, die Zeugin S. habe ihm gesagt, sie müsse jetzt telefonieren, weil es im Lokal Schwierigkeiten gebe (UA S. 11), hätte in die Erörterung\neinbezogen werden müssen.\n\n15 Die Urteilsfeststellungen lassen daher jedenfalls die Möglichkeit offen,\ndass es sich um einen beendeten Versuch gehandelt hat, bei dem allein die\nAbstandnahme von der weiteren Tatausführung nicht zu einer Strafbefreiung\nführen konnte. Dass der Angeklagte sein Tun bereits für eine Tatvollendung für\nausreichend erachtet hatte, als die Zeugin S. die Bar verließ, um\nmit dem Barinhaber P. zu telefonieren, liegt hier sogar nahe. Denn nach\nden Feststellungen des Landgerichts ging der Angeklagte davon aus, dass die\nZeugin den Barinhaber fragen würde, ob sie ihm Geld geben dürfe. Der Angeklagte wartete von da an in dem Glauben auf die Rückkehr der Zeugin, von ihr\ndas geforderte Geld zu erhalten.\n\n16 Zwar kann es bei versuchter räuberischer Erpressung Fälle geben, in\ndenen noch ein unbeendeter Versuch vorliegt, obwohl der Täter glaubt, dass\ndie von ihm vorgenommene Nötigungshandlung ausreicht, um die geforderte\nZahlung noch zu erhalten (vgl. BGH StraFo 2007, 422). Es sind dies aber Fälle,\nin denen zur Tatvollendung noch weitere Handlungen des Täters erforderlich\nsind, etwa die Vereinbarung eines Zusammentreffens zur Geldübergabe (vgl.\nBGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 34). Anders ist dies aber\ndann, wenn der Täter davon ausgeht, der Genötigte werde ihm das Geld bringen, ohne dass weiter auf ihn eingewirkt werden muss (vgl. BGHR aaO).\n\n17 b) Selbst wenn hier - wie das Landgericht annimmt - noch ein unbeendeter Versuch in Betracht kommen sollte, würde es jedenfalls an einem freiwilligen\nAufgeben der weiteren Tatausführung fehlen.\n\n18 Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch setzt gemäß\n§ 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt StGB voraus, dass der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat im Ganzen und endgültig aufgibt (BGHSt 33, 142, 144 f.; 39,\n\n221, 230). Im vorliegenden Fall fehlt es schon deshalb an einer Abstandnahme\nvon der weiteren Tatausführung, weil der Angeklagte den auf die Erreichung\ndes tatbestandlichen Erfolgs gerichteten Willen nicht aufgegeben hat. Zwar\nwirkte er nicht weiter aktiv auf die Zeugin S. ein. Er wartete aber\nweiterhin darauf, dass die Zeugin ihm bei ihrer Rückkehr das geforderte Geld\nübergeben werde. Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte seine Forderung nicht mehr ausdrücklich erneuert hat, durfte das Landgericht nicht schließen, der Angeklagte habe die weitere Ausführung der Tat aufgegeben. Denn\naus Sicht des Angeklagten bemühte sich die Zeugin in einer Rücksprache mit\ndem Barinhaber, das geforderte Geld zu beschaffen. Für eine Erneuerung der\nForderung nach Geld bestand kein Anlass. Eine Abstandnahme von der Tat\nkann somit in dem Umstand, dass der Angeklagte in der Erwartung der bevorstehenden Geldübergabe keine weiteren Drohungen ausgesprochen und seine\nForderung nach Herausgabe von Geld nicht nochmals mit Worten bekräftigt\nhat, nicht erblickt werden.\n\n19 c) Der Freispruch kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil das\nLandgericht seiner richterlichen Kognitionspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Danach kommt ein Freispruch nur dann in Betracht, wenn der festgestellte Sachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verurteilung\ntragen könnte. Hier erfüllt das vom Landgericht festgestellte Geschehen aber\nzumindest den Tatbestand der versuchten Nötigung (§ 240 Abs. 1 bis 3 StGB)\nzum Nachteil der Zeugin S. . Denn nach den Urteilsfeststellungen\nhat der Angeklagte die Zeugin jedenfalls unter der Androhung, die Eisenstange\ngegen sie einzusetzen, dazu genötigt, den Barinhaber anzurufen\n- ein aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel zu dem von ihm erstrebten\nGelderhalt. Ob der Versuch fehlgeschlagen ist, weil die Zeugin zunächst den\nTürsteher D. herbeigerufen hat, oder ob die Nötigung deswegen als vollen-\n\ndet anzusehen ist, weil die Zeugin unter dem fortwirkenden Eindruck der\nvorangegangenen Bedrohung mit der Eisenstange dann doch noch den Barinhaber angerufen hat, kann der Senat mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen nicht abschließend prüfen.\n\n20 4. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer tatrichterlicher Prüfung und\nEntscheidung. Durch die Aufhebung des freisprechenden Urteils wird die Entschädigungsentscheidung gemäß § 8 StrEG ebenso gegenstandslos wie die\nhiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH,\nBeschl. vom 22. März 2002 - 2 StR 569/01 - insoweit nicht abgedruckt in NStZ\n2002, 439).\n\nWahl Rothfuß Hebenstreit\n\nJäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-25/1-str-601-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-25/1-str-601-09","retrieved":"2026-10-24 07:51:50.091378+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-03-25/1-str-601-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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