{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2010-02-24","aktenzeichen":"5 StR 3/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 3/10\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nvom 24. Februar 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten besonders schweren Raubes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 2010, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Basdorf,\n\nRichter Dr. Raum,\nRichter Dr. Brause,\nRichter Prof. Dr. König,\nRichter Bellay\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Itzehoe vom 2. September 2009 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nGründe\n\n1 Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl mit\nWaffen und mit gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von drei\nJahren und fünf Monaten verhängt und hat ihn unter Einbeziehung einer\nnach Tatbegehung rechtskräftig verhängten Geldstrafe von 50 Tagessätzen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt\nsowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – bei einem Jahr Teilvorwegvollzug der Strafe – angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf die Überprüfung des Strafausspruchs beschränkt. Sie beanstandet\nmit der Sachrüge allein die Strafrahmenwahl des Landgerichts. Das – vom\nGeneralbundesanwalt vertretene – Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\n2 1. Die Strafkammer hat Folgendes festgestellt: Der beträchtlich, wegen Diebstahls einschlägig vorbestrafte, unter Bewährung stehende Angeklagte ist medikamenten- und spielsüchtig sowie schwer persönlichkeitsge-\n\nstört. Bewaffnet mit einer geladenen Schreckschusspistole, die einer scharfen Waffe täuschend ähnelte, und mit einem Reizgassprühgerät brach er in\nder Tatnacht maskiert in das Wohnhaus des Nebenklägers ein. Im Erdgeschoss nahm er zunächst einige weniger wertvolle Kleinigkeiten an sich, die\ner später auf der Flucht wegwarf. Nachdem es ihm nicht gelungen war, drei\nTresore aufzuhebeln, begab er sich ins Obergeschoss und dort ins Schlafzimmer, um nun durch Androhung von Gewalt den Zugang zu wertvollerem\nStehlgut durchzusetzen. Er weckte den Nebenkläger und seine Ehefrau mit\nden Worten: „Überfall! Liegen bleiben!“ Der Nebenkläger ließ sich nicht einschüchtern, gebot dem Angeklagten, das Haus zu verlassen, drängte den\nAngeklagten – ungeachtet dessen Hinweises auf angebliche Tatgenossen –\naus dem Schlafzimmer und entwand ihm die Pistole, wobei sich durch ein\nHandgemenge zwei Schüsse lösten. Der Angeklagte blieb „wie versteinert“\nstehen und bat um Rückgabe der Waffe. Der Nebenkläger hielt ihn indes zunächst noch fest und forderte seine Frau auf, die Polizei zu verständigen. Um\nfliehen zu können, spritzte der Angeklagte dem Nebenkläger Reizgas ins\nGesicht.\n\n3 Das Landgericht hat die Strafe dem unter Verbrauch des vertypten\nMilderungsgrundes des § 21 StGB (§ 50 StGB) herangezogenen Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen. Die Möglichkeit einer für den Angeklagten günstigeren doppelten Verschiebung des Strafrahmens des § 250\nAbs. 2 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB nach § 21 und § 23 Abs. 2 StGB hat\ndas Landgericht verworfen, da unter Berücksichtigung der versuchsbezogenen Strafmilderungsgründe eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2,\n§ 49 Abs. 1 StGB ausscheide.\n\n4 2. Diese Strafrahmenbestimmung ist ebenso wie die daran anknüpfende Strafzumessung im engeren Sinne rechtsfehlerfrei. Das Tatgericht hat\nden ihm eingeräumten, vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum für die Zubilligung eines minder schweren Falles\n(vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 7; Ge-\n\nsamtwürdigung, fehlerfreie 1) nicht überschritten. Die der Strafrahmenwahl\nzugrunde gelegte tatgerichtliche Gesamtwürdigung ist weder lückenhaft noch\nwidersprüchlich; es sind keine wesentlichen strafschärfenden Gesichtspunkte\nunerwähnt geblieben. Reue und weitgehendes Geständnis, Versuch und geringe Diebstahlsbeute, länger andauernde Untersuchungshaft bei erhöhter\nStrafempfindlichkeit und ein eher geringer Grad an angewendeter Gewalt\ndurften strafmildernd berücksichtigt werden. Das Alter des Angeklagten und\nsein bisheriger krimineller Werdegang hinderten das Tatgericht nicht, bei ihm\neinen zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Eindruck der Unreife zu gewinnen. Die Vorbereitungsintensität hat das Landgericht ebenso zu Lasten\ndes Angeklagten berücksichtigt wie das Tatbild, das in besonderem Maße\nzur psychischen Beeinträchtigung der Opfer geeignet war; in diesem Zusammenhang bedurfte die festgestellte Maskierung des Angeklagten nicht\nunerlässlich der nochmaligen ausdrücklichen Erwähnung. Der Gesichtsverletzung des Nebenklägers durch Reizgas ist mit der strafschärfenden Beachtung der tateinheitlichen gefährlichen Körperverletzung hinreichend Rechnung getragen worden.\n\n5 Die verhängte Strafe mag im Blick auf die Vorbelastungen des Angeklagten und das Tatbild eher milde bemessen sein. Namentlich vor dem Hintergrund unbestritten rechtsfehlerfreier Annahme der Voraussetzungen des\n§ 21 StGB und angesichts des eher untypischen Tatverhaltens des Angeklagten nach der persönlichen Konfrontation mit den Opfern, das eher Kopflosigkeit als besonders starke kriminelle Energie aufwies, sowie der Verwendung weniger gefährlicher Waffen ist die Strafe jedenfalls noch nicht unver-\n\ntretbar niedrig, so dass das Revisionsgericht etwa das Ergebnis der Strafbemessung beanstanden müsste.\n\nBasdorf Raum Brause\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-24/5-str-3-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-24/5-str-3-10","retrieved":"2026-10-24 07:55:51.571120+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-02-24/5-str-3-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2010-02-24","dockets":["5 StR 3/10"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 24.02.2010 – 5 StR 3/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-24/5-str-3-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Itzehoe vom 2. September 2009 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/23","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"23","label":"§ 23 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/50","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"50","label":"§ 50 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:51.571120+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}