{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Landwirtschaftssachen","decided":"2010-03-18","aktenzeichen":"BLw 11/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nBLw 11/09\nvom\n\n18. März 2010\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März\n2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter\nDr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung\nehrenamtlicher Richter -\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung\nvom 22. September 2009 ergangenen Beschluss des\n10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die den\nübrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des\nRechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig\nverworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n222.768,76 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beteiligten streiten um die Hoferbfolge des Anfang Juli 2006 verstorbenen Bruders der Beteiligten zu 2 (Erblasser). Das Amtsgericht\n- Landwirtschaftsgericht - hat den auf die Feststellung, dass sie Hoferbin geworden ist, gerichteten Antrag der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen und auf den\nAntrag des Beteiligten zu 1, des Erben der im April 2008 verstorbenen Ehefrau\ndes Erblassers, festgestellt, dass diese Hoferbin geworden ist. Die sofortige\nBeschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht - Senat für Land-\n\nwirtschaftssachen - zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 2 die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und die Feststellung erreichen, dass sie Hoferbin, hilfsweise Erbin des von\nihrer Mutter stammenden Hofes, geworden ist.\n\nII.\n\n2 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie\nnicht - mit einer das Vorliegen der in § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG genannten Zulassungsvoraussetzungen verneinenden Begründung, jedoch unter Beifügung\neiner Rechtsmittelbelehrung nach § 24 LwVG a.F. - zugelassen hat (§ 24 Abs. 1\nLwVG a.F.) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG a.F. nicht vorliegt, wäre sie\nnur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24\nAbs. 2 Nr. 1 LwVG a.F. zulässig. Daran fehlt es jedoch.\n\n3 1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten\nRechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung\nbenannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde\nebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977,\nV BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03,\nML-BzAR 2004, 192, 193).\n\n4 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie\nmacht zwar eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 1999 (NJW-RR\n\n1999, 806) geltend, zeigt aber keinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht abweichend von einem - ebenfalls nicht dargelegten - Rechtssatz in der\nVergleichsentscheidung aufgestellt hat. Stattdessen setzt die Rechtsbeschwerde lediglich ihre Auslegung des Testaments der Mutter der Beteiligten zu 2 an\ndie Stelle der des Beschwerdegerichts.\n\nIII.\n\n5 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG a.F..\n\nKrüger Lemke Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Lemgo, Entscheidung vom 21.10.2008 - 17 Lw 20/08 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 22.09.2009 - I-10 W 123/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-18/blw-11-09","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-18/blw-11-09","retrieved":"2026-10-24 07:51:45.087673+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-03-18/blw-11-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Landwirtschaftssachen","date":"2010-03-18","dockets":["BLw 11/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.03.2010 – BLw 11/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-18/blw-11-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung\nvom 22. September 2009 ergangenen Beschluss des\n10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die den\nübrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des\nRechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig\nverworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n222.768,76 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"LwVfG/20","law":"LwVfG","abbreviation":"LwVfG","ref":"20","label":"§ 20 LwVfG","mentions":1},{"id":"FamFG/70","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"70","label":"§ 70 FamFG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:51:45.087673+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}