{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2010-02-24","aktenzeichen":"1 StR 633/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 633/09\n\nvom\n24. Februar 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2010 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. Juli 2009 wird\nbezüglich des Angeklagten K. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass dieser Angeklagte des Betruges in 155 Fällen schuldig ist.\n\nIm Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Betruges in\n163 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten\nverurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner wirksam (vgl.\nBGHSt 38, 4) auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, die er auf\neine Verletzung sachlichen Rechts stützt. Das Rechtsmittel hat zu der aus dem\nTenor ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs geführt. Im Hinblick auf die\nAnzahl der dem Angeklagten K. nach den Feststellungen zuzurechnenden Betrugstaten - 155 anstatt 163 Fälle - handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen (vgl. BGH, Beschl. vom 5. April 2000 - 3 StR 75/00;\nBeschl. vom 5. September 2001 - 1 StR 317/01), so dass der Senat trotz der\nBeschränkung der Revision auf den Strafausspruch (vgl. BGH, Beschl. vom 1.\nSeptember 2009 - 3 StR 349/09) den Schuldspruch entsprechend berichtigen\n\nkann. Einer teilweisen Einstellung des Verfahrens, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, bedarf es daher nicht.\n\n2 Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Januar 2010 dargelegten Gründen\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt entsprechend\n§ 354 Abs. 1 StPO aus, dass die Berichtigung des Schuldspruchs Auswirkungen auf den Strafausspruch hat, zumal die gegen den Angeklagten verhängte\nGesamtstrafe angesichts eines Gesamtschadens von mehr als 1,5 Millionen € -\nauch unter Berücksichtigung der vom Landgericht festgestellten Strafmilderungsgründe - als sehr mild erscheint.\n\nNack Wahl Elf\n\nJäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-24/1-str-633-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-24/1-str-633-09","retrieved":"2026-10-24 07:51:49.847165+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-02-24/1-str-633-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2010-02-24","dockets":["1 StR 633/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.02.2010 – 1 StR 633/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-24/1-str-633-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. Juli 2009 wird\nbezüglich des Angeklagten K. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass dieser Angeklagte des Betruges in 155 Fällen schuldig ist.\n\nIm Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:51:49.847165+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}