{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2010-03-09","aktenzeichen":"1 StR 43/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 43/10\nvom\n9. März 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2010 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Oktober 2009 werden als unbegründet\nverworfen, diejenige des Angeklagten A. mit der Maßgabe,\ndass zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe vor der Maßregel\nzu vollziehen sind (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n8. Februar 2010 war die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich anschließenden Unterbringung durch den Senat festzulegen. Denn das Landgericht hat bei\nseiner Entscheidung die bereits durch den Revisionsführer erlittene Untersuchungshaft berücksichtigt. Dies war aber nicht erforderlich, weil die Untersuchungshaft auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der\nStrafe ohnehin anzurechnen ist (BGH NStZ 2008, 213, 214). Daraus folgt, dass\nbei der gegen den Angeklagten A. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von\nsieben Jahren und sechs Monaten die Halbstrafe drei Jahre und neun Monate\nausmacht; hiervon die ohne Rechtsfehler vom Tatgericht zugrunde gelegte\n\nDauer der Unterbringung von einem Jahr und sechs Monaten in Abzug gebracht, ist die Dauer des Vorwegvollzugs mit zwei Jahren und drei Monaten\nfestzusetzen. Nachdem im Übrigen kein Rechtsfehler ersichtlich ist, bedurfte es\nkeiner Zurückverweisung (BGH aaO).\n\nNack Wahl Elf\n\nJäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-09/1-str-43-10","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-09/1-str-43-10","retrieved":"2026-10-24 07:51:49.870951+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-03-09/1-str-43-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2010-03-09","dockets":["1 StR 43/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.03.2010 – 1 StR 43/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-09/1-str-43-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Oktober 2009 werden als unbegründet\nverworfen, diejenige des Angeklagten A. mit der Maßgabe,\ndass zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe vor der Maßregel\nzu vollziehen sind (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:51:49.870951+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}