{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2010-02-25","aktenzeichen":"V ZR 108/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nV ZR 108/09\n\nvom\n25. Februar 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss\nvom 7. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beklagte wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, durch den seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden\nist. Er meint, er könne den Anforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO an die\nDarlegung einer neuen und eigenständigen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG\ndurch den Senat nicht nachkommen, weil er mangels Begründung des Zurückweisungsbeschlusses nicht zu erkennen vermöge, ob und in welchem Umfang\nsein Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung\nberücksichtigt worden sei.\n\nII.\n\n2 Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie\nden gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.\n\n3 Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches\nGehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5\nZPO; vgl. Senat, Beschl. v. 19. März 2009, V ZR 142/08, NJW 2009, 1609).\nLetzteres gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss\nrichtet, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2\nHalbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist.\n\n4 Hierdurch wird nichts Unmögliches verlangt. Dem Beschwerdeführer wird\nlediglich auferlegt, die eigene Rechtsansicht nochmals zu prüfen und zu erläutern, warum er meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde\nlasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen\nworden sei. Einer solchen Darlegung bedarf es im Übrigen auch, wenn der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Begründung enthält. Da das Gericht sich dabei nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss (vgl. BVerfGE 96, 205, 217), folgt nämlich allein daraus,\ndass bestimmtes Vorbringen in den Beschlussgründen unerwähnt geblieben ist,\nnoch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vielmehr müssen\nbesondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt,\ndass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 85, 386, 404).\n\n5 Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gründe des formellen oder materiellen Rechts, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde tragen\n\nkönnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun. Liegt eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch\nunter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt,\ndass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 19. März 2009, V ZR 142/08, NJW 2009, 1609, 1610).\n\n6 Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge des Beklagten nicht.\nInsbesondere fehlt jede Auseinandersetzung mit dem Argument der Beschwerdeerwiderung, der Gebäudekaufvertrag vom 15. Juni 1990 sei wegen Fehlens\nder erforderlichen staatlichen Genehmigung zunächst schwebend unwirksam\ngewesen und nach dem 3. Oktober 1990 endgültig unwirksam geworden, so\ndass die Frage, mit wem er geschlossen wurde, schon nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Entsprechendes gilt für den Hinweis der Erwiderung, das\nBerufungsgericht habe den Vortrag zur Vorlage einer Vollmacht der KGD bei\nder Beurkundung des Gebäudekaufvertrages zugunsten des Beklagten als\nwahr unterstellt, also gerade nicht - wie auf Seite 12 der Nichtzulassungsbeschwerde und Seite 4 der Anhörungsrüge gerügt - übergangen. Ebenso wenig\nsetzt sich die Anhörungsrüge mit der nachvollziehbar begründeten Auffassung\nder Klägerin unter III. der Erwiderung auseinander, dass es sich bei den Rügen\n\ndes Beklagten nicht um Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1\nZPO handelt.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 17.10.2008 - 2 O 5044/04 -\nOLG Dresden, Entscheidung vom 19.05.2009 - 9 U 1838/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-25/v-zr-108-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-25/v-zr-108-09","retrieved":"2026-10-24 07:58:54.985045+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-02-25/v-zr-108-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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