{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2010-03-02","aktenzeichen":"X ZR 21/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 21/07 Verkündet am:\n2. März 2010\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nUnter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen wird das am\n14. November 2006 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wie folgt abgeändert:\n\nDas europäische Patent 1 034 865 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 11 für nichtig erklärt, soweit diese über folgende Fassung hinausgehen:\n\n1. Fräsverfahren zur Herstellung einer Turbinenschaufel (2) aus\neinem beliebigen Rohteil (1) mittels einem Fräswerkzeug dadurch gekennzeichnet, dass das Fräswerkzeug entlang einer\nkontinuierlichen spiralförmigen Führungsbahn (7, 7') von der\nAußenkontur des Rohteils (1) zur Kontur (2') der Turbinenschaufel (2) geführt wird und unter stetigem Materialabtrag eine\nkontinuierliche Gestaltänderung vom Rohteil (1) zur Turbinenschaufel (2) erreicht wird.\n\n2. Fräsverfahren nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass\ndie kontinuierliche Führungsbahn (7, 7') als zweidimensionale,\n\nebene, spiralförmige Führungsbahn (7) oder als dreidimensionale, spiralförmige Führungsbahn (7') ausgebildet ist.\n\n3. Fräsverfahren nach Anspruch 2 dadurch gekennzeichnet, dass\ndas Fräswerkzeug entlang einer ersten zweidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7) zwischen der Profillinie des Rohteils (1) und der Profillinie (2') der Turbinenschaufel (2) kontinuierlich geführt wird und dadurch eine Scheibe von Material kontinuierlich abgetragen wird, das Fräswerkzeug sodann wieder\nan die Profillinie des Rohteils (1) zurückgebracht, entlang der\nLängsachse der Turbinenschaufel (2) verschoben wird und wiederum eine Scheibe von Material entlang einer weiteren spiralförmigen, zweidimensionalen Führungsbahn (7) bis zur Profillinie (2') der Turbinenschaufel (2) kontinuierlich entfernt wird und\ndieser Vorgang wiederholt wird bis die gesamte Länge der Turbinenschaufel (2) gefräst worden ist.\n\n4. Fräsverfahren nach Anspruch 3 dadurch gekennzeichnet, dass\ndie durchlaufenen, zweidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahnen (7) entlang der Längsachse der Turbinenschaufel\n(2) jeweils gleich sind.\n\n5. Fräsverfahren nach Anspruch 3 dadurch gekennzeichnet, dass\ndie durchlaufenen, zweidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahnen (7) entlang der Längsachse der Turbinenschaufel\n(2) jeweils unterschiedlich sind.\n\n6. Fräsverfahren nach Anspruch 2 dadurch gekennzeichnet, dass\ndas Fräswerkzeug entlang einer ersten dreidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7') in einer Längsrichtung der Turbinenschaufel (2) geführt wird und nach Erreichen des Endes der\nTurbinenschaufel (2) von dieser abgehoben wird und durch die\nLuft an den Beginn einer nächst tieferliegenden dreidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7') und entlang dieser Führungsbahn (7') bewegt wird und dieser Vorgang so oft wiederholt wird, bis das Profil (2') der Turbinenschaufel (2) erreicht\nworden ist.\n\n7. Fräsverfahren nach Anspruch 2 dadurch gekennzeichnet, dass\ndas Fräswerkzeug entlang einer ersten dreidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7') in Längsrichtung der Turbinenschaufel (2) bewegt wird und nach Erreichen des Endes der\nTurbinenschaufel (2) entlang einer zweidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7) zur nächst tieferliegenden dreidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7') bewegt wird und\nsodann entlang dieser dreidimensionalen Führungsbahn in entgegengesetzter Längsrichtung bewegt wird und dieser Vorgang\nso oft wiederholt wird, bis das Profil (2') der Turbinenschaufel\n(2) erreicht worden ist.\n\n8. Fräsverfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass während dem Fräsen die Achse\n(10) des Fräswerkzeugs (8) um einen Sturzwinkel vom Normalenvektor (11) im Berührungspunkt (9) des Fräswerkzeugs (8)\n\nauf der bearbeiteten Fläche des Rohteils (1) in Richtung der\nFührungsbahn (7, 7') nach vorn geneigt und um einen Neigewinkel vom Normalenvektor (11) von der Führungsbahn (7, 7')\nseitwärts gekippt wird, und die aus dem Fräsen resultierende\nFräsbahn (12) von der Führungsbahn (7, 7') unterschiedlich ist.\n\n9. Fräsverfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass das gesamte Fräsverfahren vom\nRohteil (1) zur Turbinenschaufel (2) in einer einzigen Aufspannung erfolgt.\n\n10. Fräsverfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass für das Fräsverfahren ein Keramikfräswerkzeug verwendet wird.\n\nDie Patentansprüche 12 bis 14 bleiben hiervon unberührt.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die\nBeklagte 1/3 zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents\n1 034 865 (Streitpatents), das am 8. März 1999 angemeldet wurde. Die Patenterteilung wurde am 22. August 2001 veröffentlicht. Die Verfahrenssprache ist\nDeutsch. Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der\nNr. 599 00 206 geführte Streitpatent betrifft ein \"Fräsverfahren\" und umfasst\n14 Patentansprüche.\n\n2 Patentansprüche 1, 2, 3, 6 und 7 haben in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:\n\n\"1. Fräsverfahren zur Herstellung eines beliebigen Fertigteils (2)\naus einem beliebigen Rohteil (1) mittels eines Fräswerkzeugs\ndadurch gekennzeichnet, dass\ndas Fräswerkzeug entlang einer kontinuierlichen spiralförmigen Führungsbahn (7, 7') von der Außenkontur des Rohteils\n(1) zur Kontur (2') des Fertigteils geführt wird und unter stetigem Materialabtrag eine kontinuierliche Gestaltänderung\nvom Rohteil (1) zum Fertigteil (2) erreicht wird.\n\n2. Fräsverfahren nach Anspruch 1\ndadurch gekennzeichnet, dass\ndie kontinuierliche Führungsbahn (7, 7') als zweidimensionale, ebene, spiralförmige Führungsbahn (7) oder als dreidimensionale, spiralförmige Führungsbahn (7') ausgebildet ist.\n\n3. Fräsverfahren nach Anspruch 1\ndadurch gekennzeichnet, dass\ndas Fräswerkzeug entlang einer ersten zweidimensionalen,\nspiralförmigen Führungsbahn (7) zwischen der Profillinie (2')\ndes Fertigteils (2) kontinuierlich geführt wird und dadurch eine Scheibe von Material kontinuierlich abgetragen wird, das\n\nFräswerkzeug sodann wieder an die Profillinie des Rohteils\n(1) zurückgebracht, entlang der Längsachse des Fertigteils\n(2) verschoben wird und wiederum eine Scheibe von Material entlang einer weiteren spiralförmigen, zweidimensionalen\nFührungsbahn (7) bis zur Profillinie (2') des Fertigteils (2)\nkontinuierlich entfernt wird und dieser Vorgang wiederholt\nwird bis die gesamte Länge des Fertigteils (2) gefräst worden ist.\n\n6. Fräsverfahren nach Anspruch 2\ndadurch gekennzeichnet, dass\ndas Fräswerkzeug entlang einer ersten dreidimensionalen,\nspiralförmigen Führungsbahn (7') in einer Längsrichtung des\nFertigteils (2) geführt wird und nach Erreichen des Endes\ndes Fertigteils (2) von diesem abgehoben wird und durch die\nLuft an den Beginn einer nächst tieferliegenden dreidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7') und entlang dieser\nFührungsbahn (7') bewegt wird und dieser Vorgang so oft\nwiederholt wird bis das Profil (2') des Fertigteils (2) erreicht\nworden ist.\n\n7. Fräsverfahren nach Anspruch 2\ndadurch gekennzeichnet, dass\ndas Fräswerkzeug entlang einer ersten dreidimensionalen,\nspiralförmigen Führungsbahn (7') in Längsrichtung des Fertigteils (2) bewegt wird und nach Erreichen des Endes des\nFertigteils (2) entlang einer zweidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7) zur nächst tieferliegenden dreidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7') bewegt wird und\nsodann entlang dieser dreidimensionalen Führungsbahn in\nentgegengesetzter Längsrichtung bewegt wird und dieser\nVorgang so oft wiederholt wird bis das Profil (2') des Fertigteils (2) erreicht worden ist.\"\n\n3 Hinsichtlich der weiteren Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift\nverwiesen.\n\n4 Die Klägerin hat das Streitpatent mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen\nund geltend gemacht, dass das Streitpatent die Erfindung nicht so vollständig\noffenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Sie hat zudem vorgebracht, dass das Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn insbesondere die US-Patentschrift 5 378 091 (Anlage K 27), die französische Patentschrift 2 287 962 bzw. die parallele US-Patentschrift 4 031 809 bzw. die\nparallele deutsche Offenlegungsschrift 25 44 612 (Anlagen K 4, K 4.1 und\nK 4.2), die schweizerische Patentschrift 177 989 (Anlage K 23), die US-Patentschrift 4 747 236 (Anlage K 28), die Veröffentlichung der RIGID Limited \"RBS\nRigid Blade Software - NC Turbine Blade Milling\" (Anlage K 29), die US-Patentschrift 4 521 860 (Anlage K 31), das Referenzhandbuch Mastercam Fräsen\nVersion 7 (Anlagen K 11 und K 11.1), das Lehrbuch von Schulz, Hochgeschwindigkeitsfräsen metallischer und nichtmetallischer Werkstoffe, 1989, (Anlage E 10) sowie die Handbücher zur bzw. die offenkundige Vorbenutzung mit\nder Steuerungssoftware \"hyperMill SOLO.CAM V.4 und V.4.1\" (Anlagen K 2,\nK 2.1, K 3, E 8 und K 7) bildeten, nicht patentfähig sei, und beantragt, das\nStreitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 11 für nichtig zu erklären.\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten.\n\n5 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent durch Urteil vom\n14. November 2006 im Umfang seiner Patentansprüche 2 bis 6 für nichtig erklärt, Patentanspruch 7 nur insoweit aufrechterhalten, als er auf Patentanspruch 1 rückbezogen ist, und im Übrigen die Klage abgewiesen.\n\n6 Gegen diese Entscheidung wenden sich die Klägerin und die Beklagte\nmit ihren jeweiligen Berufungen.\n\n7 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern\nund das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 11 für nichtig zu\nerklären.\n\n8 Nachdem die Beklagte zunächst beantragt hat, das Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern und die Nichtigkeitsklage abzuweisen, beantragt sie\nnunmehr im Hauptantrag, das Urteil des Bundespatentgerichts mit der Maßgabe abzuändern, dass das Streitpatent in der Weise aufrechterhalten wird, dass\nin den Patentansprüchen 1, 3 bis 7 und 9 bis 10 das Merkmal \"beliebiges Fertigteil\" durch das Merkmal \"Turbinenschaufel\" ersetzt wird und der Verwendungsanspruch 11 entfällt, und die Klage im Übrigen abzuweisen.\n\n9 Hinsichtlich der umfangreichen Hilfsanträge wird auf das Protokoll der\nmündlichen Verhandlung Bezug genommen.\n\n10 Im Auftrag des Senats hat Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Z. ,\nUniversität S. , Fachbereich 11 Maschinenbau, ein schriftliches Gutachten\nerstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11 Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Aufrechterhaltung des\nStreitpatents im Umfang des in der mündlichen Verhandlung zuletzt gestellten\nHauptantrags der Beklagten. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne\nErfolg.\n\n12 I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Fräsverfahren zur Herstellung eines beliebigen Fertigteils aus einem beliebigen Rohteil mittels eines Fräswerkzeugs.\n\n13 Der Stand der Technik wird in der Streitpatentschrift im Hinblick auf die\nHerstellung von Turbinenschaufeln erläutert. Diese würden zum Beispiel aus\nquaderförmigen Rohteilen gefertigt, indem zunächst ebenflächige Stücke und\nEcken des Rohteils abgefräst würden, um eine erste grobe polygonförmige Annäherung an die Schaufelform zu erreichen. Sodann werde das Fräswerkzeug\nentlang mehrerer Führungsbahnen geführt, die jeweils entlang äquidistanter\nFlächen verliefen. Durch das Fräsen mehrerer solcher äquidistanter Flächen\nwerde die Form des Fertigteils in Stufen erreicht, wobei die Führungsbahnen\ndurch diskrete Punkte und/oder Kurvenstücke definiert würden.\n\n14 Eine Schaufel werde nach diesem Verfahren stückweise und unter häufigem Abheben und erneutem Ansetzen des Fräswerkzeugs gefertigt. Dies habe zur Folge, dass das Fräswerkzeug sich zeitweise durch die Luft bewege und\nwährend dieses Zeitraums keine Zerspanung erfolge, was eine Verkürzung der\nBearbeitungszeit durch Erhöhung der Fräsgeschwindigkeit beschränke. Auch\nsei der Einsatz von keramischen Werkzeugen nicht möglich, weil dabei ein\nhäufiges Abheben und Ansetzen des Werkzeugs oft zu einem unsteten und\nruckartigen Verlauf des Fräsprozesses führe und Keramik zudem bruchempfindlich sei.\n\n15 In den weiteren Ausführungen der Streitpatentschrift wird es als Aufgabe\nder Erfindung bezeichnet, ein Fräsverfahren zur Herstellung eines Fertigteils\nbeliebiger Kontur aus einem beliebigen Rohteil zu schaffen, welches die Nach-\n\nteile des bekannten Verfahrens vermeidet, die Bearbeitungszeit des Werkstücks verkürzt und die Fräswerkzeuge schonender einsetzt.\n\n16 2. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des\nHauptantrags der Beklagten ein Fräsverfahren, dessen Merkmale wie folgt unterteilt werden können:\n\n1. Fräsverfahren\n1.1 zur Herstellung einer Turbinenschaufel (2) aus einem beliebigen Rohteil (1)\n1.2 mittels eines Fräswerkzeugs\n\n2. das Fräswerkzeug wird von der Außenkontur des Rohteils (1)\nzur Kontur (2') der Turbinenschaufel (2) geführt\n2.1 und zwar entlang einer kontinuierlichen spiralförmigen Führungsbahn (7, 7');\n\n3. hierbei wird stetig Material abgetragen und\n3.1 dabei eine kontinuierliche Gestaltänderung vom Rohteil (1) zur\nTurbinenschaufel (2) erreicht.\n\n17 3. a) Unter einem Fräsverfahren nach Merkmal 1 versteht der Fachmann, bei dem es sich um einen Diplom-Ingenieur einer Fachhochschule oder\neiner Technischen Hochschule bzw. Universität der Studienrichtung \"Maschinenbau\" mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Frästechnik handelt, entsprechend der allgemeinen Definition ein Verfahren zur spanabhebenden Bearbeitung eines Werkstücks durch Einsatz der Schneiden eines Werkzeugs.\nEin solches Fräsverfahren soll nach den Merkmalen 1.1 und 1.2 der Herstellung einer Turbinenschaufel aus einem beliebigen Rohteil mittels eines Fräswerkzeugs dienen. Für den Fachmann ergibt sich daraus, dass es sich bei dem\nRohteil um ein Werkstück handeln muss, aus dem durch Anwendung des Fräs-\n\nverfahrens eine Turbinenschaufel hergestellt werden kann. Figur 1 des Streitpatents, welche nachfolgend wiedergegeben wird und ein erfindungsgemäßes\nAusführungsbeispiel zeigt, ist, jeweils im Schnitt, ein quaderförmiges Rohteil\nsowie eine Turbinenschaufel zu entnehmen:\n\n18 b) Bei Anwendung des Fräsverfahrens soll das Fräswerkzeug nach\nMerkmal 2 von der Außenkontur des Rohteils zur Kontur der Turbinenschaufel\nentlang einer Führungsbahn geführt werden. Aus Sicht des Fachmanns folgt\ndaraus zunächst, dass es eine Außenkontur des Rohteils gibt, die am Anfang\ndes Fräsverfahrens steht, und eine davon verschiedene Kontur der Turbinenschaufel, die am Ende des Fräsverfahrens erreicht wird. Ihm erschließt es sich\nzudem, dass das Fräswerkzeug von der Außenkontur des Rohteils zur Kontur\nder Turbinenschaufel entlang einer eigenen Führungsbahn und damit weder\nentlang der Außenkontur der Rohteils noch entlang der Kontur der zu schaffenden Turbinenschaufel zu führen ist.\n\n19 Dabei versteht der Fachmann unter dem Begriff der \"Führungsbahn\" die\nVorschubbewegung des Fräswerkzeugs, durch welche die Fräsbahn erzeugt\nwird (Streitpatentschrift Sp. 2, Z. 10 ff.). Die Führungsbahn kann sich von der\nFräsbahn unterscheiden (Streitpatentschrift Sp. 2, Z. 13 ff.), wie in der Beschreibung im Hinblick auf das in Figur 3 gezeigte Ausführungsbeispiel näher\nerläutert wird (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 5, Z. 46 ff.). Merkmal 2 bestimmt für\n\ndie Führungsbahn, dass diese an der Außenkontur des Rohteils beginnt und an\nder Kontur der Turbinenschaufel endet. Dies ist bildlich in Figur 1c dargestellt,\nin der beispielhaft eine erfindungsgemäße spiralförmige, zweidimensionale\nFührungsbahn gezeigt wird, die (rechts oben) an der Kontur des Rohteils anfängt und an der Kontur der Turbinenschaufel endet:\n\n20 c) Merkmal 2.1 legt fest, dass die Führungsbahn, entlang welcher das\nFräswerkzeug von der Außenkontur des Rohteils zur Kontur des Fertigteils geführt wird, spiralförmig verlaufen soll.\n\n21 Unter einer Spirale wird gemeinhin eine Kurve verstanden, die in beliebig vielen immer weiter werdenden Windungen einen festen Punkt umläuft. Spiralen sind nicht auf Kurven in der Ebene begrenzt, sondern können auch räumliche Kurven bilden, die dann statt eines festen Punktes eine feste Achse umlaufen. Dies gilt auch für die Führungsbahn, entlang welcher das Fräswerkzeug\nnach der erfindungsgemäßen Verfahrenslehre geführt werden soll. Für den\nFachmann ergibt sich dies aus dem Wortlaut des Patentanspruchs, der keine\nEinschränkung hinsichtlich der Dimension der spiralförmigen Führungsbahn\nenthält und aus der Beschreibung, in welcher sowohl zweidimensionale als\nauch dreidimensionale spiralförmige Führungsbahnen als mögliche Ausführungsbeispiele des erfindungsgemäßen Fräsverfahren benannt werden (Streitpatentschrift, Sp. 3, Z. 42 ff.). Zudem ist ausdrücklich in Unteranspruch 2 vor-\n\ngesehen, dass die Führungsbahn als zwei- oder dreidimensionale spiralförmige\nFührungsbahn ausgestaltet sein kann, was voraussetzt, dass Anspruch 1, auf\nden Unteranspruch 2 rückbezogen ist, diese Möglichkeiten mit umfasst.\n\n22 Sich wiederholende zweidimensionale spiralförmige Führungsbahnen\nnach der erfindungsgemäßen Verfahrenslehre sind beispielhaft in Figur 2a des\nStreitpatents gezeigt, die nachfolgend wiedergegeben wird:\n\n23 Dreidimensionale spiralförmige Führungsbahnen nach der erfindungsgemäßen Verfahrenslehre werden nach den Angaben der Beschreibung des\nStreitpatents exemplarisch in den anschließend eingefügten Figuren 2b und 2c\ndes Streitpatents vorgestellt:\n\n24 Wie der gerichtliche Sachverständige schlüssig und von beiden Parteien\nunwidersprochen erläutert hat, erkennt der Fachmann allerdings aufgrund seines Fachwissens, dass die in den Figuren 2b und 2c gezeigten dreidimensionalen Führungsbahnen sich nicht im Sinne der vorgenannten allgemeinen Definition spiralförmig um die zentrale Achse erweitern, sondern schraubenförmige mit konstanten Windungen um die Achse verlaufen (vgl. Sachverständigengutachten, S. 46 ff., 49 ff.). Lediglich die in Figur 2b gezeigte zweidimensionale\nFührungsbahn, die eine schraubenförmige Führungsbahn 7' mit der nächst tiefer gelegenen schraubenförmigen Führungsbahn 7' verbindet, ist im Sinne der\nallgemeinen Definition spiralförmig ausgestaltet (Unteranspruch 7, Sp. 7,\nZ. 48 ff.; Sachverständigengutachten, S. 47). Da die in den Figuren 2b und 2c\ngezeigten dreidimensionalen Führungsbahnen 7‘ jedoch in der Beschreibung\ndes Streitpatents ausdrücklich als \"Spiralkurven\" bezeichnet und dem Fachmann auch ansonsten als erfindungsgemäße Ausführungsbeispiele vorgestellt\nwerden, erschließt es sich ihm konsequenterweise, dass auch dreidimensionale schraubenförmige Führungsbahnen von dem Begriff der spiralförmigen Füh-\n\nrungsbahnen im Sinne der Verfahrenslehre des Streitpatents erfasst werden.\nDafür spricht auch, dass der mit der spiralförmigen Ausgestaltung der Führungsbahn erfindungsgemäß insbesondere angestrebte Zweck, einen weichen\nund sanften Verlauf zu erreichen, der frei von ruckartigen Richtungsänderungen ist (Streitpatent, Sp. 2, Z. 23 ff., vgl. auch Sp. 2, Z. 2: schonenderer Einsatz\nder Fräswerkzeuge) gleichermaßen dann verwirklicht wird, wenn die Führungsbahn (nach allgemeinem Verständnis) schraubenförmig verläuft, unabhängig\ndavon, ob die einzelnen schraubenförmigen Führungsbahnen durch eine zweidimensionale Führungsbahn verbunden werden (wie in Figur 2b gezeigt) oder\nob das Werkzeug zwischen zwei schraubenförmigen Führungsbahnen (wie in\nFigur 2c gezeigt) abgehoben und durch die Luft geführt wird. Nach ständiger\nRechtsprechung ist der sich aus der Patentschrift ergebende Inhalt der im Patentanspruch verwendeten Begriffe auch dann maßgebend, wenn dieser von\ndem allgemeinen technischen Sprachgebrauch abweicht (vgl. nur: Sen.Urt. v.\n2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube; Sen.Urt. v.\n7.6.2005 - X ZR 198/01, GRUR 2005, 754 - werkstoffstückig).\n\n25 d) Nach Merkmal 2.1 soll die (gemäß dem vorgenannten Verständnis)\nspiralförmige Führungsbahn, entlang welcher das Fräswerkzeug von der Außenkontur des Rohteils zur Kontur des Fertigteils geführt wird, zudem \"kontinuierlich\" sein. Diese Anweisung steht in Einklang mit den Merkmalen 3 und 3.1,\nwelche vorsehen, dass bei der Vorschubbewegung des Fräswerkzeugs auf der\nFührungsbahn \"stetig\" Material abgetragen werden und dabei eine \"kontinuierliche\" Gestaltänderung vom Rohteil zur Turbinenschaufel erreicht werden soll.\n\n26 Die Bedeutung des Begriffs der kontinuierlichen Führungsbahn, des stetigen Materialabtrags bzw. der kontinuierlichen Gestaltänderung ergibt sich für\n\nden Fachmann unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen\ndes Streitpatents. Die Lehre des Streitpatents grenzt sich mit diesen Vorgaben\nvom Stand der Technik ab, in dem Fräsverfahren zur Herstellung von Turbinenschaufeln bekannt waren, bei denen aus einem quaderförmigen Rohteil\nzunächst ebenflächige Stücke und Ecken abgefräst wurden, um eine erste,\ngrobe polygonförmige Annäherung an die Schaufelform zu finden, und das\nFräswerkzeug anschließend entlang mehrerer Führungsbahnen geführt wurde,\ndie jeweils entlang äquidistanter Flächen verliefen (vgl. Streitpatent, Sp. 1,\nZ. 21 ff.). Gegenüber diesem bekannten Verfahren, das in der Streitpatentschrift als nachteilig kritisiert wird, weil das Fräswerkzeug häufig abgehoben\nund erneut angesetzt werden muss und sich deshalb während eines bedeutenden Zeitraums \"in der Luft\" bewegt, ohne eine Zerspanung zu bewirken (Streitpatentschrift, Sp. 1, Z. 33 ff.), und von dem sich die Lehre des Streitpatents\nausdrücklich absetzen möchte (Streitpatentschrift, Sp. 1, Z. 54 ff.), soll die Führungsbahn \"kontinuierlich\" verlaufen, Material \"stetig\" abgetragen werden bzw.\ndie Gestaltänderung \"kontinuierlich\" erfolgen.\n\n27 Die erfindungsgemäß angestrebte Verkürzung der Bearbeitungszeit und\nSchonung der Fräswerkzeuge (Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 1 f., 31 ff., 43 ff.)\nwird idealerweise erreicht, wenn das Werkzeug auf der Führungsbahn von der\nAußenkontur des Rohteils bis zur Kontur des Fertigteils nur einmal angesetzt\nund bis zum Ende der Bearbeitung nicht mehr durch die Luft geführt werden\nmuss (Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 35 ff.). Der Fachmann entnimmt der Beschreibung jedoch darüber hinaus, dass es im Rahmen der erfindungsgemäßen Verfahrenslehre auch möglich ist, das Werkzeug auf seiner Führungsbahn\n\"im Vergleich zu bekannten Verfahren\" \"sehr wenig\" durch die Luft zu führen\n(vgl. Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 35 ff.).\n\n28 In diesem erweiterten Verständnis der streitpatentgemäßen Begriffe der\n\"kontinuierlichen\" Führungsbahn, des \"stetigen\" Materialabtrags bzw. der \"kontinuierlichen\" Gestaltänderung sieht sich der Fachmann bestätigt, wenn er die\nin den Figuren 2a bis 2c des Streitpatents dargestellten Verfahrensbeispiele\nheranzieht. Bei der in Figur 2a gezeigten Variante wird das Werkzeug - ohne\nUnterbrechung - von der Außenkontur des Rohteils als Ausgangspunkt entlang\neiner zweidimensionalen spiralförmigen Führungsbahn zur Kontur der Turbinenschaufel als Endpunkt geführt. Danach wird das Werkzeug an die Außenkontur des Rohteils zurückgebracht und entlang der Konturlinie der Turbinenschaufel verschoben, bevor es erneut entlang einer zweidimensionalen spiralförmigen Führungsbahn zur Kontur der Turbinenschaufel geführt wird. Bei dem\nin Figur 2b gezeigten Verfahren wird das Fräswerkzeug von der Kontur des\nRohteils als Ausgangspunkt der Führungsbahn - ohne Unterbrechung - entlang\neiner ersten dreidimensionalen spiralförmigen (Teil-)Führungsbahn in Längsrichtung der Turbinenschaufel bewegt und nach Erreichen des Endes der Turbinenschaufel entlang einer zweidimensionalen spiralförmigen (Teil-)Führungsbahn zur nächst tieferliegenden dreidimensionalen spiralförmigen (Teil-)Führungsbahn bewegt und sodann entlang dieser dreidimensionalen Führungsbahn in entgegengesetzter Längsrichtung bewegt und dieser Vorgang so oft\nwiederholt bis die Außenkontur der Turbinenschaufel als Endpunkt der Führungsbahn erreicht worden ist. Bei dem in Figur 2c gezeigten Ausführungsbeispiel wird das Fräswerkzeug von der Kontur des Rohteils als Ausgangspunkt\nder Führungsbahn entlang einer ersten dreidimensionalen spiralförmigen\n(Teil-)Führungsbahn in Längsrichtung der Turbinenschaufel geführt und nach\nErreichen des Endes des Fertigteils von diesem abgehoben und durch die Luft\nan den Beginn einer nächst tieferliegenden dreidimensionalen spiralförmigen\n\n(Teil-)Führungsbahn und entlang dieser (Teil-)Führungsbahn bewegt und dieser Vorgang so oft wiederholt bis die Außenkontur der Turbinenschaufel als\nEndpunkt der Führungsbahn erreicht worden ist.\n\n29 Da nicht nur die in den Figuren 2a und 2b dargestellten, von der Außenkontur des Rohteils bis zur Kontur der Turbinenschaufel unterbrechungslosen\nFührungsbahnen, sondern auch die in Figur 2c gezeigte Führungsbahn, die\nzwischen zwei spiralförmigen dreidimensionalen Teilbahnen unterbrochen wird,\nwenn das Fräswerkzeug abgehoben und durch die Luft an den Beginn der\nnächst tiefer gelegenen dreidimensionalen Führungsbahn geführt wird, in der\nBeschreibung als eine Variante des erfindungsgemäßen Fräsverfahrens vorgestellt werden (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 4, Z. 35 ff.), ergibt sich aus Sicht des\nFachmanns der Schluss, dass eine kurze Unterbrechung der Führungsbahn\nbzw. des Materialabtrags und der Gestaltänderung dem Kontinuitäts- bzw. Stetigkeitserfordernis, wie sie bei der in Figur 2c gezeigten Führungsbahn auf dem\nWeg von der Außenkontur des Rohteils bis zur Kontur der Turbinenschaufel\nvorkommt, von der in Patentanspruch 1 niedergelegten Verfahrenslehre des\nStreitpatents mit umfasst wird, weil das Werkzeug im Vergleich zum Stand der\nTechnik - wie es in der allgemeinen Beschreibung (Streitpatentschrift, Sp. 2,\nZ. 37) heißt - nur \"sehr wenig\" durch die Luft bewegt wird.\n\n30 Mit dieser Auslegung steht in Einklang, dass der über Patentanspruch 2\nauf Patentanspruch 1 rückbezogene Unteranspruch 6 (entsprechend dem in\nFigur 2c gezeigten Ausführungsbeispiel) ein Abheben des Fräswerkzeugs und\neine Bewegung durch die Luft zwischen zwei dreidimensionalen spiralförmigen\nFührungsbahnen verlangt. Denn diese Konkretisierungen lassen sich nur dann\nwiderspruchsfrei mit dem mittelbaren Rückbezug auf Patentanspruch 1 verein-\n\nbaren, wenn sie von diesem auch hinsichtlich des Kontinuitätserfordernisses\numfasst werden.\n\n31 II. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung ist neu (Art. 54 EPÜ).\n\n32 a) Die US-Patentschrift 5 378 091 (Anlage K 27, deutsche Übersetzung:\nAnlage K 27a) offenbart unter anderem Verfahren zur spanenden Bearbeitung\neines Werkstücks mit einem Schaftfräser. In den Figuren 9 bis 13 werden verschiedene Arten der Taschenbearbeitung mit einem Schaftfräser vorgestellt.\nDie Verfahren sollen sich von im Stand der Technik etwa bei der Gesenkbearbeitung bekannten Verfahren abheben, welche zunächst ein Bohren mittels\nBohrer, dann ein Aufweiten der Bohrung mittels Schaftfräser vorgesehen haben. Demgegenüber wird in der Entgegenhaltung vorgeschlagen, den\nSchaftfräser entlang der z-Achse und gleichzeitig relativ zu dem Werkstück entlang der x- und y-Achse vorzuschieben (Anlage K 27, Sp. 11, Z. 35 ff., 50 ff.;\nAnlage K 27a, S. 18 Abs. 4 f.). Nachfolgend werden die hier näher interessierenden Figuren 9, 12 und 13 der Veröffentlichung verkleinert wiedergegeben:\n\n33 Figur 9 zeigt eine der Kontur folgende Bearbeitung. Dabei bewegt sich\ndas Schneidwerkzeug 12 entlang einer inneren Kontur des Rohteils in einer\nx-y-Ebene an einer Position auf der z-Achse. Nachdem sich das Schneidwerkzeug um die innere Kontur des Rohteils bewegt hat, wird es um eine vorbestimmte Schnitttiefe in die Richtung der z-Achse (und zugleich auch in Richtung\nder x- oder y-Achse) vorgeschoben. Auf der derart erreichten Ebene wird das\nWerkzeug wiederum entlang der inneren Kontur des Rohteils geführt. Dieser\nVorgang wird solange wiederholt, bis die gewünschte Form erhalten ist (vgl.\nAnlage K 27, Sp. 11, Z. 61 ff.; Anlage K 27a, S. 19 Abs. 1 f.).\n\n34 Figur 12 offenbart einen Kugelkopffräser 12, welcher zu Bohrungen eingesetzt wird, die einen Durchmesser aufweisen, der größer als der Fräserdurchmesser ist. Der Kugelkopffräser wird gleichzeitig axial in Richtung der\nz-Achse und kreisförmig in der x-y-Ebene geführt, wodurch wendelförmige Bearbeitungsspuren an der Wirkstelle entstehen. Die Bohrung kann eine zylindrische oder eine konische Innenfläche aufweisen (vgl. Anlage K 27, Sp. 13,\nZ. 30 ff.; Anlage K 27a, S. 21 Abs. 2).\n\n35 Bei dem in Figur 13 dargestellten Verfahren wird der Schaftfräser 12 zunächst (im Sinne einer Zustellbewegung) parallel zur z-Achse um die vorbestimmte Schnitttiefe im Wesentlichen in der Mitte der Vertiefung P vorgeschoben und gleichzeitig in Richtung der x- oder y-Achse bewegt. Nach Erreichen\nder vorbestimmten Tiefe in der Richtung parallel zur z-Achse wird der Schaftfräser 12 entlang der Bahn 34 in einer Richtung entgegen dem Uhrzeigersinn\nvon der Mitte der Vertiefung P in der x-y-Ebene nach außen bewegt, so dass\nder gewünschte Kanal, der ein Zwischenkanal der fertigen Vertiefung P ist, erhalten wird. Der Vorgang kann solange wiederholt werden, bis die Vertiefung P\nerreicht ist (Anlage K 27, Sp. 13, Z. 66 ff.; Anlage K 27a, S. 22 Abs. 3). Der in\nFigur 13 gezeigt Kanal ist, wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend dargetan hat, nach allgemeinem Verständnis spiralförmig und nicht - wie in der\nEntgegenhaltung irrtümlich ausgeführt ist - schraubenförmig ausgestaltet (Gutachten, S. 82 f.).\n\n36 Die Entgegenhaltung offenbart ein Fräsverfahren zur Taschenbearbeitung und damit kein Verfahren zur Herstellung einer Turbinenschaufel aus einem beliebigen Rohteil mittels eines Fräswerkzeugs. Darüber hinaus wird bei\ndem in Figur 9 gezeigten und in der Beschreibung der US-Patentschrift erläuterten Verfahren das Fräswerkzeug konturfolgend und damit nicht von der Außenkontur des Rohteils zur Kontur des Fertigteils entlang einer Führungsbahn\ngeführt. Bei dem in Figur 12 der Entgegenhaltung offenbarten Verfahren entsteht die Kontur einer zylinderförmigen oder konischen Ausnehmung, wenn das\nWerkzeug entlang der wendelförmigen Bahn in das Rohteil bohrt. Die Führungsbahn des Fräswerkzeugs bestimmt damit auf ihrem gesamten Verlauf die\nKontur des Fertigteils und führt nicht von der Außenkontur des Rohteils zur\n\nKontur des Fertigteils. Bei der in Figur 13 gezeigten Bearbeitung wird das\nFräswerkzeug, nachdem es zunächst parallel in einer Art Rampenfahrt zur z-Achse und zugleich in Richtung der x- oder y-Achse im Wesentlichen in der\nMitte der Vertiefung P vorgeschoben worden ist, entlang der spiralförmigen\nBahn 34 entgegen dem Uhrzeigersinn bewegt. Die spiralförmige Führungsbahn, entlang derer das Fräswerkzeug geführt wird, endet damit zwar an der\nKontur der Tasche bzw. des Fertigteils, beginnt jedoch nicht an der Außenkontur des Rohteils. Vielmehr liegt der Ausgangspunkt der spiralförmigen Führungsbahn in dem Rohteil, nachdem das Fräswerkzeug die vorbestimmte Bearbeitungstiefe erreicht hat.\n\n37 b) Die französische Patentschrift 2 287 962 bzw. die parallele US-Patentschrift 4 031 809 und die parallele deutsche Offenlegungsschrift 25 44 612\n(Anlagen K 4, K 4.1 und K 4.2) offenbaren ein Verfahren zur Finish-Bearbeitung\nvon bereits vorgearbeiteten Werkstücken, insbesondere auch Turbinenschaufeln. Dabei werden die eingespante Turbinenschaufel 1 und der Fräser 2 jeweils um ihre Längsachsen (x- bzw. z-Achse) gedreht. Zeitgleich führt der Fräser eine Translationsbewegung entlang der Rotationsachse x vom Kopfteil bis\nzum Fußteil der Turbinenschaufel aus und fräst dabei - wie der gerichtliche\nSachverständige im Verhandlungstermin erläutert hat - einer Sollkontur folgend\ndie oberste Schicht des vorgearbeiteten Werkstückes ab. In den Entgegenhaltungen wird ausgeführt, dass der Übergang von einer Fräszeile zur anderen\ndiskret (unter Abnahme des Fräsers von dem Werkstück beim Übergang zu\ndem benachbarten Oberflächenpunkt und Benutzung der Bewegungen längs\nder Achsen x, y und z und der Drehung des Werkstücks um die Achse x oder\nohne Abnahme) und auch fortlaufend erfolgen kann, wenn die auf der Turbinenschaufel während des Fräsvorgangs zurückgebliebene Berührungskurve\n\ndes Werkstücks und des Fräsers eine Spiralform aufweist, die an dem Schaufelkopfteil beginnt und an dem Schaufelfuß endet (Anlage K 4.2, S. 17, letzter\nAbs. Übergang zu S. 18 Abs. 1). Zur weiteren Erläuterung werden nachfolgend\ndie Figuren 1 bis 3 der Entgegenhaltung eingefügt:\n\n38 Aus den genannten Entgegenhaltungen geht die Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht hervor. Das Fräswerkzeug wird zwar entlang\neiner (im Sinne der Lehre des Streitpatents) spiralförmigen und kontinuierlichen\nFührungsbahn geführt. Die Führungsbahn verläuft jedoch nicht von der Außenkontur des Rohteils entlang der Führungsbahn zur Kontur der Turbinenschaufel, sondern ist an der Sollkontur der Turbinenschaufel ausgerichtet.\n\n39 c) Die schweizerische Patentschrift 177 989 (Anlage K 23) offenbart ein\nelektrooptisches Verfahren zur automatischen Steuerung von Werkzeugmaschinen zum Fräsen eines Werkstücks, insbesondere eines Propellerflügels.\nFür die \"fertige Bearbeitung\" des bereits räumlich vorliegenden Werkstücks\n(Anlage K 23, S. 1 li. Sp.) ist in einer ersten Variante vorgesehen, dass die\n\nFrässpindel entlang der z-Achse des Werkstücks \"sprungweise\" verschoben\nwird und zwischen den Vorschüben jeweils das Werkstück umfährt und dabei\nfräsend bearbeitet (Anlage K 23, S. 1 r. Sp.; vgl. auch Figur 1). Nach einer\nzweiten Alternative ist es möglich den Spindelvorschub ständig eingeschaltet\nzu lassen, so dass schraubenlinienähnlich verlaufende Abschälungen des\nWerkstücks entstehen (Anlage K 23, S. 2 li. Sp., Abs. 1; vgl. auch Figur 2). Die\nletztgenannte Variante hat nach Angaben der Entgegenhaltung den Nachteil,\ndass auf der Bildvorlage die Abtastzelle an den Schnittpunkten der Umrisslinien\nverschiedene Wege vorfinden und mit großer Wahrscheinlichkeit in einem nicht\nrichtigen Umriss einlaufen würde. Zur Lösung dieses Problems wird vorgeschlagen, die die Form des herzustellenden Werkstücks bestimmenden Umrisse jeweils einzeln auf einen Filmstreifen zu übertragen und die nebeneinanderliegenden Umrisse nacheinander von der Photozelle abtasten zu lassen. Da\nder Filmstreifen jeden Umriss für einen einmaligen Umlauf des Werkzeugs um\ndas Werkstück separat enthält, können darin keine Überschneidungen vorkommen. Der Filmstreifen wird dann jeweils nach einem Umlauf der photoelektrischen Zelle um einen Umriss bzw. um ein Bild weitergeschaltet (Anlage K 23,\nS. 2 li. Sp.). Nachfolgend werden zur weiteren Veranschaulichung die Figuren 1\nbis 5 der Patentschrift wiedergegeben:\n\n40 Die Entgegenhaltung nimmt die Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht vorweg. In Zusammenhang mit einem Steuerungsverfahren zur\nHerstellung eines Werkstücks wird zwar die fräsende Bearbeitung eines Propellerflügels offenbart. Die in Figur 1 dargestellten, über \"sprungartige\" axiale\nBewegungen des Fräswerkzeugs miteinander verbundenen zweidimensionalen\nkreisförmigen Führungsbahnen sind jedoch keine spiralförmigen Führungsbahnen im streitpatentgemäßen Sinne, weil nicht ersichtlich ist, dass diese in der\njeweiligen Schnittebene (so wie dies in Figur 2a des Streitpatents beispielhaft\ndargestellt ist) spiralförmig verlaufen. Die aus Figur 2 ersichtliche dreidimensionale wendelförmige Führungsbahn, entlang derer das Fräswerkzeug geführt\nwird, ist zwar spiralförmig. Es handelt sich jedoch um einen einmaligen Umlauf\ndes Werkzeugs um das Werkstück, so dass das Fräswerkzeug konturfolgend\nund damit nicht von der Außenkontur des Rohteils zur Kontur des Propellerflügels bewegt wird.\n\n41 d) Die US-Patentschrift 4 747 236 (Anlage K 28) betrifft ein Verfahren für\ndie spanende Bearbeitung von Oberflächen mit nicht-kreisförmigen Querschnit-\n\nten, insbesondere von Nockenwellen. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 5\nstammt aus der Entgegenhaltung.\n\n42 Die Zeichnung zeigt die Führungsbahn entlang derer eine in dieser Figur\nnicht wiedergegebene rotierende Schleifscheibe einen gleichfalls rotierenden\nNocken 18 bearbeitet. Beginnend an dem Kontaktpunkt 40 weist die Führungsbahn bis zum Kontaktpunkt 41 zunächst die Form einer archimedischen Spirale\nauf. Nach dessen Erreichen wird die Nocke konturfolgend mit gleichbleibender\nSchnitttiefe bis zum Kontaktpunkt 41a überschliffen. Die derart definierte Führungsbahn kann beliebig wiederholt werden bis die gewünschte Nockenkontur\nerreicht ist (Anlage K 28, Sp. 5, Z. 48 ff.; Übersetzung, S. 8).\n\n43 Die Entgegenhaltung offenbart kein Fräsverfahren zur Herstellung einer\nTurbinenschaufel aus einem beliebigen Rohteil. Darüber hinaus wird das Werkzeug nicht entlang einer Führungsbahn von der Außenkontur des Rohteils zur\nKontur des Fertigteils (Nocken) geführt, sondern konturfolgend bearbeitet.\n\n44 e) Die Veröffentlichung der RIGID Limited \"RBS Rigid Blade Software\n- NC Turbine Blade Milling\" aus dem Jahre 1984 (Anlage K 29) betrifft Software\nfür die Steuerung von Werkzeugmaschinen, mit der auf NC-gesteuerten Werk-\n\nzeugmaschinen Turbinenschaufeln gefräst werden können. Auf Seite 2 der\n(von der Klägerin lediglich in unscharfer Ablichtung vorgelegten) Veröffentlichung findet sich folgende (verkleinert wiedergegebene) bildliche Darstellung:\n\n45 Auf Seite 4, linke Spalte der Anlage K 29 wird sodann unter anderem unter der Überschrift \"Spiral Perimeter Milling\" (\"Spiral-Umfangs-Fräsen\") ausgeführt, dass dieser Werkzeugbahn-Typ für das Schruppen der Schaufel (\"blade\nroughing\") und das Schlichten des Radienbereiches (\"fillet area finishing\") genutzt wird. Spiral-Umfangsfräsbahnen können an einzelnen Stellen, in Bereichen oder über die gesamte Schaufel generiert werden.\n\n46 Die Entgegenhaltung lässt nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen, ob das Fräswerkzeug entlang einer Führungsbahn arbeitet, die von\nder Außenkontur des Rohteils zur Kontur der Turbinenschaufel führt oder ob\ndiese bei jedem Bearbeitungsgang lediglich der jeweiligen Sollkontur folgt. Weder der oben wiedergegebenen bildlichen Darstellung noch der genannten\nTextstelle ist zu dieser Frage eine klare Aussage zu entnehmen, wie auch der\ngerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung bestätigt hat.\n\n47 f) Die US-Patentschrift 4 521 860 (Anlage K 31) betrifft ein erweitertes\nVerfahren zur Nutzung von Unterprogrammen für NC-gesteuerte Bearbeitungsmaschinen. Damit können Bohr- und Fräszyklen, insbesondere das Fräsen von Taschen, gesteuert werden. Die nachfolgend wiedergegebene, aus der\nEntgegenhaltung stammende Figur 8-3E zeigt das Fräsen einer Tasche mit\neiner Insel:\n\n48 Die Entgegenhaltung offenbart das streitpatentgemäße Fräsverfahren\nnicht. Es wird eine Tasche und keine Turbinenschaufel fräsend hergestellt. Zudem beginnt die spiralförmige Führungsbahn nach einer (nicht gezeigten) Vorbohrung (vgl. Sachverständigengutachten, S. 86) im Rohteil und führt damit\nvon der durch die Vorbohrung erreichten Position - und damit nicht von der Außenkontur des Rohteils - zur Kontur des Fertigteils. Die Führungsbahn zur\nSchaffung der Insel setzt sich aus nicht kontinuierlichen Bahnstücken zusammen (Sachverständigengutachten, S. 86).\n\n49 g) In dem Referenzhandbuch Mastercam Fräsen Version 7 (Anlagen\nK 11 und K 11.1) von Juni 1998 wird unter der Bezeichnung \"Blendspirale\" die\n\nZeichnung einer spiralförmigen Fräsbahn einer Taschenbearbeitung gezeigt\n(aaO, S. 167) und dahin erläutert, dass bei einer Blendspirale die Tasche durch\nschrittweises Interpolieren zwischen der Außenbegrenzung und der Insel geschruppt wird und diese Option nur mit einer Insel verwendet werden kann\n(aaO, S. 166). Die Entgegenhaltung offenbart kein Fräsverfahren zur Herstellung einer Turbinenschaufel aus einem beliebigen Rohteil. Die Fräsbahn, entlang derer das Werkzeug arbeitet, wird darüber hinaus nicht von der Außenkontur eines Rohteils zur Kontur des Fertigteils geführt. Vielmehr beginnt die\nspiralförmige Führungsbahn des Fräswerkzeugs nach einer Rampen- oder\nHelixfahrt (vgl. Anlage K 11.1, S. 170 f.) in dem Rohteil, um von da aus zur\nKontur des Fertigteils zu führen.\n\n50 h) Das Handbuch zur Software \"hyperMILL V4 SOLO.CAM\" (Anlagen\nK 2 bzw. K 2.1), von dem die Klägerin behauptet, dass sie dieses in mehr als\n100 Exemplaren Ende 1997/ Anfang 1998 an Kunden im In- und Ausland ausgeliefert habe, offenbart auf den Seiten 11-26 und 11-27 jeweils einen Pyramidenstumpf, dessen letztes Aufmaß mittels Finishing abgespant wird. Insoweit\nzeigt die obere Darstellung auf Seiten 11-26 eine in eng aufeinander folgenden\nEbenen verlaufende Führungsbahn,\n\nwährend sich aus dem oberen Bild auf Seiten 11-27 eine spiralförmige Führungsbahn in z-Richtung ergibt.\n\n51 Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ist\naus Sicht des Fachmanns in beiden Zeichnungen ein Endbearbeitungsverfahren dargestellt, bei dem das Fräswerkzeug konturfolgend eingesetzt wird (Gutachten, S. 61). Es handelt sich demnach nicht um ein Verfahren, bei dem das\nWerkzeug entlang einer Führungsbahn von der Außenkontur des Rohteils zur\nKontur des Fertigteils arbeitet. Dem Handbuch zur weiterentwickelten Software\n\"hyperMILL SOLO CAM 4.1\" (Anlage K 7), welches Ergänzungen und Weiterungen der Version V4.1 gegenüber der Version 4 enthält, können keine relevanten Erkenntnisse entnommen werden, die über das vorstehend zum Handbuch \"hyperMILL V4 SOLO.CAM\" (Version 4) Ausgeführte hinausgehen. Gleiches gilt für die nach den Angaben der Klägerin mit der Software \"hyperMILL\nSOLO.CAM 4.1\" generierten Screenshots 29 bis 32 (Anlagen K 3 und E 8), die\noffensichtlich eine der Sollkontur der zu erzeugenden Turbinenschaufel folgende Bearbeitung des Rohteils mit einem großen Fräswerkzeug zeigen.\n\n52 Ob dies im Ergebnis auch für die mit der Software \"hyperMILL\nSOLO.CAM 4.1\" generierten Screenshots 47 bis 49 (Anlagen K 3 und E 8) gilt,\n\nbedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner abschließenden Feststellung. Denn die Klägerin hat jedenfalls nicht schlüssig und substantiiert dargetan\nund es lässt sich auch sonst nicht feststellen, dass die Inhalte der Screenshots\nbereits vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich\ngemacht worden sind (Art. 54 Abs. 2 EPÜ). Es mag sein, dass es die Software\n\"hyperMILL SOLO.CAM 4.1\", die nach dem Vorbringen der Klägerin ab Mai\n1998 auf den Markt gebracht worden sein soll, den fachlich vorgebildeten Käufern ermöglicht hat, nach Eingabe bestimmter Befehlsfolgen spiralförmige Führungsbahnen zum Fräsen von Turbinenschaufeln zu generieren. Daraus folgt\njedoch nicht, dass diese Käufer die in den genannten Screenshots gezeigten\nFührungsbahnen tatsächlich auch erzeugt haben oder zumindest Kenntnis davon erlangt haben, dass derartige Führungsbahnen erzeugt werden konnten,\noder eine derartige Kenntnis erlangen konnten.\n\n53 Anhaltspunkte dafür, dass Käufer tatsächlich die in den genannten\nScreenshots gezeigten Führungsbahnen generiert haben, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Durch die beiden Handbücher, die nach\nAngaben der Klägerin mit der Software an die Käufer verteilt wurden, wurden\ndiese zwar zur Generierung konturfolgender spiralförmiger Führungsbahnen\nangeregt, nicht aber zur Erzeugung von Führungsbahnen nach Maßgabe der\nLehre des Streitpatents. Auf die obigen Ausführungen zu den Seiten 11 bis 26\nund 11 bis 27 des Handbuchs \"hyperMILL V4 SOLO.CAM\" (Anlagen K 2 bzw.\nK 2.1) wird Bezug genommen. Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt\nwerden, dass die Käufer bzw. die bei diesen tätigen Fachleute auf Schulungen,\nan welchen diese nach dem Vorbringen der Klägerin vor der Inbetriebnahme\nder installierten und freigeschalteten Software teilgenommen haben, darauf\nhingewiesen wurden, dass mit der Software die in den genannten Screenshots\n\ngezeigten Führungsbahnen für die fräsende Herstellung von Turbinenschaufeln\nerzeugt werden können. Die Klägerin hat zum Gegenstand der Schulungen\nlediglich ausgeführt, dass die Käufer bzw. deren Fachleute mit den Grundbegriffen und ausführbaren Features der Software \"hyperMILL SOLO.CAM V4.1\"\nvertraut gemacht worden seien. Dieses Vorbringen lässt völlig offen, ob auch\ndie Darstellungen in den Screenshots 47 bis 49 in den Schulungen vorgestellt\nund damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.\n\n54 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 86 EPÜ).\n\n55 Wie dargelegt, waren im Stand der Technik zwar mehrere Verfahren zur\nHerstellung von Turbinenschaufeln im Fräsverfahren bekannt, wie sich insbesondere aus der französischen Patentschrift 2 287 962 bzw. der parallelen US-Patentschrift 4 031 809 und der parallelen deutschen Offenlegungsschrift\n25 44 612 (Anlagen K 4, K 4.1 und K 4.2), der Veröffentlichung der RIGID Limited \"RBS Rigid Blade Software - NC Turbine Blade Milling\" (Anlage K 29) und\ndem Handbuch zur Software \"hyperMILL V4 SOLO.CAM\" (Anlagen K 2 bzw.\nK 2.1) ergibt. Zudem war aus den genannten Vorveröffentlichungen bekannt,\nmit dem Fräswerkzeug auf einer wendelförmigen und damit im Sinne der Lehre\ndes Streitpatents auch spiralförmigen Führungsbahn zu arbeiten. Die Verfahren\naus dem Stand der Technik unterscheiden sich jedoch von dem Gegenstand\ndes Patentanspruchs 1 dadurch, dass das Fräswerkzeug jeweils entlang der\nSollkontur der zu erzeugenden Turbinenschaufel geführt wurde und nicht - wie\nerfindungsgemäß vorgesehen - entlang einer spiralförmigen und kontinuierlichen Führungsbahn von der Außenkontur des Rohteils zu der Kontur der Turbinenschaufel.\n\n56 Eine Anregung, von der herkömmlichen konturfolgenden Verfahrensweise im Sinne der Lehre des Streitpatents abzuweichen, fand sich aus Sicht des\nFachmanns nicht in dem Lehrbuch von Schulz über das \"Hochgeschwindigkeitsfräsen metallischer und nichtmetallischer Werkstoffe\" aus dem Jahre 1989\n(Anlage E 10). Dort heißt es zwar an den von der Klägerin im Verhandlungstermin zitierten Stellen, dass die konventionelle Frässtrategie einen zeilenförmigen Fräsbahnverlauf beinhalte, der primär in eine Richtung verlaufe und sukzessive abgearbeitet werde, wofür ein häufiges Anhalten und Neuanfahren der\nVorschubeinheiten typisch sei, das zusätzliche Zeit beanspruche, und demgegenüber bei einer neuen Frässtrategie sich das Werkzeug ständig im Eingriff\nbefinde und die zu bearbeitende Fläche auf einem kontinuierlichen Weg abgefräst werde (Anlage E 10, S. 295 Abs. 1). Die damit erkannte Vorteilhaftigkeit\neiner kontinuierlichen Führungsbahn enthält für den Fachmann jedoch nicht die\nkonkrete Handlungsanweisung, beim Fräsen der Turbinenschaufel die konturfolgende Führungsbahn zugunsten einer von der Außenkontur des Rohteils zur\nKontur des Fertigteils führenden spiralförmigen und kontinuierlichen Führungsbahn aufzugeben. Das gilt auch dann, wenn die weitere von der Klägerin genannte Stelle aus dem Lehrbuch von Schulz berücksichtigt wird, wonach durch\ndas kontinuierliche Fräsen neben kürzeren Bearbeitungszeiten auch günstigere\nVerhältnisse im Hinblick auf die Maschinenbelastung, die thermischen Einflüsse und die Zykluszeit der Steuerung erreicht wird (Anlage E 10, S. 301 Abs. 1).\nAuch damit ist der erfindungsgemäße Verlauf der Führungsbahn weder benannt noch nahe gelegt.\n\n57 Einen solchen Hinweis konnte der Fachmann überdies nicht der US-Patentschrift 4 747 236 (Anlage K 28) entnehmen. Die dort für die spanende\n\nBearbeitung eines Nockens durch eine Schleifscheibe in Figur 5 offenbarte\nFührungsbahn ist lediglich auf dem Teilstück zwischen den Punkten 40 bzw.\n40a und den Punkten 42 bzw. 42a spiralförmig ausgestaltet, um die ansonsten\nkonturfolgenden Teilstücke zwischen den Punkten 42 und 40a bzw. 42a und\n40b im Sinne einer Rampenfahrt miteinander zu verbinden, wie auch der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung erläutert hat. Eine von der Außenkontur des Rohteils von der Kontur des Fertigteils führende Führungsbahn\nist dem Fachmann damit weder offenbart noch nahegelegt. Das gilt erst Recht\nfür die Herstellung von Turbinenschaufeln.\n\n58 Eine solche Anregung findet sich für den Fachmann weiterhin nicht in\nder schweizerischen Patentschrift 177 989 (Anlage K 23), die im Hinblick auf\nein Verfahren zur selbständigen Steuerung von Werkzeugen an Maschinen zur\nBearbeitung von Werkstücken, insbesondere Propellerflügeln, in Figur 1 offenbart, das Werkstück mit dem Werkzeug in der Ebene fräsend zu umfahren und\nsodann mit dem Werkzeug zur nächsten Schnittebene zu \"springen\" (Anlage\nK 23, S. 1 r. Sp., Abs. 2), und in Figur 2 vorschlägt, das Werkstück auf einer\ndreidimensionalen spiralförmigen Führungsbahn in einem einmaligen Umlauf\nzu bearbeiten (Anlage K 23, S. 2 li. Sp., Abs. 4). In beiden Varianten wird damit\nkonturfolgend gearbeitet, was sich für den Fachmann auch daraus ergibt, dass\nes um die \"fertige Bearbeitung\" geht (Anlage K 23, S. 1 li. Sp.), wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung bestätigt hat.\n\n59 Dem Fachmann wurde schließlich auch nicht durch die Entgegenhaltungen, die das Fräsen von Taschen beschreiben, wie die US-Patentschrift\n5 378 091 (Anlage K 27), das Referenzhandbuch Mastercam Fräsen Version 7\n(Anlagen K 11 und K 11.1) und die US-Patentschrift 4 521 860 (Anlage K 31),\n\nnahegelegt, das Fräswerkzeug von der Außenkontur eines Rohteils zur Kontur\neiner Turbinenschaufel entlang einer kontinuierlichen spiralförmigen Führungsbahn zu führen. Diese Entgegenhaltungen haben den Fachmann zwar gelehrt,\nTaschen in kontinuierlichen spiralförmigen Führungsbahnen zu fräsen. Die kontinuierliche spiralförmige Führungsbahn beginnt jedoch an einem Punkt, der\nnach einem Bohrvorgang in das Innere des Rohteils (also parallel zur z-Richtung), der auch in Form einer Rampenfahrt (also in z-Richtung und zugleich in\nx- oder y-Richtung verläuft) oder einer spiralförmigen Fahrt durchgeführt werden kann, erreicht worden ist, und führt von dort aus bis zur Kontur der Tasche,\nso wie dies in Figur 13 der US-Patentschrift 5 378 091 (Anlage K 27) und in\nden Figuren des Referenzhandbuchs Mastercam Fräsen Version 7 (Anlagen\nK 11 und K 11.1, S. 167) gezeigt und in den Beschreibungen der Entgegenhaltungen erläutert ist (Anlage K 27, Sp. 14, Z. 3 ff. [Rampenfahrt]; Anlage K 11.1,\nS. 170 f. [Helix- oder Rampenfahrt]). Die kontinuierliche spiralförmige Führungsbahn verläuft also nicht von einer Kontur (der Außenkontur des Rohteils)\nzu einer anderen Kontur (der Kontur der Tasche), sondern von einem durch\nBohren erreichten Punkt im Inneren des Rohteils zur Kontur der Tasche. Eine\nAnregung für den Fachmann, der die Außenkontur eines Rohteils fräsend bearbeiten möchte, um daraus die Kontur einer Turbinenschaufel zu schaffen,\nergibt sich daraus nicht, wie auch der gerichtliche Sachverständige (für Turbinenschaufeln) bei seiner Anhörung bestätigt hat.\n\n60 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m.\n§§ 92, 97 ZPO.\n\nScharen Mühlens Berger\n\nGrabinski Hoffmann\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 14.11.2006 - 4 Ni 56/04 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-02/x-zr-21-07","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-02/x-zr-21-07","retrieved":"2026-10-24 08:01:11.833445+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-03-02/x-zr-21-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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Fräsverfahren zur Herstellung einer Turbinenschaufel (2) aus\neinem beliebigen Rohteil (1) mittels einem Fräswerkzeug dadurch gekennzeichnet, dass das Fräswerkzeug entlang einer\nkontinuierlichen spiralförmigen Führungsbahn (7, 7') von der\nAußenkontur des Rohteils (1) zur Kontur (2') der Turbinenschaufel (2) geführt wird und unter stetigem Materialabtrag eine\nkontinuierliche Gestaltänderung vom Rohteil (1) zur Turbinenschaufel (2) erreicht wird.\n\n2. Fräsverfahren nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass\ndie kontinuierliche Führungsbahn (7, 7') als zweidimensionale,\n\nebene, spiralförmige Führungsbahn (7) oder als dreidimensionale, spiralförmige Führungsbahn (7') ausgebildet ist.\n\n3. Fräsverfahren nach Anspruch 2 dadurch gekennzeichnet, dass\ndas Fräswerkzeug entlang einer ersten zweidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7) zwischen der Profillinie des Rohteils (1) und der Profillinie (2') der Turbinenschaufel (2) kontinuierlich geführt wird und dadurch eine Scheibe von Material kontinuierlich abgetragen wird, das Fräswerkzeug sodann wieder\nan die Profillinie des Rohteils (1) zurückgebracht, entlang der\nLängsachse der Turbinenschaufel (2) verschoben wird und wiederum eine Scheibe von Material entlang einer weiteren spiralförmigen, zweidimensionalen Führungsbahn (7) bis zur Profillinie (2') der Turbinenschaufel (2) kontinuierlich entfernt wird und\ndieser Vorgang wiederholt wird bis die gesamte Länge der Turbinenschaufel (2) gefräst worden ist.\n\n4. Fräsverfahren nach Anspruch 3 dadurch gekennzeichnet, dass\ndie durchlaufenen, zweidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahnen (7) entlang der Längsachse der Turbinenschaufel\n(2) jeweils gleich sind.\n\n5. Fräsverfahren nach Anspruch 3 dadurch gekennzeichnet, dass\ndie durchlaufenen, zweidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahnen (7) entlang der Längsachse der Turbinenschaufel\n(2) jeweils unterschiedlich sind.\n\n6. Fräsverfahren nach Anspruch 2 dadurch gekennzeichnet, dass\ndas Fräswerkzeug entlang einer ersten dreidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7') in einer Längsrichtung der Turbinenschaufel (2) geführt wird und nach Erreichen des Endes der\nTurbinenschaufel (2) von dieser abgehoben wird und durch die\nLuft an den Beginn einer nächst tieferliegenden dreidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7') und entlang dieser Führungsbahn (7') bewegt wird und dieser Vorgang so oft wiederholt wird, bis das Profil (2') der Turbinenschaufel (2) erreicht\nworden ist.\n\n7. Fräsverfahren nach Anspruch 2 dadurch gekennzeichnet, dass\ndas Fräswerkzeug entlang einer ersten dreidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7') in Längsrichtung der Turbinenschaufel (2) bewegt wird und nach Erreichen des Endes der\nTurbinenschaufel (2) entlang einer zweidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7) zur nächst tieferliegenden dreidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7') bewegt wird und\nsodann entlang dieser dreidimensionalen Führungsbahn in entgegengesetzter Längsrichtung bewegt wird und dieser Vorgang\nso oft wiederholt wird, bis das Profil (2') der Turbinenschaufel\n(2) erreicht worden ist.\n\n8. Fräsverfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass während dem Fräsen die Achse\n(10) des Fräswerkzeugs (8) um einen Sturzwinkel vom Normalenvektor (11) im Berührungspunkt (9) des Fräswerkzeugs (8)\n\nauf der bearbeiteten Fläche des Rohteils (1) in Richtung der\nFührungsbahn (7, 7') nach vorn geneigt und um einen Neigewinkel vom Normalenvektor (11) von der Führungsbahn (7, 7')\nseitwärts gekippt wird, und die aus dem Fräsen resultierende\nFräsbahn (12) von der Führungsbahn (7, 7') unterschiedlich ist.\n\n9. Fräsverfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass das gesamte Fräsverfahren vom\nRohteil (1) zur Turbinenschaufel (2) in einer einzigen Aufspannung erfolgt.\n\n10. Fräsverfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass für das Fräsverfahren ein Keramikfräswerkzeug verwendet wird.\n\nDie Patentansprüche 12 bis 14 bleiben hiervon unberührt.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die\nBeklagte 1/3 zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/121","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"121","label":"§ 121 PatG","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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