{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-03-02","aktenzeichen":"4 StR 507/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 507/09\n\nvom\n2. März 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2010 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss\nvom 3. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.\n\nDer Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Der Verurteilte macht geltend, der Senat habe in der genannten Revisionsentscheidung nicht hinreichend begründet, aus welchem Grund er die verhängte Strafe als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angesehen hat.\n\n2 Die Rüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller zuvor nicht gehört wurde, kein zu beachtendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör\nnicht verletzt. Der Antragsteller ist vor der Entscheidung über seine Revision\ndarauf hingewiesen worden, dass der Senat trotz einer rechtlich bedenklichen\nStrafzumessungserwägung im Hinblick auf den im Übrigen vollständigen Strafzumessungssachverhalt erwägt, von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Gebrauch zu\nmachen, weil die Strafe angemessen im Sinne dieser Vorschrift ist. Sein Verteidiger hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben, aus der sich keine neuen\n\nGesichtspunkte, insbesondere auch keine Hinweise auf nach dem landgerichtlichen Urteil eingetretene, für die Strafzumessung erhebliche Umstände ergeben\nhaben. Diese war, wie aus der Senatsentscheidung hervorgeht, Gegen-stand\nder Beratung.\n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović\n\nErnemann Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-02/4-str-507-09","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-02/4-str-507-09","retrieved":"2026-10-24 07:54:53.404228+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-03-02/4-str-507-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2010-03-02","dockets":["4 StR 507/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.03.2010 – 4 StR 507/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-02/4-str-507-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss\nvom 3. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.\n\nDer Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:53.404228+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}